Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

478 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXIV. Säcke und Fässer. 
Ungefähre Größe 
Bezeichnung der Sacksorten oder Aquivalent 
em 
Kleine Säcke für Kohlen und ähnliche Produkket .. 50—65 K 100—106 
Große Säcke für Kohlen und ähnliche Produllt .. 65—75 XK 100—100 
Gruppe V: Übernahmepreis 0,40 M. 
50 kg Soda-Säcke (für diesen Zweck geeignel 50 K& 90 
100 ke Soda--Säcke (für diesen Zweck geeigntt) 65 K 110 
Obst- und Zwicbel-Sicascenn . 60 K 100—119 
II. Die Übernahmepreise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Betlade— 
stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie dic 
Kosten des Einladens. 
III. Die Bek. tritt mit dem 5. August 1917 in Kraft. 
(Bek. d, c in Bd. 4, 613ff.) 
d) Bek. der Reichs-Sackstelle, betr. Inanspruchnahme von Säcken. Vom 7. Angust 1917. 
(Reichsanzeiger Mr. 187) 
588 ,, 10, 23 Sack O. 27. 7. 16.] § 1. Sämtliche Säcke, die mit Ware gefüllt von dem 
Berbraucher einschließlich Sack erworben sind oder erworben werden, werden nach ibrer 
Entleerung für die Reichs-Sackstelle in Anspruch genommen. 
§2. Die Eigentümer haben die nach 5 1 in Anspruch genommenen Säcke den von den 
zuständigen Sammelstellen mit dem Einsammeln beauftragten, mit Ausweis versebenen 
Personen vorzulcgen und gegen Zahlung des Übernahmepreises (# 4) auszuliefern oder 
der Sammesstelle ihres Bezirkes unmittelbar zu Übersenden. Im letzteren Falle trägt der 
Ablieferer die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware 
mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten der Einladung. 
Bis zur Ablieferung haben die Eigenlümer die Säcke auszubewahren, sie pfleglich 
zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
8 3. Werden die Säcke nicht spätestens 14 Tage nach der Entleerung von den mit dem 
Einsammeln betrauten Personen abgefordert, so hat der Eigentümer, falls er die Säcke 
nicht unmittelbar seiner Sammelstelle übersendet, dieser von der Nichtabholung schristlich 
Mitteilung zu machen. 
§ 4. Für die Uberlassung der Säcke sind dem Eigentümer bei handelsnblicher Be- 
schassenheit die vom Reichsfanzler auf Grund des § 11 der Bek. v. 27. Juli 1916 (R##l. 
834) für gebrauchte Säcke festgesetzten Ubernahmepreise zu zahlen. 
8 5. Der Verkäufer ist verpflichtet, über den empfangenen Betrag in dem von dem 
Einsammler geführten Annahmebuche durch seine Unterschriftsleistung Quittung zu er- 
teilen. Dabei hat er anzugeben, ob er mit dem gebotenen Preise einverstanden ist. Ist der 
Berläufer mit dem Preise nicht einverstanden, so setzt auf seinen Antrag die für den Ort, 
von dem die Abgabe der Säcke erfolgen soll, zuständige höhere Verwallungsbehörde den 
Preis endgültig fest. Der Verpflichtete hat die Säcke ohne Rücksicht auf die endgültige 
Festsetzung des Übernahmepreises auszuliefern. 
§ 6. Ausgeschlossen von der Ablieferungspflicht sind nicht mehr verwendungssähige 
Säcke sowie geklebte Papiersäcke. 
§ 7. Die Bestimmungen der s#5 2 bis 5 finden auf Industrien oder Verbände, denen 
die Rücknahme der leeren Säcke von der Reichs-Sackstelle ausdrücklich gestattet ist, keine 
Anwendung. 
Z# Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der ds 2, 3 werden nach #s 28 
Ziff. 2 und 4 der Bek. v. 27. Juli 1916 bestraft. 
. 6 o. Diese Bekanntmachung tritt am 15. August 1917 in Krast.
	        
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