Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Sammelheizungs= und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen. 471 
und sachkundig beratene Stelle das Maß der gegenseitigen Rechte und Hflichten der 
wermleter und Mieter, wie sie unter der Einwirkung der behördlichen Beschränkungen 
ziu gestalten sind, festsetzen, und daß diese Festsetzung die Harteien und im Streitfall 
àas Gericht binden soll. 
Die Errichtung der Schiedsftellen, die zur Schlichtung der Heizungs= und Warm- 
wasserfragen berufen sind, ist den Gemeinden übertragen. Gemeinden mit mehr als 
zwanzigtausend Einwohnern sind zur Errichtung der Stellen verpflichtet, kleinere Ge- 
meinden sind dazu berechtigt; soweit ein Zedürfnis besteht, kann die Landeszentral- 
bebörde oder die von ihr bestimmte Zehörde auch in kleineren Gemeinden die Errichtung 
von Schiedsstellen anordnen. Mit den Befugnissen einer Schiedsstelle können auch 
bereits vorbandene kommnnale Stellen betraut werden; als solche kommen namentlich 
Einigungsämter und örtliche Kohlenverteilungsstellen in Betracht. Das RZähere über 
die Zesetzung der Schiedsstellen zu bestimmen, liegt in erster Linie den Gemeinden ob. 
Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die GSusammensetzung eine sachgemäße ge- 
schäftliche Behandlung und eine gleichartige Berücksichtigung aller widerstreitenden 
Interessen verbürgt. Im Bedarfsfall kann die Landeszentralbehörde oder die von ihr 
bestimmte Behörde die Susammensetzung der Schiedsstelle vorschreiben. Die Errich- 
tung der Schiedsstelle oder die Ubertragung ihrer Befugnisse auf einc andere Stelle 
ist von der Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen (§ 1). 
Die Streitigkeiten, zu deren Entscheidung die Schiedsstelle befungt ist, sind von 
dreierlei Art: 
Durch die Anordnungen der Behärde ist festgelegt, wieviel Kohlen oder Koks 
der Hausbesitzer während des Winters verbrauchen darf; möglicherweise wird durch die 
Nohlenverteilungsstellen schon genaner bestimmt, wie diese freigegebene Menge auf 
einzelne Abschnitte der kalten Jahreszeit zu verteilen ist, oder eine anderc bestimmte 
verhaltungsvorschrift gegeben. Soweit dies nicht geschieht, kann nach § 2 MUr. 1# die 
Schiedsstelle weiter regelnd eingreifen. Sie kann beispielsweise bestimmen, wieviel 
oon dem zugeteilten Brennstoff in einem Monat oder in jedem einzelnen Monat des 
Winters, wieviel in der Woche oder an einem Tage verbraucht werden darf, wie viele 
und unter Umständen anch welche Räume einer Mietwohnung gebeizt werden dürfen 
und welche nicht, ob einzelne Räume ständig oder nur an gewissen Tagen oder zu be- 
stimmten Stunden erwärmt sein müssen, wie hoch die Erwärmung in den verschiedenen 
Räumen sein mufß oder darf, wieviel von dem Heizvorrat für die Dersorgung mit warmem 
Wasser zu verwenden und wie dessen Lieferung zu verteilen ist, u. dgl. mehr. Selbst- 
verständlich ist, daß die Schiedsstelle sich bei ihren Bestimmungen innerhalb der Grenzen 
der behördlichen Anordnungen halten muß. Anderseits bilden diese Anordnungen die 
Ernndlage für ihre Entscheidungen. NRicht was der Dermieter an greifbaren Dorräten 
tatsächlich zur Hand hat, ist Gegenstand der von der Schiedsstelle vorzunehmenden Unter- 
verteilung, sondern was dem Dermieter zu verbrauchen gestattet und was er mitbin 
An vertraglichen Hflichten zu erfüllen durch das Eingreifen der Gbrigleit nicht gebindert ist. 
Hinter der vollen Vertragspflicht werden die von der Behörde und der Schieds- 
selle festgesetzten Leistungen zurückbleiben. Der Mieter hat deshalb, kraft Gesetzes einen 
Anspruch auf Kürzung des Mietzinses, mag man ihn auf § 552 oder auf §J323 BGB. 
stützen. In beiden Fällen wäre der Mietzins in entsprechender Anwendung des F 472 
in dem Derhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der Mietränme mit dem Anspruch 
auf vertragsmäßige Zeizung und Warmwasserversorgung zur Seit des Vertragsschlusses 
(d. h. der letzten Festsetzung des Mietzinses) zu dem Werte bei Einschränkung der Meben- 
ieistungen gestanden haben würde. Diese Berechnungsart, über deren praktische Anwen- 
dung bereits weit auseinandergehende Zußerungen in der Offentlichkeit laut geworden 
sind, birgt eine Fülle von Schwierigkeiten, die zu langwierigen Streitigkeiten und zu 
erheblichen Derschiedenheiten und Unbilligkeiten in der Handhabung führen können. 
Tuch hier soll daher (62 Mr. 2) die Schiedsstelle das Maß bestimmen, in dem der Mieter 
leinen minderungsanspruch geltend machen kann, wenn der Dermieter seine Hflichten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.