474 4. Verwertung der Rohsioffe usp. XXII. Zement.
XXXII. Bement.
Inhaltslbersicht.
. Bef. über Beschränfungen des Absatzes und der Erzeugung von Sement v. 29. Jun 1916 (ncnt,
633)
Hierzu: Bef, v. 24. Rovember 1016 (RG Bf. 129)
Bek. über Sement u. 25. Jannar 191: (Rs3l. 74)
#
Slerzu:
Bek. des Reichskommissars über Döchspreise für Hement v. 1. Oftober 1917 (Relchsongeiger
Rr. 234) « »-
(Bek. Nr. 1 in Vd. 4, 605.)
2. Bek. über Zement. Vom 25. Januar 1917. (KGl. 74.)
Wortlaut in Bd. 4, 725.
Begründung. (D. N. X 106.)
Der freie Susammenschluß der Sementindustrie hatte sich bis zum 30. NMovember
#ole nicht erreichen lassen. Der Reichskanzler hat daber durch Zek. v. 24. Mov. lol##
(KeoBl. 1294) von der Ermächtigung des § 1 Abs. 2 der Bek. über Beschränkungen
des Absatzes und der Erzeugung von Sement v. 29. Juli lolé (ReßbBl. 633) Gebrauch
gemacht und bestimmt, daß Derträge über Lieferung von Sement, durch wesche eine
Hieferungspflicht für die Geit nach dem 30. Juni lol! begründet wird, vor dem l. Juni
lo#r nicht abgeschlossen werden dürfen. Bei den Derhandlungen über den Fusammen-=
schluß der deutschen Hementindustrie auf der Grundlage freier Derständigung hat sich
herausgestellt, daß in Derbraucherkreisen die Zefürchtung besteht, es könne ohne staat.
lichen Einfluß von dem künftigen Sement'yndikat eine Hreispolitik getrieben werden,
die den Interessen der verbraucher und der Allgemeinheit nicht in genügendem Maße
Rechnung trägt. Um Auswüchsen in dieser Beziehung entgegenzutreten und auf eine
möglichste Stetigkeit der Hreise hinwirken zu können, mußte der Reichsverwaltung
eine Einwirkung auf die Preisbildung und die Lieferungsbedingungen gegeben werden.
Auch erschien es angezeigt, dem Reiche einen Einfluß auf die Erzeugung und den Absatz
von Sement zu gewährleisten. Durch die Zek. v. 25. Jan. 17 (Re#l. 77) ist daher der
Reichskanzler ermächtigt worden, Zestimmungen über die Erzeugung und den Absatz
sowie über die Dreise und Lieferungsbedingungen von Sement zu treffen.
Mach der gleichen D0. kann der Reichskanzler Derträge über Lieferung von
Sement, die eine Tieferungspflichi von mehr als sechs onaten begründen, für auf-
gelöst erklären. Diese Maßnahme war aus folgenden Gründen notwendig: Das erstrebte
Jiel des freiwilligen Susammenschlusses der gesamten deutschen Sementindustrie wird
behindert durch die im Gebiete des Rbeinisch-Westfälischen Derbandes vorhandenen
außenstehenden Werke. Diese Fabriken haben bei ihrer Gründung und auch später
Fementlieferungsverträge mit Händlern und anderen Abnehmern abgeschlossen, in
denen über die Gesamterzeugung der Werke und tellweise noch darüber hinaus auf eine
lange Reihe von Jahren verfügt worden ist. Es hat sich als unmöglich erwiesen, dlese
Derträge im Wege freier Dereinbarung zu beseitigen. Um das Hiel zu erreichen, war
es notwendig, dem Reichskanzler die Zefugnis zu erteilen, solche Verträge für auf-
gelöst zu erklären. Für das Zangewerbe, die Zetonindustrie und die Verbraucher in
weitem Sinne kann aus dieser Ermächtigung ein Schaden nicht entstehen.
Mit der Ausführung der Bestimmungen der Derordnung vom 25. Januar i191
ist die Reichsstelle für Sement betrant worden.