470 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXI. Breunstoffe und Beleuchtungsmittel usu
stellen zu errichten. Maßgebend ist die Vollszählung vom 1. Dezember 1910. Die Be.
sugnis, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 die Errichtung von Schiedsstellen in lleineren Gemeinden
anzuordnen und die Gemeindebehörden dazu anzuhalten, übertrage ich hierdurch auf die
Kegierungspräsidenten. Was die sachliche Tätigkeit der Schiedsstellen anbetrifft, so wird
es für sic von Wert sein, die Begründung kennen zu lernen, welche der B. seinet BO
beigegeben hat. Diese Begründung ist in der ersten Beilage des Deutschen Relchsan.
zeigers Nr. 264 vom 6. November 1917 abgedruckt, sie wird auch in dem Ende November
erscheinenden Ml. Aufnahme finden. Hier sei nur noch derauf hingewiesen, daß na
&*#2 Abs. 2 der VO. die Schiedsstellen nicht nur zur Regelung des Einzelsalles gemäß den
Bestimmungen von Abs. 1 berufen sind, sondern daß sie für Fälle, in denen die gleichen
Voraussetzungen gegeben sind, z. B. für Gemeindeteile oder für Gruppen von Miet.
wohnungen, je unter Umständen selbst für den ganzen Umfang der Gemeinde allgemein
Anordnungen, insbesondere nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 trefsen lönnen. Wenngleich
schon nach §#6 die Möglichkeit zur Zusammensetzung von Einzelstreitfällen gegeben ist, wird
die gebotene Entlastung der Schiedsstellen vielfach nur auf dem Wege des Erlasses solcher
allgemeinen Anordnungen herbeigeführt werden können.
Begründung.
(Reichsanzeiger 1917 Nr. 264.,
Die Einschränkungen in der Tieferung von Brennstoffen machen es den Der-
mietern von Räumen mit Sammelheizungs= und Warmwasserversorgungsanlagen un.
möglich, dic ihnen obliegenden Teistungen an Zeizung der Mietcräume und Lieferung
von warmem Wasser im vollen vertraglichen Umfang zu erfüllen. Da die Einschränkung
der Lieferungen und der Verwendungsmöglechkeit durch die reichsgesetzlich für zufiändig
erklärten Behörden, den Reichskommissar für Kohlenverteilung oder die von ihm er-
mächtigten örtlichen Dienststellen (D#. über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druck.
luft, Reiz= und Leitungswasser v. 21. Juni und v. 5. Oktober 1012, R#Bl. ö43, 8709),
angeordnet ist, beruht die WMichterfällung der bezeichneten Dertragspflichten auf einer
vom Schuldner, dem Dermieter, nicht zu vertretenden Unmöglichkeit. Mit dieser grund-
sätzlichen Anerkennung stehtl indessen noch nicht fest, welche bestimmten LTeistungen im
Einzelfalle dem Vermieter unmöglich sind und worauf der Mieter bei der nicht völlig
aufgehobenen, sondern nur eingeschränkten Erfüllungsmöglichkeit weiter Anspruch hat.
In dieser hinsicht haben bisher nur einige der von dem Reichskommissar für Kohlen=
verteilung ermächtigten Stellen die Vorschrift erlassen, daß Wohnräume nicht auf mehr
als 18°% Cerwärmt werden dürfen. Weitere Anordnungen sind, entsprechend den vom
Reichskommissar herausgegebenen Richtlinien, von den örtlichen Kohlenverteilungs-
stellen zu erwarten. Aber auch dann bleiben dem cinzelnen Ve#mieter für die Der-
wendung der ihm zum Oerbrauche freigegebenen Mengen ZBrennstoff noch die ver-
schiedensten Möglichkeiten nach Feit, Raum, Art und Umfang der damit erfüllbaren
Teilleistungen. Die Verteilung der verfügbaren Mengen zur bestmöglichen verhältnis-
mäßigen Befriedigung aller seiner Mieter und aller ihrer einzelnen Ansprüche ist zu-
nächst Sache des leistungspflichtigen Dermieters. Seine würdigung der Derhältnisse
ist jedoch nicht endgültig massgebend. Mag er die Verteilung der ihm zugemessenen
Dorräte auch den Erfordernissen von Treu und Glauben und den Rücksichten auf die
Derkehrssitte, so wie er sie auffassen zu können glaubt, nach bestem Ermessen angepaßt
baben, so sichert ihn dies nicht vor der Gefahr, daß sein Mieter und GElänbiger eine
andere Auffassung geltend macht und sie auch im Rechtswege durchsetzt. Diese Unge-
wißheit schädigt den Dermieter und häufig auch seine anderen Mieter, sie belastet die
Gerichte durch Vermehrung der llagen und Anträge auf einstweilige Derfügung mit
allen ihren Mebenwirkungen, und sie gefährdet nicht zuletzt zum Machteil der Allgemein-
heit die wirtschaftliche Derwendung der vorhandenen Heizmittel. Der vorliegende Ent-
wurf hat den Zweck, diesen wirtschaftlichen Schädigungen nach Möglichkeit vorzubeugen.
Er schläat vor, daß, soweit sich dle Zeteiligten nicht im Güte einigen, eine unparteilsche