Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Einschränkung des Kohlenverbrauchs in Groß-Berlin. 441 
III. Die Bearbeitung der lausenden Geschäfte des Kommunalverbandes sowie die 
Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse geschieht durch eine besondere Geschäfts- 
sielle unter dem Namen „Kohlenstelle Groß-Berlin“. 
IV. Die dem Verbande erwachsenden Kosten werden von den beteiligten Stadt- 
und Landkreisen nach Maßgabe ihrer Bevölkerungszahl auf Grund des Ergebnisses der 
lebten allgemeinen Volkszählung getragen, sowcit sie nicht aus Einkünften der Geschäfts- 
stelle gedeckt werden können. 
Etwaige Uberschüsse werden auf die beteiligten Stadt- und Landkreise nach Maßgabe 
ihrer Bevölkerungszahl verteilt. 
V. Die Bek. von Verordnungen des Kommunalverbandes liegt dem Oberbürger- 
meister von Berlin namens des Kommunalverbandes „Kohlenverband Groß-Verlin“ ob. 
SD. über die Einschränkung des Kohlenverbrauchs in Groß-Berlin. 
Bom 28. September 1917. 
Auf Grund der Anordnung der Landeszentralbehörden über die Errichtung des 
Kohlenverbandes Groß-Berlin vom 21. August 1917 wird für das Gebiet des Kohlen- 
verbandes Groß-Berlin, nämlich die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neulölln, Berlin- 
Lichtenberg, Berlin-Schöneberg, Verlin-Wilmersdorf, sowie die Landkreise Teltow und 
Niederbarnim folgendes bestimmt: 
#&# 1. Kohlen dürfen vor dem 15. Oktober 1917 nicht zur Heizung von Räumen ver- 
braucht werden, es sei denn, daß der Kohlenverband Groß-Berlin einen anderen Zeit- 
vunkt öffentlich bekanntgibt. 
#§ 2. Kohlen dürsen zur Heizung von Räumen nur insoweit verbraucht werden, 
daß die Innentemperatur 18° C nicht übersteigt, gemessen in der Mitle de? Raumes, 
1,5 m über dem Fußboden. 
§ 3. Für zentrale Warmwasserbereitungsaulagen, die ohne Benußung von Ab- 
wärme arbeiten, dürfen Kohlen nur in der Zeit von Freitag vormittags 11 Uhr bis Sonn- 
tag mittags 12 Uhr verbraucht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für zentrale Warm- 
wasserbereitungsanlagen, wenn und soweit sic dienen: für gewerbliche Küchenzwecke, 
Badeanstalten zur öffentlichen Benuhung, Schul= und Fabrikbäder sowie Krankenan- 
stalten und Erholungsstätten, die unter berufsärztlicher Aufsicht slehen. 
§ 4. Zur Versorgung von Kirchen, Kapellen, Synagogen dürfen an Kohlen nicht 
mehr als # der in der Zeit vom 31. März 1916 bis 1. April 1917 gelieferten Mengen ab- 
gegeben und entnommen werden. Die seit dem 1. Mai 1917 bezogenen Mengen sind dabvon 
in Abzug zu bringen. 
Zur Versorgung von Leichenhallen dürfen Kohlen weder abgegeben noch entnommen 
werden. 
Der Verbrauch von Kohlen für die Beheizung der in Abs. 1 genannten Räumlicht 
leiten ist un zulässig. 
1. wenn die Außentemperatur über 0°% C beträgt, 
2. wenn die Innentemperatur des Raumes bei Beginn des Gottesdienstes + 8° C 
übersteigt, 
5. zu anderen Zwecken als zur Abhaltung von Gemeindegottesdiensten an Sonn- 
und Feiertagen. 6 
5 5. Zur Versorgung von Museen sowie von Theatern, Konzertsälen, Lichtspiel- 
häusern und ähnlichen Vergnügungsstätten dürfen Kohlen weder abgegeben noch entnom- 
men werden. 
Soweit es sich um Stätten zur Pflege höherer künstlerischer, wissenschaftlicher oder 
sonstiger Bildungsinteressen handelt, kann die Kohlenstelle Groß-Berlin (Berlin W 9, 
Lintstr. 25, Fuggerhaus) Ausnahmen zulassen. 
86. Sind die Räumlichkeiten der in #8 4, 5 genannten Anstalten und Einrichtungen 
in Häusern mit Zentralheizung untergebracht, in denen sich zugleich Haushaltungen oder
	        
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