Ausführungsbekanmmachung des Reichskan)lers über die Beschlagnahme von Fässern. 189
Die Landeszentralbehörden oder die von diesen bestimmien zuständigen Behörden
werden ersucht werden, die Anmeldungen zu sammeln und beeirks- und gemeindeweise
geordnet bis spätestens
« 20. September 1917
an die volkswirtschaftliche Ableilung der Reichebekleidungsstelle und Reichssaßstelle in
Verlin W 50, Nürnberger Platz 1, unmittelbar einzusenden.
Den Landenentralbehörden wird das Ergebme der Bestandsaufnahme mitgeteilt.
III. Beschlagnahmc.
zZu &§ 2, 5 Abs. 2, 6.
Nach § 2 werden alse dorlselbst näher bezeichneten, innerhalb des Deutschen Reichs-
vorhandenen Fässer usw. beschlagnahmt, gleichviel, ob dieselben gefüllt oder leer, schon
gebraucht oder neu sind. Nicht aufgeführie Faßarlen unterlicgen der Beschlagnahme nicht.
1. Die Beschlagnahme ist mit dem Zeilpunkt des Inkrafttretenn der Bek. vom 28.
Zuni 1917, d. i. am 30. Juni 1917, ersolgt. Einc weitere Beschlagnahmeanordnung ist
daher nicht geboten. Die Beschlagnahme ergreift aber auch ohne weiteres die in § 5 Abs. 1
und & 6 erwähnten Fässer in dem Augenblick, in welchem die die Ausnahme von der Be-
schlagnahme oder der Bekanntmachung begründenden Voraussetzungen in Wegfall lommen.
2. Im Ausland oder in den besetzten Gebicten befindliche Fässer usw. unterliegen
der Beschlagnahme nicht. Sie werden jedoch im Rahmen der # 2 und b von der Beschlag-
nahme ergrifsen, sobald sie in das Gebiet des Deutschen Reichs gelangen.
3. Maßgebend ist nicht der vom Inhaber der Fässer angegebene, sondern der tat-
sachliche Verwendungszweck. Im Zweifel ist die Bauart und die letzte Verwendung,
lann letztere nicht ermittelt werden, die Bauarl allein maßgebend.
IV. Bewegung und Gebrauch der beschlagnahmten Nässer.
Zu 388 3 und 4.
1. An den beschlagnahmten Fässern usw. dürfen, unbeschadet der Bestimmungen
in & 3, Veränderungen, insbesondere Ortsveränderungen, nicht vorgenommen werden.
Aus der Bezugnahme auf §3 ergibt sich, daß Ortsverändcrungen, dic erforderlich sind,
um die beschlagnahmten Fässer aufzubewahren, pileglich zu behandeln und zu erhalten,
nicht nur zulässig, sondern vorgeschrieben sind. Wer hiernach beschlagnahmie Fässer usw.
im Besitz oder Gewahrsam hat, ist gegebenenfalls verpflichtet, dieselben an jenen Ort zu
verbringen bzw. verbringen zu lassen, wo die Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und
Erhaltung erfolgen kann. Wenn daher jemand zwar nicht an seinem Betriebs- oder Wohn-
sitz, wohl aber an einem anderen Orte geeignete Räume zur Verfügung hat oder beschafsen
kann, so ist er verpflichtet, die beschlagnahmten Fässer usw. auf seinc Kosten in letztere
zu verbringen bzw. verbringen zu lassen.
2. Rechtegeschäftliche Verfügungen über beschlagnahmte Fässer usw. sind nichtig.
Diese Nichtigkeit umfaßt nicht nur alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bef. noch nicht
abgewickelten, auf beschlagnahmte Fässer usw. bezüglichen, sondern auch alle nach dem
Inkrafttreten der Bek. abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Ob die FKässer neu oder gebraucht,
gefüllt oder leer sind, macht keinen Unterschied, soweit sich nicht aus § 4 Abs. 3 der Bek.
und der nachfolgenden Ziff. 3 ein anderes ergibt.
Der unmittelbare Verlauf von ausschließlich im Haushalt benötigten Fässern usw.
an den Verbraucher ist zulässig.
3. Nach § 1 Abs. 3 ist der Gebrauch der beschlagnahmten Fässer usw. durch den Ver-
jügungsberechtigten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, insbesondere das
Füllen und die Versendung mit Ware sowie die Zurücklieferung der entleerten Fässer an
den Versender der Ware zulässig.
a) Diese erleichternde Bestimmung hat den Zweck, unnötige Stockungen im Ge-
schäftsverkehre zu vermeiden. Das Wort „insbesondere“ deutet darauf hin, daß
die dort aufgeführten Fälle des Gebrauchs nicht erschöpfend aufgczählt sind.