Einschränkung des Verbrauchs eleltrischer Arbeit. 463
dustriemähige Herstellung der Kochkisten in großen Mengen ist bei dem heutigen Rohsloff-
und Arbeilermangel schwierig, dagegen ist die Selbstherstellung im Haushalt bei entsprechen-
der Anleitung keine allzuschwere Aufgabe. Es sind schon mit guten Erfolgen faft in allen
Teilen Deutschlands Anregungen hierzu gegeben worden. Der Verband deu tscher Haus-
frauenvereine, Vorsitzende Frau Boß-Zietz, Lamburg, hat sich bereit erklärt, entsprechende
RKednerinnen nachzuweisen, die in den einzelnen Bezirken hierüber Vorträge halten
können. Selbstverständlich hat die Kochliste nur dann Zweck, wenn der Kochherd nicht
gleichzeitig der dauernden Raumheizung dient. Außerdem dürfte es sich aber empfehlen,
Fachleute aus der Heizungs= und Ofen--Industrie zu Vorträgen in den technischen und ge.
meinnützigen Vereinen über Ersparnisse im Brennstoffverbrauch zu gewinnen, die in
populärer, auch dem Hauspersonal verständlicher Weise, bestimmte leicht zu erfüllende-
Richtlinien geben und auf die Anwendung der Merlblätter hinweisen können.
0) Bek. über Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit. VBom 2. November 1917.
(Reichsanzeiger Nr. 268.)
/88 1, 3, 6 Bek. 3. 10. 17.)
5* 1. Verbrauchsregelung.
a) Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird eingeschränkt sowohl bei den Verbrauchern,
die sie von einem Stromversorgungsunternehmen beziehen, als auch bei denen, die sie
in eigener Anlage (Einzelanlage) erzeugen.
b) Der Verbrauch wird für alle Verbraucher von elektrischer Arbeit, also auch für
kriegsnotwendige Betriebe, eingeschränkt, und zwar im allgemeinen auf 80 v. H. des
Verbrauchs im gleichen Monat des Kalenderjahrs 1916. Ist der Verbrauch im Vergleichs-
monat aus besonderen Gründen außergewöhnlich gewesen, so kann ein anderer Zeitraum
zugrunde gelegt werden. Erfolgt die Ablesung des Elektrizilätszählers an anderen Tagen
als am Monatsersten, so sind die bisher üblichen Ablesezeiträume für die Bemessung der
Einschränkung maßgebend.
Te) Es bleibt vorbehalten, einzelne Verbraucher in stärkerem Maße als auf 80 v. H.
des Verbrauchs von 1916 einzuschränken.
d) Kriegsnolwendige Betriebe, deren Verbrauch infolge von Erweiterungen gegen-
über dem des gleichen Monats des Jahres 1916 wesentlich gestiegen ist, werden auf 80
v. H. des Durchschnittsverbrauchs der Monate August, September und Oktober 1917 ein-
geschränkt. Können bei besonders kriegsnotwendigen Betrieben die Verbrauchszahlen
bzw. die Durchschnittszahlen von August bis Oktober 1917 zum Vergleiche nicht herange-
zogen werden, so wird der Verbrauch nach billigem Ermessen geregelt.
ee) Für Betriebe, die besonders kriegsnotwendig oder im Interesse des öffentlichen
Lebens und der öffentlichen Sicherheit dringend notwendig sind, kann auf Antrag die
Einschtänlung des Verbrauchs elektrischer Arbeit teilweise oder ganz außer Kraft gesetzt
werden. Von jeder derartigen Genehmigung ist dem Reichskommissar für die Kohlen-
verteilung Milteilung zu machen.
1) Berbraucher, die vor Inkrafttreten dieser Bek. bereits Einschräntungen des Ver-
drauchs elektrischer Arbeit vorgenommen hatten, können Berücksichtigung bei Durch-
führung der Bestimmungen dieser Bek. beantragen.
8) Die Regelung des Verbrauchs — bei neu hinzutretenden Abnehmern die Fest-
setzung des zulässigen Berbrauchs — erfolgt für kriegsnotwendige Betricbe durch die
Kriegsamtsstelle (57), für alle übrigen Verbraucher durch die Kommunalbehörde (55# 5, 8),
in beiden Fällen im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann (*54). Bei der Durchsübrung
sind die vom Reichslommissar für die Kohlenverteilung herausgegebenen Richtlinien zu
befolgen. Kommt eine Einigung zwischen dem Bertrauensmann und der Kriegsamts-
stelle bzw. der Kommunalbehörde nicht zustande, so entscheidet der Reichskommissar für
die Kohlenverteilung.
d) Kleinverbraucher werden von der Einschränkung des Verbrauchs elektrischer