Vorschrlften über die Heizung und Warmwasserversorgung. 459
In den Wohnungen mit Ofenheizung dürfte schon im Frieden der allgemeine Brauch
dleser Regel entsprochen haben. Es kommt sehr selten vor, daß sämtliche Ofen einer Woh-
nung gleichzeitig beheizt werden, wie es ja in weiten Kreisen üblich ist, die nur vorüber-
gehend benutzten Räumc, z. B. die sog. gute Stube fast stets unbeheizt zu lassen.
In Wohnungen mit Zentralheizung ist zu beachten, daß gerade diese vielfach in allen
Nebenräumen, wie Klosetts, Bodezimmer, Korridor, Schrank= und sonstigen Zimmern
mit Heizkörpern versehen sind, von denen ein Teil ganz gut unbeheizt bleiben kann. Leer-
stehende Räume oder solche, dic nur zu Aufbewahrungszwecken dienen, fallen nicht unter
den Begriff Wohnräume. Es muß deshalb darauf gesehen werden, daß zunächst die Neben-
räume, unbenutzte Fremdenzimmer, grundsätzlich unbeheizt bleiben. Gleichzeitig ist darauf
zu achten, daß auch Ränme, die nur vorübergehend benutzt werden, wie Repräsentations-
und sonstige Zimmer von der Heizung nach Möglichkeit ausgeschlossen werden. In welcher
Weise diese Ausschließung technisch durchführbar ist, soll die Heizkommission entscheiden.
Wenn auch ein öffentliches Verbot, nur eine bestimmte Anzahl von Zimmern zu heizen,
vielsach übertreten werden dürfte, so hat es doch einen gewissen moralischen Einfluß, so
daß sich trotzdem der Erlaß eines solchen empfehlen würde. Es könnte hierbei darauf hin-
gewiesen werden, daß die Hausbesitzer und Mieter mit gelegentlichen behördlichen Revi--
sionen namentlich in Einzelwohnhänsern zu rechnen haben. Bei etwaigen technischen
Vorschriften sind die in den beigegebenen Merkblättern enthaltenen Gesichtspumlte zu
berücksichtigen.
Zu 2. Die Vorschriften über den Heizbeginn können sinngemäß dahin ausgelegt
werden, daß da, wo die Verhältnisse dies zulassen, Heizungen erst nach einem bestimmten
Zeitpunlkt, in Süd= und Mitteldeutschland etwa vom 15. Oktober ab, in Betrieb genommen
werden dürsen. Sollten früher Kältetage eintreten, so ist die Bestimmung, daß die Fest-
stellungen des öffentlichen Wetterdienstes herangezogen werden sollen, möglichst zu be-
achten. Auch bier ist Rücksicht zu nehmen auf besondere klimatische Verhältnisse des Ortes,
gegebenenfalls wäre auch die Vorschrift dahin zu ergänzen, daß der Heizbetrieb in Woh-
nungen nicht vor einem bestimmten Termin ausgenommen werden darf, wenn nicht durch
öffentliche Bekanntmachung eine frühere Benützung von Heizanlagen erlaubt wird. Auch
hier muß es dem Sachberständigen-Ausschuß überlassen werden, nach Lage der Sonder-
verhältnisse seine Vorschläge zu machen.
Zu 3. Für diesen Leilsatz sind dieselben Erwägungen maßgebend wie für 2.
Zu 4. Der hier gegebene Vorschlag bezweckt, bei Streitigkeiten zwischen Mietern
und Vermietern den mit der Entscheidung betrauten Behörden und Gerichten einen An-
haltspunli zu geben, welche Raumtemperatur im allgemeinen für das körperliche Be-
finden und die Aufrechterhaltung der Gesundheit als zulässig anzusehen ist.
Zu 5. Bei der Beurteilung dieses Punktes der Leitsätze ist zu berücksichtigen, daß
man bei den hier genaunten Gebäuden ohnehin mit einer niebrigeren Heiztemperatur
zu rechnen pflegt, da alle Räume, in denen Menschenansammlungen stattfinden, wie
Schulen, Versammlungssäle und Vergnügungsstätten sich bei größerer Besuchszahl von
selbst anwärmen. Derartige Räume werden selten vor ihrer Benützung auf cine höhere
Temperatur als 14 bis 16 Grad gebracht. Auch hier ist eine siungemäße Auslegung durch-
zuführen. Als Beispiel möge angeführt werden, daß ein allgemeines Verbot der Be-
heizung der Hallen in Hotels undurchführbar wäre, weil diese vielfach als Betriebsräume
und dauernde Aufenthaltsräume für das Personal, Kasse, Empfang, Telephon, zum Teil
auch als Lese- und Schreibzimmer benutzt werden müssen. Die Einschränkung der Heizung
für Hotelhallen kommt deshalb nur für solche Hallen in Frage, die überwiegend Luxus-
szwecken dienen. Soweit Hallen in Hotels zum dauernden Aufenthalt des Betriebspersonals
dienen, oder soweit sic bis jetzt als alleinige Lese- und Schreibräume für den Fremden-
betrieb gedient haben, kann eine Beheizung bis 12 Grad zugelassen werden.
Zu 6. Für die Aufstellung des Leitsatzes unter 6 sind ähnliche Erwägungen maß-
Cebend gewesen wie für diejenigen unter 4. Im vorigen Winter haben in größeren Fabrik-
detrieben verschiedentlich Arbcilseinstellungen stattgefunden, weil die Arbeiter erklärten,