Preuß. Ausführungsanwelsung zur Brennstossversorgung der Haushaltungen usw. 439
Solchen Personen darf ein anderweitiger Brennstoffbezug vom Kom Verb. oder der Ge-
meinde nicht gestattet werden.
G. Überwachung der Ausführung.
§ 15. I. Der Reichskommissar wird durch sochverständige Personen die Ausführung
dieser Verordnung nachprüfen lassen. Zu diesem Zwecke kann er im Einvernehmen mit
dem Kriegsamt die Mitwirkung der Kriegsamtsstellen, Ortskohlen- und Kriegswirtschafts-
gellen in Anspruch nehmen.
II. Verbraucher, Händler und Dienststellen sind verpflichtet, den Beauftragten des
Reichskommissars auf Verlangen über den von dieser Verordnung betroffenen Brennstoff-
verkehr Auskunft zu geben, Geschäftsbücher, Urlunden und sonstige Schriftstücke vorzu-
legen und Brennstoffbestände vorzuweisen.
III. Die mit der Prüsung Beauftragten haben das Ergebnis ihrer Feststellungen dem
Reichskommissar für die Kohlenverteilung zu melden; zu selbständigen Anordnungen sind
lie nicht befugt.
IV. Die mit der Prüfung Beauftragten sind zur Verschwiegenheit gemäß § 4 der
Verordnung des Bundesrats über Auslunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. 604) ver-
oflichtet.
H. Schluß-- und Strafbestimmungen.
8 16. I. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekonntmachung
als Kom Verb., Gemeinde, Vorstand des Kom Verb. und als Gemeindevorstand anzu-
sehen ist.
II. Dic Landeszentralbehörden können im Einvernehmen mit dem Reichskommissar
für die Kohlenverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kom Verb. oder Gemeinden
mit den in dieser Bek. den Vorständen der Kom Verb. oder Gemeinden zugewiesenen
Aufgaben beauftragen.
III. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können
einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden von weniger als 10000 Einwohnern
die in dieser Bek. den Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern zugewiesenen Auf-
gaben übertragen.
8 17. Die Vorschriften der #§ 12, 13 und 20 Abs. II der Bek. über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung v. 25. September und 4. No-
dember 1915 (Rel. 607 und 728) sind entsprechend anwendbar.
8 18. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bek. und gegen die Vor-
schriften, welche von den mit der Unterverteilung beauftragten Stellen auf Grund bieser
VO. erlassen worden sind, werden nach § 7 der Bek über die Bestellung eines Reichskom-
missars für die Kohlenverteilung v. 28. Februar 1917 (R#l. 193) mit Gefängnis bis zu
einem Jahrc und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Ferner kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwider-
bandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
3 19. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanzeiger [24. 7.1 in Kraft.
Hierzu:
da. Preuß. Ausführungsanwelsung. Bom 21. Augnst“/ö. Oktober 1917.
Reichsanzeiger Mr. 124. (MBl. 210, 242)
1. Zu § 16 Ziff. I. Kom Verb. im Sinne der Bek. sind vorbehaltlich der Bestim-
mungen in Ziff. II dieser AusfAnw. die Stadt= und Landkreise, Gemeinden im Sinne
der Bek. die kreisangehörigen Städte mit mehr als 10000 Einwohnern und die Land-
gemcinden mit mehr als 10000 Einwohnern.
Wer als Vorstand des Kom Verb. (der Gemeinde) anzusehen ist, bestimmen, vor-
behaltlich der Vorschriften in Ziff. 11 dieser AusfAnw., die Kreisordnungen und die Ge-
meindeverfassungsgesetze.