Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Meldepslicht für gewerbliche Berbraucher von Kohle, Kots und Brileits. 451 
§ 7. Art der Meldung. 
1. Die Meldungen, die mit Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Melde- 
pflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf den amtlichen, für November bestimmten 
Meldekarten mit blauem Druck erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zu- 
ständigen Ortslohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirt- 
schaftestelle, wenn auch diese sehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle gegen eine Gebühr 
von 15 Pf. für vier zusammenhängende Karten beziehen kann. Auch die elwa noch weiter 
ersorderlichen Meldekarten (siehe § 55 und und § 95sind dort einzeln für 3 Pf. das Stück 
rhältlich. 
ech 2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden 
Bettieb die Meldungen gesondert erfolgen. 
3. Die Meldekarten enthalten eine Einteilung nach Verbrauchergruppen. Jeder 
Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe durch Durch- 
Lreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen 
Vetriebs zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbraucher- 
gruppe der wesentlichste Teil seines Betriebs gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar 
eine Berbrouchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist un- 
zulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen. 
g 8. Melbung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch 
Lieferer. 
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit 
sindet, so hat er neben der für den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin 
bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichskom- 
missar für die Kohlenverteilung in Berlin einzusenden, und zwar mit einem besonderen 
Begleitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte nicht an einen 
Lieserer weilergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. 
g 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer. 
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug seinem 
eigenen Lieferer weilerzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer" gelangt. Hauptlieferer 
ist das liesernde Werk (Zeche, Kolsanstalt, Briketlfabril) oder, wenn es einem Dritten 
(Verkaufskartell oder Handelssirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion überlassen hat, 
dieser Dritte. 
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brennstoffe 
von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, 
sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarken wie Vorlieferer in Frage kommen. 
Die neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen 
der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der 
urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat: 
a) die auf diese Karte entfallende Menge, 
d) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit 
NMennung der Lieferer 
zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerl „Aufgeteilt“ und dem Namen 
der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1918 
sorgfältig auszubewahren. 
3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Ausland wohnenden Lieferer böh- 
mische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldelorten nicht an den ausländischen Lie- 
serer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreiche Bayern ge- 
legenen Betrieben herrühren, an die für die Verbrauchsstelle zuständige Kriegsamtstelle 
dew. Kriegsamtnebenstelle, andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden zu senden. Die 
Karten für solche ausländischen L#eferungen sind mit der Ausschrift „Auslandskohle“ zu 
versehen. 
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