Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

452 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXI. Brennstosfe und Beleuchtungemittel usw 
§ 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. 
Meldungen derselben Bedarfsmengce bei mehreren Weferern sind verboten. 
§ 11. Wirkung unterlassener Meldung. 
Ein Meldeplslichtiger, der seiner Meldepflicht nicht genügt, hat neben der Beslrafun 
Lgemäß 3 13 zu gewärtigen, daß ihn der Reichskommissar für die Kohlenverteilung ber 
die Amtliche Verteilungsstelle von der Belieferung ausschließt. 
§ 12. Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die diese Bek. betreffen, mit Ausnahme der in 8 22 erwähnter 
sind an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. 
8 13. Strafen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese VO. werden nach der eingangs erwähnten Beslim. 
mung des # 7 der Bek. vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strase kann auf Einziehung der Brennsloffe erlannt werden, auf die sich 
die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
8 14. Inkrafttreten. 
Diese Bek. tritt am 1. November 1917 in Kraft. 
13. Bek. über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Hruckluft, Heiß- 
und Leitungswasser. Vom 21. Juni 1917. (Rl. 543.) 
I8N.] 8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Erzeugung, die Fortleitung und den 
Verbrauch von Elektrizität und Gas sowie von Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungs. 
wasser zu regeln. Er kann Auskunft über die Erzeugung, die Fortleitung und den Ver- 
brauch dieser Betriebsmittel erfordern. Der Reichskanzler kann die ihm nach dieser Ver- 
ordnung zustehenden Befugnisse durch eine seiner Aufsicht unterstehende Stelle ausüben. 
§ 2. Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen eine auf 
Grund des & 1 erlassene Bestimmung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. 
§ 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung (23. 6.] in Krast. Den 
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Hierzu: 
a) Bek. über die Bestellung eines Neichekommissars für Elektrizität 
und Gas. Vom 30. August 1917. (RGBl. 743.) 
RK. 8 1 Elektr. 21. G. 17.] 8 1. Die Auslbung der Befugnisse, die dem Reichsianzler 
auf Grund der Verordnung über Elektrizität und Gas usw. zustehen, wird dem Reichs- 
kommissar für Elektrizität und Gas übertragen. 
z 2. Unbeschadet der allgemeinen Dienstaufsicht des Reichskanzlers ist der Reichs- 
kommissar in seinen Entscheidungen selbständig. Er soll sich in engster Fühlung mit dem 
Kriegsamt halten. 
8 3. Der Reichskommissar ist ermächtigt, für den Fall seiner Behinderung Stell- 
vertreter zu bestellen und diese mit der Wahrnehmung der im §& 1 bezeichneten Befugnisse 
zu betrauen. Er hat die zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte ersorderlichen Arbeits- 
kräfte zu berufen. 
g 4. Der Reichskommissar hat seinen Sitz in Berlin. Zu seiner Unterstützung kanr 
er örtliche Stellen als seine Organe einrichten und mit der Wahrnehmung der ihm über- 
tragenen Befugnisse betrauen. 
§ 5. Dem Reichskommissar wird ein Beirat beigegeben.
	        
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