486 1. Verwertung der Rohstoffe usw. XIIIV. Säce und Fässer.
5 5. (Fassg. 12. 10. 17.] Von der Beschlagnahme sind qusgenommen:
a) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die im Eigentum oder Gewahr.
sam von Kriegsstellen oder Kriegsgesellschaften sich befinden, die der Aufsicht dez
Reichsamts des Innein, des Kriegsernährungsamts, der Kriegsministerien oder
einer Landesregierung unterstehen,
b) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, dice an dic unter a erwähnten
Kriegsstellen oder Kriegsgesellschaften auf Grund bereits abgeschlossener Verträge
zu liefern sind,
Jhc) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die in gewerblichen oder land-
wirtschaftlichen Betricben, gleichviel, ob es sich um Eigenbetriebe, Genossen.
schaften, Gesellschaften, Verbände oder ähnliche Bereinigungen handelt, als
Betriebseinrichtung benötigt werden,
d) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die einen geschichtlichen oder
Kunstwert (Denkmalswert) haben.
Die in diesem Paragraphen aufgeführten Fasser, Kübel, Bottiche und ähnlichen
Gebinde werden von dem Zeitpunkt ab von der Beschlagnahme betroffen, in dem die
die Ausnahme begründende Voraussetzung wegfällt.
#J 6. Von dieser Bekanntmachung werden nicht betroffen:
a) ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, solange sie sich im
Gewahrsam von Herstellern befinden,
b) Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die von den Heeresverwaltungen,
der Marineverwallung, den Reichs- oder Staatsbehörden für ihren Bedarf in
Anspruch genommen sind,
Ic) Fässer, Kübel, Botliche und äbnliche Gebinde, die in Haushaltungen benötigt
werden.
8§ 7. Ob ein Gebrauch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vorliegt
(X* 4 Abs. 3), welche Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde in gewerblichen und
landwirtschaftlichen Betrieben als Betriebseinrichtungen und in den Haushallungen be-
nötigt werden (s 5de und 6c) oder einen geschichtlichen oder Kunstwertl (Denkmalswert,
* 5d) haben, entscheiden die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be-
hörden.
§ 8. Der Reichslommissar für Faßbewirtschaftung hat für die Durchführung dieser
Bekanntmachung zu sorgen. Er kann allgemeinc oder besondere Ausnahmen zulassen.
8 9. Diese Besanntmachung tritt am 30. Juni 1917 in Kraft.
Hierzu:
a) Ausführungsbekanntmachung des Reichskanzlers. Bom 1. August 1917.
(Reichsanzeiger Nr. 1890.)
(5s 1 Abs. 2, 8 BeschlSD.
1. Geltungsbereich der Bekanntmachung.
Bon der Bek. werden alle Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde betroffen,
welche nicht durch § 6 der Bekanntmachung oder durch eine vom Reichskommissar für
Faßbewirtschaflung auf Grund des & 8 erlassene Anordnung ausgenommen sind. Soweit
nicht im einzelnen ein anderes bemerkt ist, kommt es auf die zur Herstellung verwendeten
Stoffe ebensowenig an wie darauf, ob die Fässer neu oder gebraucht, gefüllt oder ent-
leert sind.
Von der Bek. werden nicht betroffen und sind daher weder anzumelden noch be-
schlagnahmt:
1. nach § 6 der Bet.:
a) Ungebrauchte Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, solange sie sich im
Gewahrsam von Herstellern befinden.