Druckpapier. 495
disch erscheinenden Druckschriften dürsen deren Verleger und Drucker nur dlesenigen
Mengen von maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier sowie von Druckpapier jeder
anderen Art beziehen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungs-
ewerbe in Berlin festgesetzt werden, und zwar auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits
abgeschlossener Lieferungsverträge handelt.
Die Festsetzung geschieht für die Zeit vom 1. April 1917 bis 30. Juni 1917 nach
dem Grundsatz, daß. 90 vom Hundert derjenigen Menge bezogen werden darf, die —errechnet,
auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre 1916 zur Herstellung von Druckwerken
(Bacher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften
und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften verwendet worden ist.
Bei Festsetzung der Menge, die nach Abs. 2 bezogen werden darf, werden Bestände
an solchem Druckpapier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke,
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch er-
scheinenden Druc-schriften bestimmt ist, nach Abzug einer dem Verbrauche des voran-
gegangenen Monats entsprechenden Menge, die als Reserve anzusehen ist, angerechnet.
Ein sich über diese Anrechnung hinaus ergebender Mehrbestand darf obne Genehmi-
gung der Kriegswirtschaftsstelle nicht verwendet werden.
8 2. Falls Verleger und Drucker das ihnen nach § 1 zustehende Bezugsrecht in der
Zeit vom 1. April 1917 bis 30. Juni 1917 nicht oder nicht vollständig ausnutzen, erhöht
sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem 1. Juli 1917 dieses Bezugs-
recht um die nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Juli 1917
bei der Kriegswirtschaftsstelle geltend machen.
§ 3. Die Bestellungen (Abruse) auf Lieserungen von Druckpapier jeder Art, das zur
Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.),
Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Drugkschriften bestimmt ist,
haben auf den von der Kriegswirtschaftsstelle vorgeschriebenen Vordrucken zu erfolgen.
Diese Bordrucke sind zum Preise von zwanzig Pfennig für zehn Stück zuzüglich zebn Pfennig
für die Übersendung zu beziehen.
Der Kriegswirlschaftsstelle sind auf ihr Verlangen Proben des bestellten oder ver-
wendeten Papiers unverzüglich koslenlos einzusenden.
*s 4. Die Vorschriften der ### 6, 10 und 11 der Bekanntmachung über Druckpapier
vom 20. Juni 1916 (REBl. 534) finden entsprechende Anwendung.
& 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für Zeitungen, die
auf anderem als maschinenglattem, holzhalligen Druckpapier gedruckt werden.
§6. Die Kriegswirtschaftsstelle für das dentsche Zeitungsgewerbe kann Ausnahmen
von den vorstehenden Bestimmungen zulassen; dic Vorschriften des §J 12 Satz 2 bis 4 der
Bekonntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (REl. 534) finden entsprechende
Anwendung.
9 7. Wer den Vorschriften des & 1 zuwider Druckpapier in größeren Mengen be-
zieht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe fest-
gesetzt werden, oder den nach § 4 entsprechend anwendbaren Vorschriften der & 6 und 10
der Belanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (RGBl. 534) zuwiderhandelt,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrasc bis zu zehntausend Mark
bestraft.
§ 8. Die Bekanntmachung tritt am 1. April 1917 in Krafl.
k) Bek. über Hruckpapier. Vom 31 März 1917. (RGVBl. 205.)
I&K. Druckp SO. 18. 4. 16.] 8 1. Verleger und Drucker von Zeitungen, die auf maschinen-
glattem, holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigen Personen, die
unbedruckles Papier der genannten Art im Betrieb ihres Gewerbes beziehen, dürfen in
der Zeit vom 1. April 1917 bis 30. Juni 1917 solches Papier nur in den Mengen beziehen,
die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin
sestgesetzt werden.