468 4. Verwertung der Rohstoffe uso. XXXI. Brennstoffe und Beleuchtungsmittel ufw
3. Die Heizung muß aufgehoben werden, wenn awm wenigstens sechs aufelnander-
solgenden Tagen die Außentemperatur abends 9 Uhr 120° C überschreitek.
4. Die Raumtemperatur, gemessen in der Mitte des Raumes, braucht von vor.
mittags 9 Uhr bis abends 9 Uhr in Wohnräumen und Bureaus nicht mehr alz
8% C betragen.
5. In Schulen, Verkaussräumen, Versammlungssälen, Vergungungsstätten, auch
Theatern, Hotels und Gastwirtschaften müssen die Heizvorrichtungen bel Er.
reichung einer Innentemperatur von 16° C, in Treppenhäusern, Korridoren
Hallen in Hotels bei + 5% C Innentemperatur außer Betrieb gesexzt werden.
6. In Fabrikbetrieben braucht, sofern die Art der Fabrikation nicht andere Raum.
temperaturen ersordert, die durchschnitkliche Raumtemperatur, in 1,6 m Höbe
über Jußboden gemessen, 15° C nicht zu überschreiten.
Krankenhäuser und Erholungsstätten, die unter berufsärztlicher Aussicht ftehen,
bleiben bis auf weiteres von den Leitsätzen 1 bis 6 unberührt.
8. Es dürfen in der Regel nicht beheizt werden, Kirchen, Museen, Arusstellungs-
hallen, Turnhallen, Aulen. Die von den verordnenden Stellen zugelasseneon
Ausnahmen, die nur in dringendsten Fällen zulässig sind, sind dem Reichskom-
missar mitzuteilen.
O. In allen beheizten Räumen sind obere Abluftöffnuungen einschließlich verstell.
barer Glasluftllappen dauernd dicht abzuschließen.
10. Künstliche Lüftungsanlagen dürfen nur bei Außenlemperatur von über + 5°.0
betrieben werden.
11. Bestehen in einzelnen Verwaltungsbezirken mehrere Schulgebäude, die in der
täglichen Benutzungszeil nicht voll ausgenutzt sind, so soll deren Zusammen.
legung verfügt werden.
12. Zentrale Warmwasserbereitungsanlagen, dic ohne Benutzung von Abwärme
arbeiten, dürfen höchstens wöchentlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und
anderen übrigen Tagen täglich nur beschränlte Zeit, keinesfalls aber vor 12 Uhr
mittags betrieben werden. In Hotels sind sie ganz zu schließen. Badeanstalten
zur öffen lichen Benutzung, Schul= und Fabrikbäder und Krantkenanstalten, sowie
Erholungsheime unter berufsärztlicher Aufsicht bleiben von dieser Einschränkung
unberührt.
Bei der Benutzung und Auslegung der Leitsätze ist vor allen Dingen zu bcachten,
daß sic nicht schematische starre Vorschristen, sondern eine elastische Unterlage sein sollen, die
sich den wechselnden Ansprüchen der örtlichen Verschiedenheiten anpassen kann.
Als leitender Gesichtspunkt bei allen Maßnahmen ist jedoch die Forderung oben-
anzustellen, daß das Hauswesen der wirtschaftlich schwachen Kreise durch irgendwelche be-
ördlichen Verordnungen nicht oder nur im allergeringsten Maße getroffen werden darf
und daß sich Einschränkungsvorschriften auf alle tragsähigen Kreise ohne Unterschied er-
strecken müssen, daß ihnen obensowohl jeder leistungsfähige Bürger wie jede Behörde
oder jedes öffentliche Iustitut uuterworsen werden muß.
Neben den in den Leitsätzen behandelteun Maßnahmen können noch andere auf Er-
sparung von Heizung hinzielende Anordnungen getroffen werden, z. B. über durchgehende
Arbeitszeit in Amtsstuben und Geschäftsräumen, frühzeitigen Ladenschluß, Spielzeit
für Theater, Kinos usw.
Im einzelnen siud die Leitsätze folgendermaßen zu betrachten:
Zu 1. Die Regel, doß in Wohngebäuden höchstens die Hälfte der mit Heizvorrich.
tungen versehenen bewohnten Räume beheizt werden darf, ist im weitesten Sinne aus-
plegen. Die Einschränkungen sollen sich aus die reinen Wohngelegenheiten erstrecken,
ohne daß die Erwerbsmöglichkeit der Wohnungsinhaber dadurch beeinträchtigt werden soll.
Da, wo besondere Gründe für ein Beheizen von mehr als der Hälfte der Räume vorliegen,
etwa der Betrieb eines Hausgewerbes, die Vermietung von Zimmern, einer ärztlichen
oder wissenschaftlichen Praxis, muß dem natürlich Rechnung getragen werden.
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