482 4. Verwertung der Rohstoffe uso. XXXIV. Säcke und Fässer.
b) Bek. des Neichskommissars für Faßbewirtschaftung über Enteignungen durch di
Relchsfaßbstelle. Bom 26. September 1917. (Beichsonzeiger Ur. 232.)
Da festzustellen gewesen ist, daß in zahlreichen Fällen beschlagnahmte Fässer und
Faßholz zurückgehalten bzw. dafür Preise gesordert werden, die unangemessen sind und
in keinem Verhältnis zu den von der Reichsfaßstelle der Kriegsvereinigung Deutscher
Faßhändler G. m. b. H. auf Grund von §5 5 des Vertrags vom 20. Juni 1917 vorgeschrie.
benen Abgabepreisen für Fässer stehen, wird sich die Reichsfaßstelle veranlaßt sehen, in
derartigen Fällen gemäß § 2 Abs. 1 der Bek. Üüber den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni
1917 (Röl. 473) verbunden mit § 1 der Bek. über die Errichtung einer Reichsstelle für
Faßbewirtschaftung vom 28. Juni 1917 (Röl. 576) zur Enteignung zu schreiten. Ins.
besondere wird die Enteignung ausgesprochen werden, wenn von dem Eigentümer der
erwähnten Gegenstände ein Angebot auf freihändige Überlassung zu von der Reichs.
faßstelle für angemessen erklärten Preisen abgelehnt wird.
Für die Enteignung wird bestimmt:
98 1. Das Eigentum an den durch die Bek. über die Beschlagnahme von Fässern
vom 28. Juni 1917 (ReEl. 577) beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen und ähn-
lichen Gebinden sowie an Faßsläben, Faßdauben und Faßböden kann durch Anordnung
der Reichsfaßstelle auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden.
#5 2. Die Anordnung des 3 1 kaun an den Gewahrsamsinhaber der Gegenstände
gerichtet werden oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Im ersteren Falle geht
das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer oder Gewahrsamsinhaber zugeht,
im letzteren Falle mit dem Ablauf des Ausgabetags des amtlichen Blattes, in dem die
Anordnung amtlich veröffentlicht ist.
5 3. Der von der Anordnung Betrossene ist verpflichtet, die Gegenstände ordnungs-
gemäß zu verwahren, sie herauszugeben, auch auf Verlangen und Kosten desjenigen,
auf den das Eigentum durch die Anordnung übertragen wird, zu überbringen oder zu
versenden.
8 4. Der Ubernahmepreis wird von der Reichsfaßstelle festgesetzt.
Ist der von der Anordnung Betroffene mit dem von der Reichsfaßstelle festgesetzten
Übernahmepreise nicht einverstanden, so kann er Festsetzung dieses Preises durch das
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft beantragen.
8 5. Der Ubernahmepreis ist bar zu zahlen. Er kann bei Ungewißheit über den
Empfangsberechtigten einbehalten werden.
Hierzu:
Ansführungsbe stimmungen. Vom 5. November 1917. (Mitt. d. Reichsfaßst. 210)
J. Enteignung von beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen oder
ähnlichen Gebinden.
1. Die mit Ausweiskarten versehenen Faßhändler haben dem Vorstande der für das
betreffende Arbeitsgebiet zuständigen Verteilungsstelle für Faßbewirtschaftung — in der
Provinz Brandenburg und der Stadt Berlin der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle,
Berlin W 50, Spichernstr. 23 — alsbald Anzeige zu erstatten, wenn ihnen oder ihren
Unterbevollmächtigten der Auslauf beschlagnahmter Fässer usw. nicht gelungen ist.
Hierbei sind anzugeben:
a) Namen, Stand und Wohnort des Besitzers bzw. Gewahrsamsinhabers der
Fässer usw.;
b) Zahl, Art, Größe (Fassungsvermögen), Zustand, Bauart, letzter Zerwendungs-
zweck und Lagerort derselben;
e) der angebolene und der verlangte Preis;
d) Grund der Verweigerung des Verkaufs.
2. Die Vorslände der Verteilungsstellen und, soweit die Provinz Brandenburg
und die Stadt Berlin in Betracht kommen, die Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle