Ausführungsbekanutmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme von Fässern. 491
anderen Trauben oder Traubenmost zugekauft hat, so ist bei der Auslegung des
Wortes „Betriebseinrichtung" dieser Umstand zu berücksichtigen. Im Weinbau
ist ferner nicht der durch die letzte Weinernte bedingte Lagerbestand, sondern der
für einen Durchschnittsherbst benötigte Bestand einschließlich der erforderlichen
Ersatzstücke zu berücksichtigen. In ähnlicher Weise ist in jenen Gegenden zu ver-
fahren, in denen die Bereitung von Most aus Obst üblich ist. In Gast- und son-
stigen Wirtschaften ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die zur Zubereitung, Ver-
wahrung und Erhaltung der für die Gäste durchschnittlich benötigten Lebens-
und Genußmittel sowie der für den Betrieb sonst benötigten Stoffe erforderlichen
Fässer usw. sichergestellt sind.
Die sogenannten Versandfässer gehören dann zur Betriebseinrichtung, wem
der Versand mit Faß üblich ist oder seither schon erfolgte oder durch besondere
Verhältnisse geboten ist. Die Zahl der hiernach von der Beschlagnahme ausge-
nommenen Versandfässer muß jedoch mit dem durchschnittlichen Betrieb in Ein-
klang stehen. Für die Bestimmung, ob ein Faß als Versandfaß anzusehen ist,
sind die in den verschiedenen Gebieten des Deutschen Reichs verschiedenen Ge-
wohnheiten und Anschauungen zu beachten. Werden folche Versandfässer mit-
verkauft, so ist der Rückverkauf an den Versender zulässig.
b) Auf die Genossenschaften, Gesellschaften, Verbände oder ähnliche Bereinigungen
finden die Ausführungen unter II, 1 siungemäße Anwendung.
3. Von der Beschlagnahme ausgenommen sind nach #5 Abs. 1d Fässer usw., die
einen geschichtlichen oder Kunstwert (Denkmalswert) haben. Hierher gehören auch Fässer,
die, ohne einen ausgesprochenen geschichtlichen oder Kunstwert zu besitzen, z. B. wegen
ihrer außer ÜUbung gekommenen Bauart, wegen der verwendeten Stosfe, wegen der
Person des Herstellers oder Eigentümers oder als Bestandteil besonders bemerkenswerter
Einrichtungen oder Sammlungen erhaltenswert erscheinen. Im Zweifel haben die Landes-
behörden gemäß 87, soweit geboten nach Einvernahme der etwa vorhandenen Denkmals-
behörden, darüber zu entscheiden, ob den Fässern usw. geschichtlicher oder Kunstwert
(Denkmalswert) zusommt.
4. Nur eiserne Fässer usw. sind nach 3 5 Abs. 1e von der Beschlagnahme ausgenommen.
Aus anderen Stoffen hergestellte Fässer usw. unterliegen der Beschlagnahme.
VI. Bewilligung von Ausnahmen.
Zu §8.8.
Nach § 8 der Bek. kann der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung allgemeine
oder besondere Ausnahmen zulassen.
Von dieser Befugnis kann nach dem Beginne der demnächst in Kraft tretenden Be-
wirtschaftung der Fässer durch die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft Geschäftsabteilung
der Reichsbekleidungsstelle nur in besonderen Fällen Gebrauch gemacht werden. Anträge
sind daher eingehend zu begründen und zu belegen. In Gesuchen, welche die Freigabe
von Fässern usw. betreffen, sind die Zahl und die Art der freizugebenden Fässer und die
liefernden Firmen anzugeben, der fofortige dringende, cine Ausnahme begründende
Bedarf glaubhaft nachzuweisen und zu belegen.
Die Beschlagnahme der Fässer usw. als solche wird durch die im einzelnen Falle
erfolgte Freigabe nicht aufgehoben.
5) Bek. des Reichskommissars üÜber Ausnahmebewilligung in den Weinbangebieten.
Vom 1. Oktober 1917. (Mitt. d. Reichsfaßst. 17 160.)
(9 8 Bek. 28. 6. 17.) Bis zum 10. November 1917 ist in den unten ) aufgeführten Bezirken
des Deutschen Reiches der Verkauf von beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen und
ähnlichen Gebinden, die zur Aufnahme von Erzeugnissen des Weinbaunes geeignet und be
1) Anmerkung siehe S. 492.