490 1. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXIV. Säcke und Fässer.
Hierher gehört z. B. auch dic Bewegung der Fässer innerhalb eines und des
selben, wenn auch über mehrere Orte sich erstreckenden Betriebs, ferner die Ver.
sendung der Fässer zur Einholung von Rohmaterial und Waren zur Berarbeitun
zur Auffüllung der Läger und Bestände, zur Ausführung von Warenbestellungen,
zur Beschaffung von Betriebsmitteln. Im Zweifelsfall enischeidet darüber,
was unter Gebrauch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verstehen
ist, die nach § 7 der Bekanntmachung zuständige Behörde.
b) In manchen Industrie- und Handelszweigen ist es üblich, daß die Fässer usw
mit der Ware verlauft und versendet werden. Dies ist insbesondere der Fall.
wenn die Gebinde bei einmaligem Gebrauch und bei einmaliger Versendung
unbrauchbar werden. Die Erfassung und Feststellung aller dieser Fälle ist nicht
möglich. Als Gebrauch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft ist daber
auch die Lieferung bzw. Versendung der Ware mit Gebinde ohne Verpflichlung
der Zurücklieferung des letzteren anzusehen. Es steht jedoch nichts im Wege
daß in den hierzu geeigneten Fällen auf Zurücklieferung bestanden wird.
J2c) Bei der Auslegung des Wortes „Verfügungsberechtigter“ ist II, 1 sinngemäß
anzuwenden. Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung kann Ausnahmen
zulassen, wonn dies im öffentlichen Interessc gelegen ist.
V. Beschlagnahmefreiheit.
Zn 8 5.
In 5b der Bet. sind jene Fässer usw. aufgeführt, die an sich im Rahmen des 32
der Beschlagnahme unterliegen würden, jedoch mit Rücksicht auf besonderc Verhältnisse
von der Beschlagnahme ausgenommen sind.
1. Beschlagnahmesrei sind nach § 5 Abs. 1à Fässer usw., die im Eigentum oder Ge-
wahrsam von Kriegsstellen oder Kriegsgesellschaften, dic der Aufsicht des Reichsamts des
Innern, des Kriegsernährungsamts, der Kriegsministerien, des Reichsmarineamts oder
ciner Landesregierung unterstehen, sich am Tage des Inkrafttretens der Bek. (30. Juni
1917) befunden haben. Hiernach wurden und werden Fässer usw., die erst nach dem In.
krafttreten der Bek. in das Eigentum oder den Gewahrsam der genannten Kriegsstellen
oder Kriegsgesellschaften übergegangen sind oder übergehen, von der Beschlagnahme
erfaßt, sofern nicht die Lieferung auf Grund bereits vor dem Inkrafttreten der Bek. ab-
geschlossener Verträge erfolgt ist bzw. erfolgt (§ 5 Abs. 1b).
2. Von der Beschlagnahme sind nach § 5 Abs. le ausgenommen Fässer usw., die in
gewerblichen oder landwirtschafllichen Betrieben (auch in Gärtnereien) als Betriebs.
einrichtung benötigt werden, gleichviel, ob cs sich um Eigenbetriebe, Genossenschaften,
Gesellschaften, Verbände oder ähnliche Vereinigungen handeltk.
a) Was als „Betriebseinrichtung“ zu erachten ist, läßt sich bei der Verschiedenartig-
keit der Verhältnisse nicht in einer alle Fälle tressenden Formel bestimmen. Im
Zweisel haben hierüber gemäß §& 7 die zuständigen Landesbehörden zu entscheiden.
Es ist beabsichtigt, den in Rede stchenden Betrieben die Weiterführung des nor-
malen Belriebs zu ermöglichen. Zur Betriebseinrichtung gehören nicht nur die
im Betriebe zum Zwecke der Zubereitung, Verwahrung und Lagerung der
Waren, Erzcugnisse, Vorräte und Betriebsmittel benötigten Gebinde, sondern
auch die für Durchschnittsverhältnisse bemessenen Ersatzslücke. Die Knappheit
der Faßvorräte und der zu ihrer Herstellung erforderlichen Stoffe läßt es jedoch
als zwingende Pflicht erscheinen, jeder Spekulation und Anhäufung nicht be-
nötigter Faßvorräte entgegenzulreten. Eine Eindeckung mit Faßvorräten auf
Jahre hinaus und für einen die für den einzelnen Betrieb maßgebende Durch-
schnittsgrenze überschreitenden Bedarf würde dem Verkehre zu viel Fastage ent-
zlehen, die Lebensmittelversorgung gefährden und eine geordnete Faßbewirt-
schaftung erschweren oder unmöglich machen. Sie kann daher nicht geduldet
werden. Wenn z. B. ein Weinbauer seither schon zu seinem Eigenwachstum von