Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

464 4. Verwertung der Rohstoffe usu. XXXI.. Brennstoffe und Beleuchtungemlttel usw 
Arbelt nicht betroffen, sofern der Jahresverbrauch 250 Kilowattstunden nicht 
Die Kommunalbehörden sind berechtigt, für den von der Einschränlung nicht b 
Kleinverbrauch den örtlichen Verhällnissen entsprechend Kine niedrigere Gre 
seben oder mit Zustimmung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung d 
Einschränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen. 
i) Für Stromversorgungsunternehmen, die in ihrer Leistungsfähigkeit ni 
Und und bei deren Betricb außerdem eine Ersparnis an Kohle oder Treiböl nicht möglich 
oder nicht notwendig ist (gewisse Wasserkraftanlagen, gewisse Braunkohlenwerke, gewisse 
mit Absallprodukten betriebene Kraftwerke usw.), kann der Reichslommissar für die Koylen- 
verteilung auf Antrag die Bestimmungen dieser Bekanntmachung ganz oder teilweise 
außer Kraft setzen. 
k) Sämtliche Anträge und Beschwerden, auch in den der Entscheidung des Reichz. 
kommissars für die Kohlenverteilung vorbehaltenen Fällen, sind an den Vertrauensmann 
zu richten, der sich mit der Kriegsamtsstelle bzw. mit der Kommunalbehörde in Verbindung 
sett. 
übersteigt. 
etroffener 
nze festzu. 
en von der 
ch erschöpft 
§ 2. Neuanschlüsse und Erweiterungen. 
a) Neuanschlüsse sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nur auf Grund 
desonderer Genehmigung ausgeführt werden. Diese darf nur in dringenden Fällen und 
nur dann erteilt werden, wenn der Mehrbedarf an Kohle oder Treiböl sichergestelst iß, 
und wenn die Leistungsfähigkeit des Stromversorgungsunternehmens es zuläßt. 
b) Zuständig zur Erleilung der Genehmigung ist 
1. bei Anschlüssen bis zu 10 KW und bei Erweiterung kleinerer Anlagen, bis auf 
diesen Anschlußwert der Vertrauensmann, 
2. bei höherem Anschlußwert die Kriegsamtsstelle im Einvermehmen mit dem Ver- 
trauensmann. Kommt zwischen diesen eine Einigung nicht zustande, so entscheldet 
der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 
§s 3. Belastungsausgleich. 
Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stellen 
sind berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine bessere zeitliche Verteilung der Belastung 
bezwecken. 
#s 4. Vertrauensmänner. 
a) Für die in ihrem Bereiche liegenden, von privater Seite betriebenen Strom. 
versorgungsunternehmen ernennt jede Kriegsamtsstelle Vertrauensmänner, im Bedarfs- 
salle auch Stellverlreter. Sic weist jedem Vertrauensmann einen abgegrenzten Tätigkeits- 
bezirk zu. In diesem ist der Vertrauensmann nicht nur für die öffentlichen Elektrizitäts- 
werke und dic an sic angeschlossenen Berbraucher zuständig, sondern auch für die Einzel- 
anlagen, jedoch nur soweit, als für diese nicht besondere Vertrauensmänner ernannt sind. 
Erstreckt sich der Verbrauchsbezirk eines Stromversorgungsunternehmens über die Bereiche 
mehrerer Kriegsamtsstellen, so ernennt der Reichskommissar für die Kohlenverteilung 
den Vertrauensmann und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn die beteiligten Kriegs- 
amtsstellen zu keiner Einigung gelangen. 
b) Für vom Reiche, einem Bundesstaate, einem Kom Berb. oder einer Gemeinde 
betriebene Stromversorgungsunternehmen und Einzelanlagen bezeichnet die Reichs., 
Staats- oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, eine 
Dienrtstelle oder einen Beamten als Träger der Ausgaben des Vertrauensmanns. Die 
Dienststelle oder der Beamte ist dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung und der 
Kriegsamtsstelle zu benennen. 
Tch) Bei Stromversorgungsunternehmen, die sich zum Teil in staatlichem oder kom- 
munalem, zum andern Teil in privatem Besitze befinden (gemischtwirtschaftliche Unter- 
nehmen), ist für das Verfahren bei Bestellung des Verkrauensmanns ausschlaggebend, 
ob der Vorsitzende des Aufsichtsrats Vertreter des Staates bzw. der Kommune oder Ver- 
treier des privaten Kapitals ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.