446 4. Verwertung der Rohstosfe uso. XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmittel usw
II. Der Vorstand hat den Bestellschein unter Angabe der für den Besteller zum B
zug zugelassenen Menge abzustempeln und mit fortlaufender Nummer zu versehen er
Bestellscheine sind in einer Liste einzutragen (5 6). " "U
III. Bestellungen für den Bedarf der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des
Kleingewerbes dürfen nicht mit Bestellungen für den Bedarf von gewerblichen Ver-
brauchern, die nach der Bek. des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom
17. Juni 1917 meldepflichtig sind, in einem Bestellschein vereinigt werden.
8 4. I. Der Besteller hat den abgestempelten Bestellschein an seinen Lieferer zu
geben, der ihn weiter zu geben hat, bis er an denjenigen Lieferer gelangt, der unmittelbar
von dem Erzeuger bezieht. In denjenigen Fällen, in denen der Erzeuger unmittelbar
an Verbraucher liefert, ist der gestempelte Bestellschein dem Erzeuger einzureichen.
II. Bestellungen, die sich als für Hausbrand, Landwirtschaft und Kleingewerbe
bestimmt kennzeichnen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn ein vom Vorstand des Kom.=
Verb. oder der Gemeinde abgestempelter Bestellschein vorgelegt wird.
§5 5. I. Händler und Verbraucher, welche Brennstosfe fuhrenweise oder im Klein-
verkauf von Platzhändlern eines anderen Bezirks oder von Landverkaufsstellen eines
Erzeugers oder von Gasanstalten beziehen (K 1 Nr. 3), bedürfen eines abgessempelten.
Bestellscheins nicht. Sie sind jedoch sonstigen von dem Kom Verb. oder der Gemeinde
erlassenen Kontrollvorschriften oder Bezugsregelungen unterworfen.
II. Der Vorstand des Kom Verd. oder der Gemeinde hat in solchen Fällen den Lie-
ferern anzugeben, welche Mengen an Händler und Verbraucher seines Bezirks für Haus-
brand, Landwirtschaft und Kleingewerbe abgegeben werden dürfen, und durch Konz#rolle.
der Lieserer festzustellen, welche Mengen totsächlich abgegeben werden.
III. Werden von einem Lieferer verschiedene Bezirke beliefert, so hat die Angabe
und Überwachung des zulässigen Bezugs durch die Vorstände der beteiligten Bezirke im
Einvernehmen miteinander zu erfolgen.
§ 6. I. Die Vorstände der Kom Verb. und Gemeinden haben eine Liste zu führen,
in welcher einerseits die Mengen zu vermerken sind, welche der Reichskommissar für die
Kohlenverteilung für den Bezirk festgesetzt hat, und andererseits die Mengen anzugeben
sind, deren Bezug der Vorstand durch Abstempelung von Bestellscheinen (s 3) und durch
Anweisung an die Lieferer (5 5) zum Bezuge genchmigt hat.
II. In diese Liste sind auch die tatsächlich bezogenen Mengen einzutragen, so daß
jederzeit ersichtlich ist, in welcher Menge neoch Bezüge erfolgen dürfen.
8 7. Wegen der Strasbarkeit von Zuwiderhandlungen findet §s 18 der Bek. des
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 über die Brennstossver-
sorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes (Deutscher Reichs-
anzeiger Nr. 174) entsprechende Anwendung.
§ 8. Diese Bestimmungen treten am 1. September 1917 in Kraft.
H#H. Bek. Über Meldepflicht für gewerbliche Berbraucher von Kohle, Koks und Briket##
für Oktober 1917. Bom 20. September 1917. (Reichsanzeiger Urr. 228.)
( 1, 2, 6 Kohle OD.; 55 1, 7 BO. Kohle KNomm6O. 28. 2. 17.)
8 1. Meldefrist.
Die in der Bek., betr. Meldepslicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Kols
und Briketts, vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145) vorgeschriebenen Meldungen
Sind in der Zeit vom 1. bis 5. Oltober erneut zu erstatten.
§ 2. Meldestellen.
1. Die Meldungen sind gleichleutend zu erslatten:
à) an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zuständige
Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegswirtschafts-
stelle;