Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Preuß. Ausführungsanwelsung zur Brennstossversorgung der Haushaltungen usw. 439 
Solchen Personen darf ein anderweitiger Brennstoffbezug vom Kom Verb. oder der Ge- 
meinde nicht gestattet werden. 
G. Überwachung der Ausführung. 
§ 15. I. Der Reichskommissar wird durch sochverständige Personen die Ausführung 
dieser Verordnung nachprüfen lassen. Zu diesem Zwecke kann er im Einvernehmen mit 
dem Kriegsamt die Mitwirkung der Kriegsamtsstellen, Ortskohlen- und Kriegswirtschafts- 
gellen in Anspruch nehmen. 
II. Verbraucher, Händler und Dienststellen sind verpflichtet, den Beauftragten des 
Reichskommissars auf Verlangen über den von dieser Verordnung betroffenen Brennstoff- 
verkehr Auskunft zu geben, Geschäftsbücher, Urlunden und sonstige Schriftstücke vorzu- 
legen und Brennstoffbestände vorzuweisen. 
III. Die mit der Prüsung Beauftragten haben das Ergebnis ihrer Feststellungen dem 
Reichskommissar für die Kohlenverteilung zu melden; zu selbständigen Anordnungen sind 
lie nicht befugt. 
IV. Die mit der Prüfung Beauftragten sind zur Verschwiegenheit gemäß § 4 der 
Verordnung des Bundesrats über Auslunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. 604) ver- 
oflichtet. 
H. Schluß-- und Strafbestimmungen. 
8 16. I. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekonntmachung 
als Kom Verb., Gemeinde, Vorstand des Kom Verb. und als Gemeindevorstand anzu- 
sehen ist. 
II. Dic Landeszentralbehörden können im Einvernehmen mit dem Reichskommissar 
für die Kohlenverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kom Verb. oder Gemeinden 
mit den in dieser Bek. den Vorständen der Kom Verb. oder Gemeinden zugewiesenen 
Aufgaben beauftragen. 
III. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können 
einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden von weniger als 10000 Einwohnern 
die in dieser Bek. den Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern zugewiesenen Auf- 
gaben übertragen. 
8 17. Die Vorschriften der #§ 12, 13 und 20 Abs. II der Bek. über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung v. 25. September und 4. No- 
dember 1915 (Rel. 607 und 728) sind entsprechend anwendbar. 
8 18. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bek. und gegen die Vor- 
schriften, welche von den mit der Unterverteilung beauftragten Stellen auf Grund bieser 
VO. erlassen worden sind, werden nach § 7 der Bek über die Bestellung eines Reichskom- 
missars für die Kohlenverteilung v. 28. Februar 1917 (R#l. 193) mit Gefängnis bis zu 
einem Jahrc und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Ferner kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwider- 
bandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
3 19. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Deutschen 
Reichsanzeiger [24. 7.1 in Kraft. 
Hierzu: 
da. Preuß. Ausführungsanwelsung. Bom 21. Augnst“/ö. Oktober 1917. 
Reichsanzeiger Mr. 124. (MBl. 210, 242) 
1. Zu § 16 Ziff. I. Kom Verb. im Sinne der Bek. sind vorbehaltlich der Bestim- 
mungen in Ziff. II dieser AusfAnw. die Stadt= und Landkreise, Gemeinden im Sinne 
der Bek. die kreisangehörigen Städte mit mehr als 10000 Einwohnern und die Land- 
gemcinden mit mehr als 10000 Einwohnern. 
Wer als Vorstand des Kom Verb. (der Gemeinde) anzusehen ist, bestimmen, vor- 
behaltlich der Vorschriften in Ziff. 11 dieser AusfAnw., die Kreisordnungen und die Ge- 
meindeverfassungsgesetze.
	        
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