Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

492 4. Berwertung der Rohstosse usw. XXXIV. Säcke und Fässer. 
nötigt sind, unmiltelber an Weinbautreibende und Meinhzäudix, die in diesen 
ihre gewerbliche Hauptniederlassung haben, allgemein zugdassen. 
Von jedem Verkauf hat der Verläufer spätestens am Tage nach dem Kaufabschlus 
und der Käufer spätestens am Tage nach Empfang der Fässer unter Angabe des Tages 
des Kaufabschlusses, der Namen und Adressen des Verkläusers und des Käufers sowie der 
Anzahl, der Größe und des Preises der Fässer der Kriegswirtschafts-Alliengezellschaft 
Geschäftsabteilung der Reichsbelleidungsstelle, Abtcilung Fässer, Berlin W 0, Nürn. 
berger Platz 1, schriftlich Mitteilung zu machen. 
Vrer 
e) Bet. des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung über den Ankauf der beschlag- 
nahmten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde. Vom 9. Juli 1917. 
(Reichsanzeiger Ur. 163.) 
Der Antauf der nach §2 der Bel. vom 28. Juni 1917 über die Beschlagnahme von 
Fässern (RGBl. 577) beschlagnahmten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinde 
erfolgt ausschließlich durch Personen, welche im Besitze von auf den Namen lautenden 
mit der Unterschrift des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung versehenen Ausweis. 
farten sind. 
Die Unterbevollmächtigicn von Faßhändlern bedürfen überdies eines von dem: 
bevollmächtigenden Faßhändler mit Firmenstempel und Unterschrift versehenen, von der 
Vereinigung Deutscher Faßhändler G. m. b. H. in Berlin gegengezeichneten Berechtigungs. 
ausweises. 
Die Formblätter für dic Ausweiskarten und Berechtigungsausweise werden vom 
Reichskommissar für Faßbewirtschaftung bestimmt. 
Die Aufläufer haben bei ihrer Tätigkeit die Ausweiskarten und bzw. Berechligungs. 
ausweise bei sich zu führen und auf Verlangen der Polizeiorganc und der Verkäufer vor 
Fässern, Kübeln, Vottichen und ähnlichen Gebinden vorzuzeigen. Die Namen der mir 
Ausweiskarten verschenen Aufläuser werden in den Amtsblättern öffentlich bekannt ge- 
machte). Bei Entziehung der Ausweiskarte, dic der Reichslommissar für Faßbewirtschaftung 
jederzeit verfügen kann, wird in gleicher Weise verfahren. 
Personcn, die mit Ausweiskarten und bzw. Berechtigungsausweisen nicht versehen 
sind und solche nicht bei sich führen, sind zum Auskauf von beschlagnahmten Fässern, Kübeln, 
— — — —— 
1) 1. Preußen: Regierungsbezirk Cöln: 
Regierungsbezirk Wiesbaden: die Kieise ke voten u. Land, 
die Kreise Frank'urt Stadt u. Land S. ½ 
St. Goarshaufen Segtreis. 
örsstt “ Regierungsbezur Trier: 
limburg. ie Kreisc BernroeT 
Oberlahnkreis, Merrs- 
Oberiaunus, Sa antn 
Mbeingau, Saartn bücktr 
Unrerlahnkreis, Saarlouls " 
Wiesbaden Stadt u. Land Trier Siadt u Land, 
Regierungsbezirk Coblenz: St. Wendel, 
die Kreise Adenau, Wilttlich. 
A rweliler, 2. Bayern: der ganze Regierungsbezirk der Pfals. 
Si. Goar, der Regierungebezirk Unterfranken einschl. des 
Coblenz Stadt u. Land Sächs. Koburg-Gothaischen Amtsgerichtsbezirks 
Kochem, Königsberg, 
Kreuznach, die Oberfränkischen Bezirke Bamberg Stadt, Bam- 
Mayen, berg Land 1 und II und Stafielstein. 
Meinheim, 3. Württemberg: das ganze Könlgreich. 
Neuwied, 4. Baden: das ganze Großherzogtum. 
Eimmern, 5. sen : die Provinzen Starkenburguu. Rheinhessen. 
Zell. 6. Elsaß-Lothriugen: das ganze Reichsland. 
2) Bek. der Namen in Mitt. d. Reichsfaßstelle 17 218.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.