Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

490 1. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXIV. Säcke und Fässer. 
Hierher gehört z. B. auch dic Bewegung der Fässer innerhalb eines und des 
selben, wenn auch über mehrere Orte sich erstreckenden Betriebs, ferner die Ver. 
sendung der Fässer zur Einholung von Rohmaterial und Waren zur Berarbeitun 
zur Auffüllung der Läger und Bestände, zur Ausführung von Warenbestellungen, 
zur Beschaffung von Betriebsmitteln. Im Zweifelsfall enischeidet darüber, 
was unter Gebrauch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verstehen 
ist, die nach § 7 der Bekanntmachung zuständige Behörde. 
b) In manchen Industrie- und Handelszweigen ist es üblich, daß die Fässer usw 
mit der Ware verlauft und versendet werden. Dies ist insbesondere der Fall. 
wenn die Gebinde bei einmaligem Gebrauch und bei einmaliger Versendung 
unbrauchbar werden. Die Erfassung und Feststellung aller dieser Fälle ist nicht 
möglich. Als Gebrauch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft ist daber 
auch die Lieferung bzw. Versendung der Ware mit Gebinde ohne Verpflichlung 
der Zurücklieferung des letzteren anzusehen. Es steht jedoch nichts im Wege 
daß in den hierzu geeigneten Fällen auf Zurücklieferung bestanden wird. 
J2c) Bei der Auslegung des Wortes „Verfügungsberechtigter“ ist II, 1 sinngemäß 
anzuwenden. Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung kann Ausnahmen 
zulassen, wonn dies im öffentlichen Interessc gelegen ist. 
V. Beschlagnahmefreiheit. 
Zn 8 5. 
In 5b der Bet. sind jene Fässer usw. aufgeführt, die an sich im Rahmen des 32 
der Beschlagnahme unterliegen würden, jedoch mit Rücksicht auf besonderc Verhältnisse 
von der Beschlagnahme ausgenommen sind. 
1. Beschlagnahmesrei sind nach § 5 Abs. 1à Fässer usw., die im Eigentum oder Ge- 
wahrsam von Kriegsstellen oder Kriegsgesellschaften, dic der Aufsicht des Reichsamts des 
Innern, des Kriegsernährungsamts, der Kriegsministerien, des Reichsmarineamts oder 
ciner Landesregierung unterstehen, sich am Tage des Inkrafttretens der Bek. (30. Juni 
1917) befunden haben. Hiernach wurden und werden Fässer usw., die erst nach dem In. 
krafttreten der Bek. in das Eigentum oder den Gewahrsam der genannten Kriegsstellen 
oder Kriegsgesellschaften übergegangen sind oder übergehen, von der Beschlagnahme 
erfaßt, sofern nicht die Lieferung auf Grund bereits vor dem Inkrafttreten der Bek. ab- 
geschlossener Verträge erfolgt ist bzw. erfolgt (§ 5 Abs. 1b). 
2. Von der Beschlagnahme sind nach § 5 Abs. le ausgenommen Fässer usw., die in 
gewerblichen oder landwirtschafllichen Betrieben (auch in Gärtnereien) als Betriebs. 
einrichtung benötigt werden, gleichviel, ob cs sich um Eigenbetriebe, Genossenschaften, 
Gesellschaften, Verbände oder ähnliche Vereinigungen handeltk. 
a) Was als „Betriebseinrichtung“ zu erachten ist, läßt sich bei der Verschiedenartig- 
keit der Verhältnisse nicht in einer alle Fälle tressenden Formel bestimmen. Im 
Zweisel haben hierüber gemäß §& 7 die zuständigen Landesbehörden zu entscheiden. 
Es ist beabsichtigt, den in Rede stchenden Betrieben die Weiterführung des nor- 
malen Belriebs zu ermöglichen. Zur Betriebseinrichtung gehören nicht nur die 
im Betriebe zum Zwecke der Zubereitung, Verwahrung und Lagerung der 
Waren, Erzcugnisse, Vorräte und Betriebsmittel benötigten Gebinde, sondern 
auch die für Durchschnittsverhältnisse bemessenen Ersatzslücke. Die Knappheit 
der Faßvorräte und der zu ihrer Herstellung erforderlichen Stoffe läßt es jedoch 
als zwingende Pflicht erscheinen, jeder Spekulation und Anhäufung nicht be- 
nötigter Faßvorräte entgegenzulreten. Eine Eindeckung mit Faßvorräten auf 
Jahre hinaus und für einen die für den einzelnen Betrieb maßgebende Durch- 
schnittsgrenze überschreitenden Bedarf würde dem Verkehre zu viel Fastage ent- 
zlehen, die Lebensmittelversorgung gefährden und eine geordnete Faßbewirt- 
schaftung erschweren oder unmöglich machen. Sie kann daher nicht geduldet 
werden. Wenn z. B. ein Weinbauer seither schon zu seinem Eigenwachstum von
	        
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