472 4. Berwertung der Rohstofse usw. XXXI. Brennstofse und Beleuchtungsmittes ufw
in dem durch Behörde und Schiedsstelle begrenzten Umfang ordnungsmäßlg erfüll:
Entsprechendes gilt, sofern für die Heizung und Wa#mwasserversorgung neben den-
Mietzins eine besondere Dergütung ausbedungen worden ist, für den Anspruch auf
Mminderung dieser Dergütung. Unter besonderen Umständen wird die Entschelduna
auch dahin gehen können, daß der Anspruch auf Herabsetzungdes Mietzinfes nicht geltend
zu machen sei.
Endlich soll (5 2 Mr. 5) die Schiedsstelle entscheiden, ob die durch die Seitumistände
verursachte Berabsetzung der Mietleistungen nach Lage der Einzelfalls wichtig genv-
ist, um dem Mieter die Ausübung des Zechts zur fristlosen Kündigung nicht zu ver.
schränken, oder ob ihm ohne Unbilligkeit zugemutet werden kann, den Mie tverttag mit
den von keinem der Beteiligten zu vertretenden Leistungsbeschränkungen weiter
zuhalten. «
ZukUnrufungderSchiedsstelleistjederVertragsteilbcrechtighDieEntschcidnn.-.
ergeht dann für den einzelnen Fall. Daneben kann es angezeigt sein, daß die Schiede.
stelle über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, z. B. über die Derteilung der Brenn-
stoffe auf bestimite, Seiträume oder über die Grenzen des Minderungsrechts allge=
meine Anordnungen erläßt. Der 3 2 Abs. 2 siehtin dieser Hinsicht die nötige Ermächtigund
vor. Das ZRecht, die Entscheidung im einzelnen Falle anzurufen, wird den Beteiliater.
durch eine allgemeine Anordnung nicht genommen. #
Die Schiedsstelle teifft ihre Entscheidung unter freier Berücksichtigung alier Um
stände nach billigem Ermessen. Vvon erheblicher Bedentung ist dabei der Einfluß, den
die Ubernahme der Heizungspflicht auf die Zemessung des Mlietzinses gebabt hat.
Außerdem sind in Betracht zu ziehen beispielsweise die Größe und der Hreis der Woh#-
nung, die Gahl und die Verwendung der Räumee, die Sahl, der Beruf, und die Gesund-
heitsverhältnisse der Benutzer, ferner die Lage und die Beschaffenheit des Sauses; in
besonderen Fällen können auch die Dermögens= und Einkommensverhältnisse der Be-
teiligten herangezogen werden. Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind unanfechtbar
3 Abs. 1). Treten in den der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Derhält.
nissen Anderungen ein, insbesondere durch neue Anordnungen der zuständigen Zehörde,
sei es, daß sie weitere Mengen von Heizstoffen zur Derwendung oder weitere Einschrän-
kungen anordnet, seien sie anderer Art, so können die Beteiligten die Entscheidung der
Schiedsstelle von neuem anrufen (6 3 Absf. 2).
Die Bestimmungen der Schiedsstelle, mögen sie für den einzelnen Fall oder al-
allgemeine Anordnungen ergehen, gelten als vereinbarte Bestimmungen des Miet-
vertrages 4 Satz 1). Sie binden also die Harteien wie der Dertrag selbst, dessen Der-
einbarungen, soweit sie durch die Entscheidung nicht berührt werden, Uunveränder:
weiter in Kraft bleiben. Ebenso bilden sie die Grundlage für die gerichtlichen Entschei-
dungen (Urteile und einstweilige Derfügungen), die über die von Bestimmungen der
Schiedsstelle betroffenen Ansprüche ergehen. Weitergehende Ansprüche des Mieters
aus Anlaß der von der Behörde angeordneten oder von der Schiedsstelle bestinimten
Beschränkungen der Vertragspflichten sind ausgeschlossen (§K 4 Satz 2). Dies gilt vor
allem von weitergehenden Erfüllungs= und von Schadensersatz= und Minderungs-
ansprüchen des Mieters, aber auch von seinem außerordentlichen Kündigungsrechte.
Auch wenn der Mieter behaupet, daß die angeordneten Einschränkungen der Heizung
mit einer erbeblichen Gefähr dung der Gesundbeit verbunden seien, kann das Kündigungs=
recht aus §& 544 des BGB. von der Schiedsstelle nach & 2 Mr. 3 ausgeschlossen werden.
Dagegen bleiben alle Ansprüche unberührt, die der Mieter daraus herleiten kann, daß
der Vermieter auch die herabgesetzten Vertragspflichten nicht erfüllt. Als Bestanoteile
des Mietvertrags können die Zestimmungen der Schiedsstelle, nachdem sie ergangen
sind, wie jede andere Dertragsbestimmung von den Harteien durch Übereinkommen
abgeändert werden. Im voraus getroffene Dereinbarungen, daß eine Entscheidung
der Schiedsstelle für die Harteien nicht oder nur beschränkt verbindlich sein soll. ist d-
gegen durch die Dorschrift des #& 8 ausgeschlossen.
an-#