Sammelheizungs= und Warmwasserversorgungsanlagen in Mietränmen. 473
Dursch die Möglichkeit, die Schiedsstelle anzurufen, sind die Harteien nicht gebindert,
sich mit lhren Ansprüchen sofort an das Gericht zu wenden. Da indessen die Bestim-
mungen der Schiedsstelle erst die endgültigen Unterlagen für die Entscheldung des
Gerlchts schaffen, sieht der § 5, um widersprchende Entscheidungen zu verhüten, vor,
daß auf Antrag einer Hartei die gerichtliche Verhandlung auszusetzen ist, bis die Schieds-
felle entschieden Kat. Ein ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle ergangenes Urteil
Deder eine gerichtliche einstweilige Derfügung kann auch nach Eintritt der Rechtskraft,
wie durch Harteivereinbarung, so auch durch die Bestimmung der Schiedsstelle geändert
werden.
Die ## und : entbalten Derfahrensvorschriften. Mehrere Anträge, welche Miet-
rãume desselben Bauses, also die Benntzung derselben Heizungs= oder Wasserversor-
gungsanlage und die Derwendung desselben Heizvorrates betreffen, können zu gemein-
samer Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (66). Das Verfahren ist ge-
bührenfrei; die Schiedsstelle entscheidet, wer die baren Auslagen des Derfakrens zu tragen
dat. Im übrigen ist die Regelung des Derfahrens dem Reichskanzler übertragen.
Die Anwendung des Entw. kann durch Hereinbarung der Harteien nicht aus-
geschlossen werden (68). Uber die materiellrechtliche Tragweite der Vorschrift ist bereits-
gesprochen; auch eine Abrede, daß die Harteien auf die Anrufung der Schiedsstelle ver-
zichten, lst unwirksam.
Die VO. soll mit ihrer Derkündung in Mraft treten (§0 Abs. 1). Ju diesem Geit-
punkt wlrd die teilweise Aichterfüllung der Pertragspflichten der Dermieter in zahl-
reichen Fällen bereits vorliegen. Der ##0 Abs. 2 ordnet deshalb an, daß die Schiedsstelle
die im & 2 vorgesehenen Bestimmungen mit rückwirkender Kraft vom 1. Oktober 1012
an treffen kann; sie kann also die vom Vermieter nach seinem Ermessen vorgenommenen
Leistungseinschränkungen als berechtigt anerkennen und die entsprechenden Folge-
rungen darans zieben; damit treten dann auch binsichtlich der vor dem Inkrafttreten
der Derordnung entstandenen Ansprüche die Wirkungen des ##4 Satz 2 ein, soweit dessen
Voraussetzung, nämlich die Dertragserfüllung des Dermieters in dem behärdlich zu-
gelassenen und gebilligten Umfang, gegeben ist. Der S## Abs.zenthält eine Übergangs-
vorschrift für die beim Inkrafttreten der Derordnung bereits rechtshängigen Fälle.
Literatur.
Helzungebeschränkungen und Mietrecht mit Einl. von Dronke, Berlin 1917. Vahlen.
Dronke a. a. 10. Die einzige sachliche Vorschrift für die Spruchtätigkeit der Schieds-
fellen in den ihnen durch § 2 Abs. 1 (vgl. auch § 3 Abs. 2) zugewiesenen Fragen enthält
der § 3 Abs. 1 Satz 14 sie entscheiden nach billigem Ermessen. An die Vorschriften des bürger-
lichen Rechts sind sie also nicht streng gebunden. Sie können z. B. im Falle der Minderung
des Mietzinses von der Berechnungs weise des §J 472 BB. abweichen; sie können unter
Umständen die Geltendmachung eines Minderungsanspruchs, trotzdem seine gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, ausschließen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig
machen, anderseits einen Minderungsonspruch zu erkennen, wo er nach dem Vertrage
nicht besteht; sie können die nach strengem Recht entstandene Befugnis des Mieters zu frist-
loser Kündigung für einen bestimmten Fall aufheben usw. Dabei können und müssen sie
alle Umstände des Falles, die allgemeine Lage und die Besonderheiten der einzelnen
Streitsachen in Betracht ziehen; auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten
dürfen und müssen unter Umständen berücksichtigt werden. Die Schiedsstellen sollen eben
die Streitigkeiten nicht einfach entscheiden, sondern ausgleichen, sie sollen nicht lediglich
das gesetzte Recht ermitteln und anwenden, sondern das gerechte Maß finden und als
dindendes Recht neu setzen.