481 1. Verwertung der Rohstoffe us. XXXIV. Säcke und Fässer.
einer gütllichen Einigung noch zu einer Enleignung, so gruschde die Reichsfaßstelle dar.
über, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, endgüklig.
14. Unterläßt der von der Enteignungsanordnung Betroffene die ihm durch § 3 der
Bek. über Enteignungen durch die Reichsfaßstelle vom 26. September 1917 auferlegten
Verpflichtungen zu erfüllen, so lann die Reichsfaßstelle unbeschadet der Strafversolgung
die erforderlichen Zwangsmaßnahmen treffen. Sie enticheidet darüber, wer die durch
diese Zwangsmaßnahmen eutstandenen Kosten zu tragen hat.
II. Enteignung von Faßstäben, Faßdauben und Faßböden.
1. Die Enteignung erfolgt auf Antrag des Kriegsverbandes der Faß- und Fahholz.
fabrikanten Deutschlands oder der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle zugunsten *
ristischer oder natürlicher Personen.
2. Der Antrag hat zu enthollen:
a) die genaue Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des Besitzers oder
Gewahrsamsinhabers.
b) der Menge, Art und des Lagerorts der zu enteignenden Gegenstände.
Jc) an wen diese Gegenstände abzuliefern sind.
d) die Bezeichnung des angebotenen und des verlangien Preises und
Te) die Angabe des Grundes der Verweigerung des Verkaufes.
3. Ziff. 1 2, 6, 9, 11 bis 14 finden sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß
die Ausgleichsverhandlungen von der Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle zu führen sind.
2. Bek. über die Einrichtung einer Neichsstelle für Faßbewirtschaftung
eichsfaßstelle). Vom 28. Juni 1917. (RGl. 575.)
[Rf. Faß 8e. 6. 6. 17.] § 1. Die Befugnissc, die dem Reichsfanzler durch die Verord.
nung über den Verkehr mit Fässern crleilt sind, werden der Reichsstelle für Faßbewirt=
schaftung (Reichsfaßstelle) übertragen.
§ 2. Die Reichsfaßslelle hat insbesondere die Aufsgabe
u) dic im Deutschen Reiche befindlichen Fässer, soweit sie nicht von den Heeres-
verwaltungen oder der Marincverwaltung für ihren Bedarf beansprucht sind, zu
voerwalten und für ihren sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen;
5) den Bedarf an Jässern, insbesondere den zur Verwahrung, Bercitung und Ver-
sendung von Lebensmitteln benötigten, sicherzustellen.
§ 3. Die Reichsfaßsiclle hat ihren Sitz in Berliu. Sie gliedert sich in eine Verwal-
tungsabteilung und eine Geschäftsabteilung.
#s 4 Die Verwaltungdabteilung ist eine Behörde, dic dem Reichskanzler (Reichs-
amt des Innern) unterstellt ist. Sic bestehl aus dem Reichsfkommissar für Faßbewirt-
schaftung als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter als stellvertretendem Vorsitzenden und
einer Anzahl von ständigen und nichtständigen Vorstandsmitgliedern.
Der Reichskanzler ernennt den Reichskommissar, seinen Stellvertreter und die Vor-
standsmitglieder.
Die übrigen zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte erforderlichen Arbeitskräfte
beruft der Reichslommissor.
# 6. Geschäftsabteilung der Reichsfaßstelle ist die „Kriegswirtschafts-Aktiengesell-
schaft Geschäftsabteilung der Reichsbetleidungsstelle“.
Bei ihr ist gemäß §s 12 ihrer Sagungen mindestens ein besonderer Arbeitsausschuß
für Faßbewirtschaftung zu bilden, der in grundsätzlichen Fragen zu hören ist.
#s 6. Zu den Sitzungen des Arbeitsausschusses beziehungsweise der Arbeitsaus-
schüsse können das Reichsamt des Innern, das Kriegsernährungsamt, die Kriegsmini-
sterien der Bundesstaaten und das Reichs-Marincamt Kommissare entsenden, denen ein
Widerspruchsrecht gegen die Beschlüsse des Ausschusses zusteht. Wird Widerspruch er-
hoben, so entscheidet über die Ausführung der Beschlüsse der Reichskanzler.