außerkraftsezung des 8 1 der Bek. über vorläufige Regelung der Brennstoffversorgung. 443
V. Einc über die festgesetzte Menge hinausgehende Belieferung soll erst dann siatt-
finden, wenn durch Lieserung der vorläufig festgesetzten Menge an alle Versorgungs-
bezirke der erste Lieferungszeitraum beendet ist.
§ 4. I. Die Händler, welche Brennstoffe in den Bezirk eines Kom Verb. oder einer
Gemeinde einführen oder von einem Erzeuger innerhalb des Bezirkes beziehen, sind auf
Verlongen des Vorstandes des Kom Verb., in Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern
auf Verlangen des Gemeindevorstandes, verpflichtet, bis zu einem Drittel der bei ihnen
lagernden und cingehenden Brennstoffe zur Verfügung dieser Behörde zu halten und den
von der Behörde bezeichneten Personen zu überlassen sowie die zur Übergabe erforderlichen
Handlungen vorzunehmen.
II. Die in Abs. 1 bezeichnete Behörde kann aus dieser Menge zur Befriedigung
eines dringenden Verbrauchsbedstrfnisses der Landwirtschaft, des Kleingewerbes oder
der Haushaltungen Brennstofsfe den Verbrauchern zuweisen.
III. Bei einem Händler, der für Verbraucher verschiedener Bezirke liefert, übt der
für die gewerbliche Niederlassung des Händlers zuständige Gemeinde- oder Kom Verb.=
Bo:stand die vorstehend angegebenen Besugnisse aus. Er hat Ersuchen der Borstände der
anderen beteiligten Bezirke in demjenigen Verhältnis zu entsprechen, in welchem der
Händler im Jahre 1916 an Verbraucher der beteiligten Bezirke geliefert hat. Im Streit-
fall entscheidet der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
IV. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Brennstoffe, welche von den Händlern
nachweislich zur Lieferung an solche gewerbliche Verbraucher bezogen werden, die unter
die in § 1 genannte Bek. des Reichslommissars für die Kohlenverteilung vom 17. Juni
1917 sallen. Sie bezieht sich ferner nicht auf Brennstofse, die im Durchgangsverkehr auf
Bahnhöfsen und Umschlagplätzen lagern und eingehen.
§ 5. Ausnabmen von den Bestimmungen der & 1 und 2 sowie weitergehende Be-
sugnisse der Vorstände der Kom Verb. und Gemeinden, als sic in § 4 vorgesehen sind,
tann der Reichslommissar für die Kohlenverteilung bewilligen.
§ 6. I. Zuwiderhandlungen gegen die s§ 1 und 2 und gegen die auf Grund des 514
von den Vorständen der Gemeinden und Kom Verb. getroffenen Anordnungen werden
mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
II. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die
sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschicd, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 7. Diese Bestimmungen treten am Tage der Bekanntmachung 124. 7.1 in Kraft.
Hierzu:
Bek, über einstwellige Außerkraftsetzung des § 1 der Bekanntmachung über vorlänfige
Regelung der Brennstoffversorgung vom 20. Juli 1917.
Vom 28. September 1917. (Reichsanzeiger Wr. 233.)
Mit Rücksicht auf den eingetretenen Eisenbahnwagenmangel wird besltimmt:
Der § 1 der Bek. des Reichskommissars für die Kohlenverteilung über vorläufige
Regelung der Brennstoffversorgung vom 20. Juli 1917 tritt bis auf weiteres außer Kraft.
Der Absatz von den Landverkaufsstellen, der Kohlengruben, Brikettfabriken und Koks-
anstalten wird in vollem Umfang freigegeben.
Dies gilt nicht für die am Wasserwege gelegenen Kohlengruben, Brikettsabriken
und Koksanstalten des rheinisch-westfälischen Reviers; für diese bleibt es bei der bisherigen
Einschränkung.
Diese Bestimmung tritt sosort in Kraft.