Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Brikells. 447
b) an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zu-
ständige Kriegsamtsstelle;
Tc) an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin;
d) an den Lieferer des Meldepflichtigen.
2. Vestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine
besondere gleichlautende Meldekarte zu richlen. Es ist dem Meldepflichtigen freigesteilt,
in diesen Karten jeweils die Namen derjenigen fortzulassen, an die die betressende Karte
nicht gerichtet ist. . 6
3. Für die von einem im Ausland wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen
böhmischen Kohlen sind die für den Handel bestimmten Meldekarten nicht an den betressen-
den Lieserer, sondern (seweit es sich um nicht im Königreiche Bayern liegende gewerb-
liche Niederlassungen handelt), an den Kohlenausgleich Dresden zu senden, und zwar
mit der Aufschrift „Auslandslohle“. Für gewerbliche Niederlassungen, die im Königreiche
Bayern liegen, sind diese Meldekarten an die für ihren Bezirk zuständige Kriegsamtsstelle
bzw. Kriegsamtsnebenstelle zu senden.
4. Meldepflichtige mit einer gewerblichen Niederlassung im Bezirke des Kohlen-
ausgleichs Mannheim (Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reedereigesell-
schaft, gemäß Bekanntmackung vom 17. Juni 1917, # 4 Ziff. 1c) haben außer den vor-
erwähnten Meldekarten eine besondere gleichlautende Meldekarte an den Koblenaus-
gleich Mannheim zu senden.
5. Meldepslichtige mit einer gewerblichen Niederlassung im Königreiche Sachsen
senden einc solche besondere Meldekarte an den Kohlenausgleich Dresden.
& 3. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch
Lieferer.
Venn ein Meldepflichtiger keinen Lieserer zur Annahme seiner Meldelarte bereit-
(indet, so hat er neben der für den Reichslommissar für die Kohlenverteilung in Berlin
bestimmten Meldelarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichs-
lommissar für die Kohlenverteilung Berlin einzusenden, und zwar mit einem besonderen
Begleitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte nicht an elnen
Lieserer weilergegeben wurde, und welcher Lieserer vorgeschlagen wird.
3& 4. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug seinem
eigenen Lieferer weilerzugeben, bis sie zu dem Lieferer gelangt ist, der die meldepflichtigen
Gegenslände unmitticlbar von der Giube bezieht oder selbst erzeugt.
2. Falls ein Lieferer (Händlei) die in einer Meldekarte aufgesührten Brennstoffe
von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter,
sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, als Vorlieferer in Frage kommen.
Diese neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die für die
Ausleilung ersorderlichen Einzelmeldesarten mit gleichem Vordruck wie die übrigen Melde-
larten sind bei den Ortskohlenstellen (Kriege wirtschaftsstellen, Kriegsamtsstellen) für je
0,03 M. erhältlich. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen
nicht mehr ergeben als die der unschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat
a) die auf diese Karte entsallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verleilten Restmengen der urschriftlichen Karte
zu enthallen. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen
der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1918
sorgfältig auszubewahren.
3. Jeder Lieferer oder Vorlieferer, der von einem im Ausland wohnenden Lieferer
böhmische Kohlen bezieht, hat die betrefsenden Meldekarten nicht an den ausländischen
Lieserer, sondern, falls es sich um Meldetarten handelt, die von im Königreiche Bayern
liegenden gewerblichen Nicderlassungen herrühren, an die für die Verbrauchsstelle zu-
ständige Kriegsamtsstelle bzw. Kriegsamtsnebenstelle, andernfalls an den Kohlenausgleich