502 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXV. Druckpapier und Drucksarbe usw.
dauernd bemüht gewesen, die Schwierigkeiten, die der Krieg der gesicherten DHapier-
versorgung der Hresse bereitet, nach Möglichkeit zu beseitigen, insbesondere hinsichtlich
der Beschaffung der nötigen Arbeitskräfte und der Gestellung von Eisenbahnwagen
und anderen Zeförderungsmitteln. In dieser Richtung interessiert die Bek. über die
Gewährung einer Haferzulage an Holzabfuhrpferde v. 14. Jan. 17 (RGBlI. 45).
e) Bel. ũber Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier.
Vom 2. November 1917. (RGBl. 996.)
IBR.] 8 1. Die Durchführung der Beschaffung von Papierholz für die Versorgung der
Tageszeitungen mit Druckpapier zu angemessenen Preisen liegt der Reichsstelle für Papier-
holz in Berlin ob. Sie ist einc Gesellschaft mit beschränkter Hastung. «
Sie hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwanzig Mit.
gliedern, von denen zehn auf Reich und Bundesstaaten, vier auf Zeitungsdruckpapier-
sabriken, eins auf Zellstoffabriken, eins auf Holzschleifercien und vier auf Jeitungsver-
leger entfallen. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Auf.
sichtsrats.
Der Aussichtsrat bestellt die Geschäftsführer, deren Bestellung der Bestätigung des
Reichskanzlers bedarf.
Die AÄnderung der Satzung der Gesellschaft und Anderungen in der Zusammen-
setzung des Aufsichtsrats bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers.
§ 2. Zur Versorgung der Tageszeitungen mit maschinenglattem, holzhaltigen Druck-
papier sind für die Zeit vom 1. November 1917 bis zum 31. Oktober 1918 600000 Raum-
meter Papierholz alsbald zu sichern.
Von der Holzmenge müssen zur Verfügung gestellt sein:
spätestens bis zum 28. Februar 1918 300000 Raummeter,
spätestens bis zum 31. Juli 19118 300000 Raummeter
Diese Holzmenge wird von dem Reichskanzler für das ganze Wirtschaftsjahr im
voraus auf dic einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen nach der Bevölkerungszahl
umgelegt.
Der Reichskanzler kann die Holzmenge herabsetzen und die Termine hinausschieben.
Sofern Langholz geliesert wird, gilt für die Umrechnung, daß 0,7 Festmeter gleich
1 Raummeter sind.
5* 3. Die umgelegten Holzmengen müssen der Reichsstelle in Papierholz mittlerer
Art und Güte in einer Zopfstärke von mindestens sieben Zentimeter ohne Rinde und in
handelsÜblicher Aufmachung an ciner Stelle angeboten werden, von der aus sie ohne
besondere Schwierigkeiten zur Bahn oder zum Wasser zwecks Versendung abgefahren
werden können.
Als Papierholz ist grundsätzlich Fichtenholz zu liefern. Tannenholz darf in größerer
Menge als bis zur Höhe von 25 vom Hundert der Gesamtlieferung des Lieferungspflichtigen
nur angeboten werden, soweit die Forstverhältuisse eine Lieferung von Fichtenholz untun-
lich erscheinen lassen. . «
DieRcichsftellefllrPapictholzhatiichspätestensinnekhatbvierWochenzuertlåkeu.
obsiedicanqebotenenHolzmengenübeknimmt.Sieistberechtigt,Iolchezutllckzuweifem
wenn den Erfordernissen der Absätze 1 oder 2 nicht genügt ist oder wenn durch Lagerung
oder Fortschaffung der angebotenen Mengen außergewöhnliche Schwierigkeiten, Un-
losten oder Gefahren hervorgerufen werden. Für hiernach zurückgewiesene Mengen ißt.
von dem Lieferungspflichtigen Ersatz in Holz oder Geld (s 6) zu gewähren. Soweit die
Reichsstelle sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, gelten die angebotenen Mengen als
angenommen.
Streitigkeiten über die Berechtigung der Zurückweisung entscheidet cin Schieds-
gericht, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Reichskanzler bestimmt. "
Die Reichsstelle für Papierholz muß größere Mengen, als der Lieferungspflicht