488 4. Verwertung der Nohstoffe usv. XXXIV. Säcke und Jässer.
II. Anmeldung.
Zu §§ 1 und 6.
Wer innerhalb des Deutschen Reichs von der Betanntmachung betroffene Fässer
Kübel, Bottiche oder ähnliche Gebinde in Besi oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet die.
selben anzumelden. "
1. Zur Anmeldung sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch andere selb
ständige Rechtspersönlichleiten (Handelsgesellschaften, Genossenschaften, rechtsfähiae Ver-
bände, Gesellschaften und Vereine) verpflichtet; nicht dagegen Konzerne, Verbünde oder
Interessengemeinschaften, die sich aus selbständigen Gesellschaften, Firmen, oder Vereinen
zusammensetzen. Für ihre Betriebe sind letztere allein meldepflichtig, ohne Rüctsicht darauf
ob die Konzerne, Verbände oder Interessengemeinschaften durch Antenbesitz, Geschäfte.
anteile oder in anderer Art an ihnen beteiligt sind oder nicht. Konzerne, Verbände oder
Interessengemeinschaften gedachter Art gelten daher nicht als einzelne, alle ihre Mitglieder
umfassende Betriebe im Sinne dieser Belanntmachung. Die Konzerne, Verbände oder
Interessengemeinschaften haben indessen diejenigen Fässer usw. anzumelden, die sie unte.
ihrem eigenen Namen im Besitz oder Gewahrsam haben.
2. Nur im Gebiele des Deutschen Reiches befindliche Fässer usw. find anzumelden.
Nicht in Betracht kommen hiernach im Ausland oder in besetzten Gebielen befindliche
Fässer usw.
3. Was unter Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden zu verstehen ist,
bemißt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Demgemäß gehören hierher auch z. B.
Zuber, Schaffe, Eimer und andere mehr, nicht jedoch eiserne Flaschen und Zylinder. Auf
die Stoffe, aus welchen die Fässer usw. hergeslellt sind, kommt es nicht an. Demnach sind.
auch Fässer aus Eisen, Zement, Papier usw. anzumelden. Es macht leinen Unterschied,
ob die Fässer usw. neu oder gebraucht, gefüllt oder entleert sind.
Anzumelden sind auch die nach § 5 von der Beschlagnahme ausgenommenen Fässer.
4. Im Sinne dieser Vorschriften ist unter Besitz dic tatsächliche Verfügungsgewalt,
unter Gewahrsam die Innchabung für anderc zu verstehen. Wer Fässer an einem von
seinem Betriebs= oder Wohnsitz verschiedenen, nur ihm oder seinen Beauftragten zugäng.
lichen Orte oder in Zweigniederlassungen oder ihm gehörigen Nebenbetrieben lagern har,
muß demnach diese Fässer usw. anmelden. Werden aber die Fässer usw. von einem Drillen,
sei es gesondert oder mit anderen Gebinden oder Gegenständen verwahrt, so obliegt dem
Dritten die Anmeldung.
5. Maßgebend ist der Bestand am
15. September 1917
(Stichlag)
Fässer usw., welche sich am Stichtag unterwegs — auf dem Transport — befinden, sind von
demjenigen sofort nachträglich anzumelden, der zuerst den Besitz oder Gewahrsam erlangt.
6. Die Anmeldung hat bei der Landeszentralbehörde oder der von dieser bestimmten
Behörde zu erfolgen. Wird der Transport erst nach dem Stichtag beendet, so hat die nach.
trägliche Anmeldung sofort nach der Abnahmc zu geschehen.
Bei der Anmeldung ist das nachstehend abgedruckte Formblatt (Anlage)t#) zu ver-
wenden. Die benötigten Formblätter werden den Landeszentralbehörden von der Reichs-
faßstelle zur Verfügung gestellt. Ein etwaiger Mehrbedarf kann von der Reichsfaßstelle
unmittelbar bezogen werden.
Das Formblatt ist unter Beachtung der auf demselben befindlichen Erläuterungen
genau auszufüllen, mit Datum und Unterschrift des Meldepflichtigen zu versehen und bei
der Landeszentralbehörde oder bei der von dieser bestimmten Behörde bis spätestens
20. September 1917
abzugeben.
1) Hier nicht mit abgedruckt.