448 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXI. Brennstosse und Beleuchtungsmiteel usw
Dresden zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieserungen sin
schrift „Auslandskohle“ zu versehen.
#* 5. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarsämenge bei mehreren Lieserern sind verboten.
#s 6. Besondere Meldekarten für Oltober.
1. Zu den Meldungen sind nicht mehr die für die beiden früheren Meldungen aus.
gegebenen Meldekarten, sondern neue Vordrucke mit rotem Druck und dem Aufdrug
„Oktobermeldung“ zu benutzen.
2. Die Meldungen, die mit Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Melde.
pflichtigen versehen sein müssen, dürsen nur auf den amtlichen Meldekarlen, erstattei
werden, die jeder Meldepflichlige bei der zuständigen Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer
solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen
Kriegsamtsstelle, gegen cine Gebühr von 0,15 M. für vier zusammenhängende Karten
beziehen kann. Auch die im Falle des # 4 Abs. 2 noch weiter erforderlichen Meldekarten
sind dort einzeln erhältlich.
#s 7. Zusammenstellung bei den Hauptlieferern.
1. Lieferer, die die meldepflichtigen Brennstoffe unmittelbar von der Grube bo,
ziehen oder selbst erzeugen (6 6 der BVekanntmachung vom 17. Juni 1917) haben bis zum
18. Oktober 1917 Listen der bei ihnen gemeldeten Gesamtmengen einzureichen, für welche
Vordrucke von dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, unter der Bezeich-
nung „Listenvordrucke für Hauptlieferer“ zu beziehen sind.
2. Listen sind einzureichen:
a) für Steinkohlen und Koks an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung
in Berlin;
b) für Vraunkohlen und Braunkohlenbriketts bzw. Preßsteinc je nach der Zu.
ständigkeit an die amtlichen Verteilungsstellen für Vraunlohlen in Cöln,
Berlin, Halle;
c) für Gasanstaltskoks an die Wirischaftliche Vereinigung Deutscher Gaswerke
in Cöln bzw. Berlin.
3. Für eiwa nach dem 18. Oklober noch eingehende Meldungen sind Nachträge
einzusenden.
d mit der Arus-
§ 8. Inkrafttreten.
Diese Bel. tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft. Im übrigen verbleibt es dei den Be-
stimmungen der Bekannimachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher
von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145).
1. Bek. über Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Kols und Briketts
üÜber 10 t monatlich im November 1917. Bom 22. Oktober 1917.
(Reichsanzeiger U#r. 251)
185 1, 2, 6 KohlesD, 388 1, 7 KohleKm -O. 28. 2. 17.)
5 1. Zeitpunkt der Meldung.
Meldungen über Kohlenverbrauch und bedarf sind in der Zeit vom I. bis 5. No-
vember erneut zu erstatten.
à8 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und
zuristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden
Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1t = 1000 kg = 20 Ztr.)
Monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brennstoffe per Bahn, Schiff oder im Land-
labsatz beziehen. Auch das Reich, einschließlich der Heeres- und Marineverwaltung, bie