Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verkehr mil Sulfat. 23 
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 3 oder die auf Grund des 
3 Abs. 1 crlassenen Bestimmungen werden nach § 3 Nr. 1 der Verordnung über Stick. 
stoff vom 18. Januar 1917 (RGl. 59) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- 
strafc bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. November 1917 in Kraft. 
Tc) Ausführungsbestimmungen zur B. über Kalkstickstoff vom 24. Oktober 1917 (RGBl. 
963). Vom 26. Oftober 1917. (ÖBl. 383.) 
§ 1. Die gemäß § 2 der VO. über Kalkstickstoff vom 24. Oktober 1917 (Rl. 963) 
von dem abtesetzten, im Inland hergestellten Kalkstickstoff vom 1. November 1917 ab zu 
erhebende und an die Preisausgleichstelle beim Reichsschatzamt abzuführende Umlage 
wird bis auf weiteres auf 30 Pf. für 1 kx# Sliclsloff im Kalkstickstoff festgesetzt. 
Aus dem ausgekommenen Vetragen werden für die einzelnen Kalkstidstoffhersteller 
die Gestchumskosten ausgeglichen. 
§ 2. Lie Hersteller von umlagepflichtigem Kalkstickstoff haben dem Reichsschatzamt 
(Preisausglerhstelle für Kalksticsstoff) in Berlin W 66, Wilhelmplatz 1, schriftlich bis zum 
§. jedes Momts, erstmalig bis zum 8. Dezember 1917, die Menge des von ihnen im vor- 
hergehenden Monat abgesetzten Kalkstickstoffs unter Angabe des durchschnittlichen und 
des Gesamtghalts an Stickstoff anzumelden. 
§ 3. ie Preisausgleichstelle berechnet auf Grund der Anmeldungen die Umlage 
und teilt dem Zahlungspflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Umlage und des ihm zu 
gewährenden Ausgleichbetrags mit. 
§ 4. Dr Zahlungspflichtige hat den nach §s 3 sich ergebenden Betrag binnen zwei 
Wochen nach empfang der Zahlungsaufforderung bei der Reichshauptkasse in Berlin für 
Rechnung der Preisausgleichstelle einzuzahlen. 
8. Bek. über den Verkehr mit Sulfat. Vom 16. Mai 1917. 
(Rö#l. 410.) 
[B.] 8 1. Tr Reichslanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Sulfat (kalziniertes und 
kristallisiertes Giubersalz) zu regeln. Er kann Vorratserhebungen über Sulfat und die 
zur Herstellung ou Sulfat erforderlichen Stoffe anordnen. 
Er kann béimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender 
Ermächtigung erlssenen Bestimmungen mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrase bis zu ehntausend Mark bestraft werden sowic daß neben der Strafe auf Ein- 
ziehung der Gegenände erkannt werden kann, auf die sich die strafbarc Handlung bezieht, 
ohne Unterschied, b sie dem Täter gehören oder nicht. 
3 2. Die Vertdnung tritt mit dem Tage der Verkündung (18. 5.7 in Kraft. Der 
Reichskanzler bestinnt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hierzu: 
Bek., betr. Ausfyrungsbestimmungen zu der V. über den Verkehr 
mit Sulfat v. 14 Mai 1917. Vom 7. Juni 1917. (8GE#l. 481.) 
[RK. Sulfat O. 8 1. Sulsat (kalziniertes und kristallisiertes Glaubersalz) darf nur mit 
Genehmigung der Zenn#sstelle für Sulfatverteilung in Berlin abgesetzt werden. 
Die Zentralstelle fr- Sulfatverteilung steht unter der Aufsicht des Reichskanzlers. 
§ 2. Mit Gesängn bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer Sulfat (kalziertes und kristallisiertes Glaubersalz) ohne die im § 1 Abs. 1 
vorgeschriebene Geehmigung absepzt, 
2. wer den Bedinguren zuwiderhandelt, unter denen eine nach § 1 Abs. 1 vor- 
geschriebene Genehigung erteilt ist.
	        
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