480 4. Berwertung der Rohstoffe nsw. XXXIV. Säcke und Fässer.
2. Organisation der Verteilungsstellen.
a) An der Spitze jeder Verteilungsstelle steht ein Vorstand, der von der Kriegs-
wirtschafts-Aktien-Gesellschaft (KW#G.) mit Genehmigung des Reichslommissars für
Faßbewirtschaftung auf monatliche, beiden Teilen jederzeit freistehende Kündigung an-
gestellt wird.
Der Vorstand ist verpflichtet, nach dieser Geschäftsanweisung und nach den ihm er-
teilten allgemeinen oder besonderen Weisungen des Reichskommissars bzw. der KWAGG.
zu verfahren.
Er hat in ständiger Fühlung mit der KWA. zu arbeiten und Beziehungen mit den für
sein Arbeitsgebiet maßgebenden Behörden und Körperschaften zu pflegen. In wichtigen
und grundsätzlichen Angelegenheiten hat er die Entschließung der KW##. einzuholen.
Er hat die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Gebrauchsgegenstände zu be-
schaffen, das notwendige Personal nach Maßgabe der ihm von der KW#G. erteilten
Weisungen anzustellen und ist für einen geordneten Betrieb der Verteilungsstelle ver.
antwortlich.
b) Dem Vorstand steht ein Beirat von in der Regel 7 bis 9 Personen zur Seite, die
von dem Reichskommissar für Faßbewirtschaftung ernannt werden. Der Beirat, gegebenen.
falls einzelne seiner Mitglieder, sind in allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegen-.
heiten zu hören.
Der Beirat tritt unter Leitung des Vorstandes nach Bedars, zunächst alle 14 Tage,
zusammen.
Kann sich der Vorstand der Verteilungsstelle mit dem Beirat nicht verständigen, so
at er die Entscheidung der KW#AG. bzw. des Reichskommissars einzuholen.
xc) Dienst- und Aufsichtsbehörde ist der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung.
3. Ubersicht über die verfügbaren Bestände.
Die übersicht über den in ihrem Arbeitsgebiet verfügbaren Faßbestand erhalten die
Borstände der Verteilungsstellen dadurch, daß die Beauftragten der Kriegsvereinigung
Deutscher Faßhändler ihnen am 1. und 15. jedes Monats die Lagerbestandsanmeldung
der zum Ankauf beschlagnahmter Fässer ermächtigten Personen des Arbeitsgebiets in
zwei Ausfertigungen übersenden.
Die Vorstände der Verteilungsstellen haben die Lagerbestandsmeldung an Hand
der vorhergegangenen Lagerbestandsmeldung sowie ihrer eigenen Verfügungen über
Fässer auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und dic eine Ausfertigung mit ihren Vemer-
kungen der KWWA. einzusenden, die zweite aber geordnet aufzubewahren.
4. Übersicht über den Bedarf und Deckung desselben.
Der Vorstand der Verteilungsstelle hat von Zeit zu Zeit in geeigneter Weise inner.
halb seines Arbeitsgebietes zur Einreichung etwaiger Bedarfsanmeldungen öffentlich
aufzufordern und eiwa vorhandene Formblätter für Bedarfsanmeldungen zur Verfügung
zu stellen. Etwa trotzdem bei der RWAG. oder bei anderen Verteilungsstellen einlaufende
Bedarfsanmeldungen werden der zuständigen Verteilungsstelle unverzüglich mitgeteilt
werden.
Der Vorstand der Verteilungsstelle hat die einlaufenden Bedarfsanmeldungen dem
Beauftragten der Kriegsvereinigung Deutscher Fabhändler zur Belieferung aufzugeben.
Kann der angemeldete Bedarf aus den verfügbaren Beständen nicht gedeckt werden,
so sind zunächst die dringlichen Bedarfsanmeldungen, soweit erforderlich nach Anhörung
des Beirates oder einzelner seiner Mitglieder, zur Belieferung aufzugeben.
Jede Bedarfsanmeldung hat der Vorstand der Verteilungsstelle unter Mitteilung
der von ihm darauf getroffenen Verfügung der KW#. zu melden.
5. Ausgleich unter den Verteilungsstellen.
Die Borstände von Verteilungsstellen, in deren Arbeitsgebicten die als verflgber
ermittelten Bestände an gebrauchten beschlagnahmten Fässern den sofortigen und voraus-