Sammelheizungs= und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen. 471
und sachkundig beratene Stelle das Maß der gegenseitigen Rechte und Hflichten der
wermleter und Mieter, wie sie unter der Einwirkung der behördlichen Beschränkungen
ziu gestalten sind, festsetzen, und daß diese Festsetzung die Harteien und im Streitfall
àas Gericht binden soll.
Die Errichtung der Schiedsftellen, die zur Schlichtung der Heizungs= und Warm-
wasserfragen berufen sind, ist den Gemeinden übertragen. Gemeinden mit mehr als
zwanzigtausend Einwohnern sind zur Errichtung der Stellen verpflichtet, kleinere Ge-
meinden sind dazu berechtigt; soweit ein Zedürfnis besteht, kann die Landeszentral-
bebörde oder die von ihr bestimmte Zehörde auch in kleineren Gemeinden die Errichtung
von Schiedsstellen anordnen. Mit den Befugnissen einer Schiedsstelle können auch
bereits vorbandene kommnnale Stellen betraut werden; als solche kommen namentlich
Einigungsämter und örtliche Kohlenverteilungsstellen in Betracht. Das RZähere über
die Zesetzung der Schiedsstellen zu bestimmen, liegt in erster Linie den Gemeinden ob.
Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die GSusammensetzung eine sachgemäße ge-
schäftliche Behandlung und eine gleichartige Berücksichtigung aller widerstreitenden
Interessen verbürgt. Im Bedarfsfall kann die Landeszentralbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde die Susammensetzung der Schiedsstelle vorschreiben. Die Errich-
tung der Schiedsstelle oder die Ubertragung ihrer Befugnisse auf einc andere Stelle
ist von der Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen (§ 1).
Die Streitigkeiten, zu deren Entscheidung die Schiedsstelle befungt ist, sind von
dreierlei Art:
Durch die Anordnungen der Behärde ist festgelegt, wieviel Kohlen oder Koks
der Hausbesitzer während des Winters verbrauchen darf; möglicherweise wird durch die
Nohlenverteilungsstellen schon genaner bestimmt, wie diese freigegebene Menge auf
einzelne Abschnitte der kalten Jahreszeit zu verteilen ist, oder eine anderc bestimmte
verhaltungsvorschrift gegeben. Soweit dies nicht geschieht, kann nach § 2 MUr. 1# die
Schiedsstelle weiter regelnd eingreifen. Sie kann beispielsweise bestimmen, wieviel
oon dem zugeteilten Brennstoff in einem Monat oder in jedem einzelnen Monat des
Winters, wieviel in der Woche oder an einem Tage verbraucht werden darf, wie viele
und unter Umständen anch welche Räume einer Mietwohnung gebeizt werden dürfen
und welche nicht, ob einzelne Räume ständig oder nur an gewissen Tagen oder zu be-
stimmten Stunden erwärmt sein müssen, wie hoch die Erwärmung in den verschiedenen
Räumen sein mufß oder darf, wieviel von dem Heizvorrat für die Dersorgung mit warmem
Wasser zu verwenden und wie dessen Lieferung zu verteilen ist, u. dgl. mehr. Selbst-
verständlich ist, daß die Schiedsstelle sich bei ihren Bestimmungen innerhalb der Grenzen
der behördlichen Anordnungen halten muß. Anderseits bilden diese Anordnungen die
Ernndlage für ihre Entscheidungen. NRicht was der Dermieter an greifbaren Dorräten
tatsächlich zur Hand hat, ist Gegenstand der von der Schiedsstelle vorzunehmenden Unter-
verteilung, sondern was dem Dermieter zu verbrauchen gestattet und was er mitbin
An vertraglichen Hflichten zu erfüllen durch das Eingreifen der Gbrigleit nicht gebindert ist.
Hinter der vollen Vertragspflicht werden die von der Behörde und der Schieds-
selle festgesetzten Leistungen zurückbleiben. Der Mieter hat deshalb, kraft Gesetzes einen
Anspruch auf Kürzung des Mietzinses, mag man ihn auf § 552 oder auf §J323 BGB.
stützen. In beiden Fällen wäre der Mietzins in entsprechender Anwendung des F 472
in dem Derhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der Mietränme mit dem Anspruch
auf vertragsmäßige Zeizung und Warmwasserversorgung zur Seit des Vertragsschlusses
(d. h. der letzten Festsetzung des Mietzinses) zu dem Werte bei Einschränkung der Meben-
ieistungen gestanden haben würde. Diese Berechnungsart, über deren praktische Anwen-
dung bereits weit auseinandergehende Zußerungen in der Offentlichkeit laut geworden
sind, birgt eine Fülle von Schwierigkeiten, die zu langwierigen Streitigkeiten und zu
erheblichen Derschiedenheiten und Unbilligkeiten in der Handhabung führen können.
Tuch hier soll daher (62 Mr. 2) die Schiedsstelle das Maß bestimmen, in dem der Mieter
leinen minderungsanspruch geltend machen kann, wenn der Dermieter seine Hflichten