Kontrolle der Hausbrandlieferungen. 445
der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwider-
handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
z86. Diese Bek. tritt mit dem Tage der Veröffentlichung s6. g.] im Reichsanzeiger
in Krast.
C. Bel. ũber Meldepflicht flir gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Brileits.
Bom 8. August 1917. (Reichsanzeiger Nr. 102.)
85 1, 2, 6 Kohle B. 24. 2. 17; §§ 1, 7 Kohle Komm CD. 28. 1. 17.]) § 1. Die in der Bek.,
betr. Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17.
Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145), vorgeschriebenen Meldungen sind in der Zeit vom
J. bis 5. September erneut zu erstatten.
# 2. Die Meldungen sind gleichlautend zu erstatten:
a) an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zuständige
Kriegswirtschaftsstelle;
b) an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zuständige
Ortekohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegsamtsstelle;
c) an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung Berlin;
d) an den Lieferer des Meldepflichtigen.
Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine
besondere Meldekarte zu richten, welche mit den unter a bis c genannten nicht gleich-
lautet, sondern für jeden Lieferer nur die bei ihm bestellte Menge und außerdem in einer
Gesamtsumme noch die bei den anderen Lieferern bestellten Mengen ohne Namensnennung
der anderen Lieferer angibt.
§ 3. Zu den Moldungen sind nicht mehr die für die erste Meldung ausgegebenen
Meldekarten, sondern neue, in einzelnen Punkten abgeänderte Vordrucke zu benutzen,
die bei den in § 5 der VO. vom 17. Juni 1917 bezeichneten Stellen zu beziehen sind.
§ 4. Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Bek., betr. Meldepflicht
für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichs-
anzeiger Nr. 145.)
#. Bek. über Kontrolle der Hausbrandlieferungen. Vom 16. August 1917.
(Reichsanzeiger M#r. 107.)
18 9 Bek. 19. 7. 17, Reichsanz. Nr. 174.] § 1. Damit im Bezirke eines Kom Verb. oder
einer Gemeinde für den Bedarf der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Klein-
gewerbes nicht mehr Brennstosse bezogen werden, als gemäß §* 8 der Bek. v. 19. Juli
1917 vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung zum Bezuge vorläufig oder endgültig
sestgesetzt wird, haben die Vorstände der Kom Verb. bzw. Gemeinden darüber zu wachen:
1. welche Brennstoffmengen durch Händler zur Abgabe an Verbraucher für Zwecke
der Haushaltungen, der Landwirtkschaft und des Kleingewerbes in den Bezirk waggon-
weise oder durch Kahnladung eingeführt werden,
2. welche Brennstoffmengen durch Verbraucher oder Vermittlung eines im Bezirke
ansässigen Platzhändlers für Haushaltungen, Landwirtschaft und Kleingewerbe waggon-
weise oder durch Kahnladung in den Bezirk eingeführt werden,
3. welche Brennstoffmengen durch Händler und Verbraucher fuhrenweise und im
Kleinverkauf von Platzhändlern anderer Bezirke und unmittelbar von Erzeugungsstätten
(Landverkaufsstellen der Gruben, Brikettfabriken, Koksanstalten, Gasanstalten) bezogen
werden.
§ 2. Die §5 1 bis 6 der Bek. des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom
3. August 1917 über Lieferung von Hausbrandkohlen (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 185)
finden Anwendung.
8 3. I. Verbraucher und Händler, die auf dem in & 1 mit Nr. 1 und 2 angegebenen
Wege beziehen, haben vor dem Bezug von Prennstoffen den Bestellschein dem Vorstand
des Kom Verb. oder der Gemeinde vorzulegen.