444 4. Verwertung der Rohstoffe uso. XXXI. Vrennstoffe und Beleuchtungsmittel us
K. Bek. Über Lieferung von Hausbrandkohlen. Bom 3. August 1917.
(Reichsanzeiger Nr. 185.)
In Ausführung des 3 3 meiner Bek. über vorläusige Regelung der Brennstoff-
versorgung vom 20. Juli 1917 (Reichsanzeiger Nr. 174) habe ich den Kohlenhandel an-
gewiesen, für die Zwecke der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes
(Gm. Bek über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und
des Kleingewerbes vom 19. Juli 1917 (Reichsanzeiger Nr. 174) sofort verstärlie Brenn.
stofflieferungen zu leisten.
Es wird daher auf Grund der 1 und 2 der V. des BR. über Regelung des Ver.
kehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGl. 167) und der §5 1 und 7 der Bel, des
Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom
28. Februar 1917 (Röl. 193) bestimmt:
#s 1. Unter „Hausbrand“ im Sinne dieser Bek. werden Brennstoffe (Steinlohlen,
Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Brannkohlenpreßsteine, Braunkohlen=
briketts aller Art und Koks jeder Art) verstanden, die zum Verbrauch in Haushaltungen,
in der Landwirtschaft und im Kleingewerbe (vgl. & 3 der oben angeführten Bek. vom
19. Juli 1917) bestimmt sind. Ausgeschlossen sind die Kohlen, welche für die Landwirt-
schaft zum Dreschen, Pflügen, für Molkereien und zum Schmieden von den Kom Verb.
bei der RGelr St. angemeldet sind.
#52. Besteller von Hausbrandlieserungen (Verbraucher, die ohne Vermittlung
eines Platzhändlers beziehen, und Händler) haben bei der Beslellung anzugeben, daß die
Lieferung für den Hausbrand bestimmt ist.
I. Wer Hausbrandlieferungen verfrachtet, ist verpflichtet, den Frachtbrief bzw.
das Schiffspapier mit der Aufschrift (Aufdruck):
Hausbrand
zu versehen.
II. Bei Schiffsladungen, die teils Hausbrandlieferungen, teils Lieferungen für ge-
werbliche Berbraucher enthalten, ist in dem Schiffspapier anzugeben, welche Menge für
Hausbrandlieferungen beslimmt ist.
III. Wird die Schiffsladung in Eisenbahnwagen umgeschlagen, so sind die Fracht-
briese über Hausbrandsendungen von demjenigen, der das Umschlagen besorgt, mit der
Ausschrift (Aufdruck):
Hausbrand
zu versehen.
#§ 4. Händler und Verfrachter haben buchmäßig den Nachweis über dic ausgeführten
Lieferungen und Versendungen von Hausbrand zu führen.
§8 5. I. Der Empsänger des Frachtbriefs oder Schiffspapiers hat dem Vorsland des
Kom Verb., in Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern dem Gemeindevorstand,
sofort nach Ankunft des Eisenbahnwagens oder Schisses Anzeige von dem Eingang einer
Hausbrandlieferung unter Angabe von Menge und Sorte zu machen.
II. Die Anzeige ist an denjenigen Kom Verb. bzw. Gemeindevorstand zu richten,
in dessen Bezirle der Brennstoff verbraucht werden soll.
III. Int der Inhalt eines Wagens oder Schiffes für Verbraucher verschiedener Kom.=
Verb. bzw. Gemeinden bestimmt, so ist die Anzeige an die Vorstände aller beteiligten
Bezirke unter Angabe der auf den einzelnen Bezirk entfallenden Menge zu crstaten.
IV. Im Falle des § 3 Abs. III (Umschlag) hat der Empfänger des Eisenbahnfracht-
briefs die ersorderliche Anzeige zu erstatien.
8 6. Die Abgabe und der Verbrauch von Hausbrandlieferungen zu anderen Zwecken
als für Haushaltungen, Landwirtschaft und Kleingewerbe ist verboten.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Bek. werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit Geldstrase bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben