464 4. Verwertung der Rohstoffe usu. XXXI.. Brennstoffe und Beleuchtungemlttel usw
Arbelt nicht betroffen, sofern der Jahresverbrauch 250 Kilowattstunden nicht
Die Kommunalbehörden sind berechtigt, für den von der Einschränlung nicht b
Kleinverbrauch den örtlichen Verhällnissen entsprechend Kine niedrigere Gre
seben oder mit Zustimmung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung d
Einschränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen.
i) Für Stromversorgungsunternehmen, die in ihrer Leistungsfähigkeit ni
Und und bei deren Betricb außerdem eine Ersparnis an Kohle oder Treiböl nicht möglich
oder nicht notwendig ist (gewisse Wasserkraftanlagen, gewisse Braunkohlenwerke, gewisse
mit Absallprodukten betriebene Kraftwerke usw.), kann der Reichslommissar für die Koylen-
verteilung auf Antrag die Bestimmungen dieser Bekanntmachung ganz oder teilweise
außer Kraft setzen.
k) Sämtliche Anträge und Beschwerden, auch in den der Entscheidung des Reichz.
kommissars für die Kohlenverteilung vorbehaltenen Fällen, sind an den Vertrauensmann
zu richten, der sich mit der Kriegsamtsstelle bzw. mit der Kommunalbehörde in Verbindung
sett.
übersteigt.
etroffener
nze festzu.
en von der
ch erschöpft
§ 2. Neuanschlüsse und Erweiterungen.
a) Neuanschlüsse sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nur auf Grund
desonderer Genehmigung ausgeführt werden. Diese darf nur in dringenden Fällen und
nur dann erteilt werden, wenn der Mehrbedarf an Kohle oder Treiböl sichergestelst iß,
und wenn die Leistungsfähigkeit des Stromversorgungsunternehmens es zuläßt.
b) Zuständig zur Erleilung der Genehmigung ist
1. bei Anschlüssen bis zu 10 KW und bei Erweiterung kleinerer Anlagen, bis auf
diesen Anschlußwert der Vertrauensmann,
2. bei höherem Anschlußwert die Kriegsamtsstelle im Einvermehmen mit dem Ver-
trauensmann. Kommt zwischen diesen eine Einigung nicht zustande, so entscheldet
der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
§s 3. Belastungsausgleich.
Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stellen
sind berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine bessere zeitliche Verteilung der Belastung
bezwecken.
#s 4. Vertrauensmänner.
a) Für die in ihrem Bereiche liegenden, von privater Seite betriebenen Strom.
versorgungsunternehmen ernennt jede Kriegsamtsstelle Vertrauensmänner, im Bedarfs-
salle auch Stellverlreter. Sic weist jedem Vertrauensmann einen abgegrenzten Tätigkeits-
bezirk zu. In diesem ist der Vertrauensmann nicht nur für die öffentlichen Elektrizitäts-
werke und dic an sic angeschlossenen Berbraucher zuständig, sondern auch für die Einzel-
anlagen, jedoch nur soweit, als für diese nicht besondere Vertrauensmänner ernannt sind.
Erstreckt sich der Verbrauchsbezirk eines Stromversorgungsunternehmens über die Bereiche
mehrerer Kriegsamtsstellen, so ernennt der Reichskommissar für die Kohlenverteilung
den Vertrauensmann und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn die beteiligten Kriegs-
amtsstellen zu keiner Einigung gelangen.
b) Für vom Reiche, einem Bundesstaate, einem Kom Berb. oder einer Gemeinde
betriebene Stromversorgungsunternehmen und Einzelanlagen bezeichnet die Reichs.,
Staats- oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, eine
Dienrtstelle oder einen Beamten als Träger der Ausgaben des Vertrauensmanns. Die
Dienststelle oder der Beamte ist dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung und der
Kriegsamtsstelle zu benennen.
Tch) Bei Stromversorgungsunternehmen, die sich zum Teil in staatlichem oder kom-
munalem, zum andern Teil in privatem Besitze befinden (gemischtwirtschaftliche Unter-
nehmen), ist für das Verfahren bei Bestellung des Verkrauensmanns ausschlaggebend,
ob der Vorsitzende des Aufsichtsrats Vertreter des Staates bzw. der Kommune oder Ver-
treier des privaten Kapitals ist.