Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

456 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmittel usw. 
Gasversorgungsunternehmungen, die sich zum Teil in staatlichem oder kommunalem 
zum anderen Teil in privatem Besit befinden (gemischtwirtschaftliche Unternehmungen), 
gelten als Staats- oder Kommunal- oder private Unternehmen, je nachdem der Vor- 
sitzende des Aussichtsrats Vertreter des Staates, der Kommunec oder des beteiligten prt. 
vaten Kapitals ist. 
3. Läßt die Gesamtgasabgabe eines Werkes erkennen, daß die getrossenen, den Gas, 
verbrauch einschränkenden Maßnahmen in ihrer Wirkung das auf Grund der V0. v. 26 
Juli 1917 und der zugehörigen Ausfbest. erwartete Ergebnis haben, so kann der Reichs. 
kommissar für die Kohlenverteilung widerruflich genehmigen, daß die den Verbrauch ein. 
schränkenden Bestimmungen nur insoweit Anwendung finden, als die zuständigen örtlichen 
Organe (vgl. Ziss. 1 der V. v. 26. Juli 1917 und Ziff. 2 dieser Bek.) dies zur sorkgesetzten 
Aufrechterhaltung des erzielten Ergebnisses für ersorderlich halten. 
Ferner bestimme ich, daß die AussBest. zur VO. v. 26. Juli 1917, betr, Sicherstel. 
lung des Betriebs der Gasanstalten, folgende Fassung erhalten: 
1. a) Der Absatz des gegen Entgelt abgegebenen Gases soll bis auf weiieres so ge- 
regelt werden, daß die Verbraucher, die schon im vorigen Jahre Gas bezogen haben, jetz 
von Monat zu Monat oder in andern für die Ablesung der Gasmesser üblichen Zeiträumen 
insgesamt nicht mehr als 80 v. H. ihres vorjährigen Bezugs erhalten. 
b) Iu seit dem Voriahr der Heizwert des Gases nachgewiesenermaßen gesliegen 
oder gesunken, so vermindert oder erhöht sich die eingeschränkte Gasbezugemenge im 
gleichen Verhältnis. 
x) Außer der auf Grund von a und b zugeteilten Gasmenge können Gasverbraucher 
noch fernere 10 v. H. ihres vorjährigen Verbrauchs bewilligt erhalten — jedoch im ganzen 
keinesfalls mehr als ihre vorjährige Bezugsmenge —, wenn sie zur Beleuchtung ausschließ- 
lich Gas verwenden. 
d) Als Vorjahr gilt ständig das Kalenderjahr 1916. 
2. bleibt unverändert. 
3. Gaswerke, in deren Abgabegebiet bereits im Vorjahr Einschränkungen des unter 
Ziff. 1 der Ausfbest. fallenden Gasverbrauchs bestanden, können bei dem Reichs- 
kommissar für die Kohlenverteilung beantragen, daß die jetzige Einschränkung entsprechend 
vermindert wird. 
4. bis 6. bleiben unverändert. 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Bek. l5. 11.1 in Kraft. 
6) Bek., betr. Regelung des Betriebs der Heizungs-, Lüftungs= und Warmwasser- 
bereitungsanlagen. Vom 18. Oktober 1917. (Reichsanzeiger I.r. 255.) 
18 1 Bet. 21. 6. 17; 8§ 1, 3, 6 Bek. 3. 10. 17.) § 1. Der Reichskommissar für die Kodhlen- 
verteilung überträgt die ihm zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Regelung des Be- 
triebs von Heizungs-, Lüftungs-- und Warmwasserbereilungsanlagen in Wohn., Dienst 
und Geschäftsräumen aller Art auf die Gemeindevorstände in Gemeinden mit mehr als 
10000 Einwohnern, im übrigen auf die Vorstände der Kom Verb. 
Durch diese Ubertragung werden die dem Reichslommissar für die Koylervertei- 
lung selbst zustehenden Befugnisse nicht beschränkt. 
§ 2. Die Bestimmungen der Lundeszentralbehörden darüber, wer im Sinne des 
5 16 der Bek. des Reichskommissars für die Kohlenverteilung Über die Brennstoffversor- 
gung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes vom 19. Juli 1917, 
abgedruckt als Kom Verb., Gemeinde, Vorstand des Kom Verb. und als Gemeindevorstand 
anzusehen ist, gelten auch für diese Bekanntmachung. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen, welche von den mit der Rege- 
lung des Betriebs von Heizungs-, Lüftungs- und Warmwasserbereitungsanlagen beauf- 
tragten Stellen auf Grund dieser Verordnung erlassen worden sind, werden mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dlejer 
Strafen bestraft.
	        
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