442 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXI. Brennstofte und Beleuchtungsmittel usw
Bureau und Geschäftsräume befinden, so verbleibt es bei den Bestimmungen der Ve
ordnung, betreffend die Regelung der Kohlenverteilung in Oroß-Berlin vom 6. Juli 1517.
8 7. Kohlen im Sinne dieser Verordnung sind Steinkohlen jeder Art, Braunkohlen
jeder Art, Briketts jeder Art sowie Koks jeder Art und Anthrazit.
§ 8. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
strafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch kann auf Einziehun
der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne uneer
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1917 in Kraft.
G. Bek. über vorlänsige Regelung der Brennsioffversorgung. Bom 20. Juli 1912
(Reichsanzeiger Nr. #172.) "
[(S# 1, 2,6 Kohle UD. 24. 2. 17; 98 1, 7 Kohle Komm D. 28. 2. 17.] 8 1. I. Von Stein-
kohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts aller
Art, Preßsteinen und Zechen- bzw. Hüttenkoks dürsen die Erzeuger bis auf weiteres im
fuhrenweisen Verkaufe (Landabsatz) wöchentlich höchstens ein Sechstel der im Lundabsatz
in der Woche vom 24. bis 30. Juni 1917 gelieferten Menge abgeben, und zwar nur an
solche Verbraucher, dic ein dringendes Verbrauchsbedürfnis durch eine Bescheinigung
nachweisen.
II. Die Bescheinigung ist für Verbraucher, die in Gemeinden mit mehr als 10000
Einwohnern wohnen, vom Gemeindevorstande, für Verbraucher, die auf dem Lande oder
in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern wohnen, vom Vorstand des Kom Berb. unter
Angabe der benötigten Mengen auszustellen und zu stempeln. Maßgebend für die Ein-
wohnerzahl sind die Ergebnisse der Volkszählung des Jahres 1916.
III. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf gewerbliche Verbraucher, die unter die
Bek. des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, betressend Meldepflicht für gewerb-
liche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr.
145) fallen.
IV. Diese Bestimmung bezieht sich ferner nicht auf die Abgabe von Brennstoffen
an die Berg- und Hütienarbeiter und Angestellten des Erzeugers, soweit diese Brenn-
stoffabgabe bisher üblich war (Deputatkohle). Deputatkohle ist bei der Berechnung der in
der letzten Juniwoche des Jahres 1917 abgegebenen Landabsatzmenge (Abs. 1) außer
Betracht zu lassen.
§# 2. Die Versendung von Gaskoks ist bis auf weiteres nur nach Bahnstationen im
Umkreis von höchstens 30 kmn vom Erzeugungsorte gestattet.
§ 3. I. Da die endgültige Regelung der Brennstoffversorgung der Haushalkungen,
der Landwirtschaft und des Kleingewerbes erst nach Prüfung und Bearbeitung der durch
die Bekanntmachung vom 19. Juli 1917 (5 4) für den 1. September 1917 angeordneten
Bestands- und Bedarfsermittlung ersolgen kann, wird zur vorläufigen Regelung der
Belieferung für jeden Versorgungsbezirk (§ 4 Abs. I und IlI der Bek. des Reichskommissars
für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917) nach gleichmäßigen Grundsäßen, abgestuft
nach der Einwohnerzahl und nach der Schwierigkeit der Brennstoffversorgung, die Brenn-
tfmenge für einen ersten Liefscrungszcitraum bestimmt.
II. Diese Brennstoffmenge wird in den nächsten Tagen mitgeteilt werden.
III. Der erste Lieferungszeitraum beginnt mit dem 1. August 1917.
IV. Die Vorstände der Versorgungsbezirke haben festzustellen, welche Brennstoff-
mengen vom 1. August 1917 ab insgesamt und welche Teilmengen davon für die Haus-
haltungen, die Landwirtschaft und das Kleingewerbe (s 3 Abf. I Ziss. 3 der Bekannt-
machung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917) in den Ver-
sorgungsbezirk eingeführt und, sofern sie in diesem erzeugt werden, vom Erzeuger be-
jogen werden.