Zollfreihelt für Säcke. 479
2. Bek., betr. Zollfreiheit für Säcke. Vom 28. Juni 1917.
(RGBl. 567.)
1.) I. Säcke der bei der Beförderung von Massengütern gebräuchlichen Art aus Ge-
weben von Gespinsten aus pflanzlichen Spinnstoffen sowie aus Geflechten von pflanz-
lichen Flechtstoffen bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei. Soweit solche Säcke
auf Grund des # 6 Zisf. 9 des Zolltarifgesetzes als Verpackungsmittel zur Ausfuhr von
Waren zollfrei abgelossen sind, ist der Nachweis der Wiederausfuhr nicht mehr zu fordern.
Als Masseng#ter im Sinne dieser Verordnung gelten die als solche im 3 11 Abl. 2
Ziss. 3 des Gesetzes, betrefsend die Statisti? des Warenverkehrs mit dem Ausland, vom
7. Februar 1916 (Rl. 109) und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen bezeich-
neten Waren.
Als Ersat dienende Säcke aus Papiergeweben oder Papiergeflechten sind wie die
Gespinstwaren, als deren Nachahmungen sie sich darstellen, nach den für diese Gespinst-
waren an sich geltenden Säßzen zu verzollen.
II. Diese Berordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 129. 6.) in Kraft. Der
Reichskonzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
1. Bek. über den Verkehr mit Fässern. Vom 6. Juni 1917. (REBl. 473.)
[BR.] 5 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen
Fässer, soweit sie nicht von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung für
ihren Bedarf in Anspruch genommen sind, für die Versorgung des Inlandes in Anspruch
zu nehmen.
§ 2. Der Reichskanzler kann zur Durchfübrung des §& 1 die erforderlichen Bestim.
mungen trefsen und Auslünfte fordern. Er lann insbesondere die Herstellung und den
Verbrauch der Fässer sowie den Verkehr mit Fässern regeln, Bestandsaufnahmen an-
ordnen und Bestim mungen Über Beschlagnahme und Enteignung treffen.
Bei Enteignungen wird im Streitfall der lbernahmepreis durch das Reichsschieds-
gericht für Kriegswirtschaft endgültig festgesetzt. Nähcre Anordnungen über die Besehung
des Gerichts und das Verfahren trifft der Reichskanzler.
& 3. Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen eine auf
Grund des 5 2 erlassene Bestimmung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, sowie daß
neben der Strafe die Fässer, auf dic sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht, cingezogen werden können.
#§ 4. Der Reichskanzler kann die Besugnissc, die ihm nach dieser Verordnung sowie
im übrigen hinsichtlich des Verlehrs mit Fässern zustehen, ganz oder teilweise durch eine
seiner Aussicht unterstehende Behörde ausüben. Er bestimmt das Nähere über Einrich-
tung, Geschäftskreis und Geschäftsgang dieser Behörde.
§ 5. Die Verordnung tritt am Tage der Verlündung (7. 6.) in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreiens.
Hierzu:
)äBeek. der Reichsfaßstelle, betr. der Geschäftsanweisung für die Vorstände der Ver-
tellungs stellen für Faßbewirtschaftung. Bom 256. Oktober 1917.
(Mitt. der Reichsfaßst. 17 Nr. 30, 202.)
1. Aufgabe der Verteilungsstellen.
Die Reichsfaßstelle errichtet an geeigneten Orten im Reiche Verteilungsstellen.
Diese haben im allgemeinen die Aufgabe, innerhalb des ihnen zugewiesenen Arbeits-
gebietes den angemeldeten Bedarf an gebrauchten Fässern aus den in ihrem Gebiet vor-
handenen Beständen tunlichst zu decken.