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8. 15. Mit Gesängnis bis zu sechs Monalen oder mit Geldstrase bis zu fünfzehn-
bundert Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach §# 7 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet
oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer den Vorschriften des § 8 Abs. 1, § 11 Sotz 1 zuwiderhandelt;
3. wer den auf Grund des §& 14 ergangenen Bestimmungen oder Vorschriften zu-
widerhandelt.
6 16. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung l5. 11.] in Kraft.,
Der Reichslanzler bestimmt die Zeit des Außerkrafttretens.
à
4. Druckfarbe.,
(Bek. a in Bd. 4, 727.)
d) Bek. über HDruckfarbe. Vom 26. Juli 1917. (REl. 665.)
IIm2-1 8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Herstellung und den Verbrauch von
Druckfarbe sowie den Verkehr mit Druckfarbe zu regeln. Es wird ferner ermächtigt, für
Hersteller und Verbraucher von Druckfarbe den Bezug und den Verbrauch von Stoffen,
die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, zu regeln.
§ 2. Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von ihm
auf Grund des 1 erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden und daß neben der Strafe auf
Einziehung der Stoffe erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
ahne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
#§ 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 127. 7.1 in Kraft. Der
geichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Bek. über Druckfarbe. Vom 27. Juli 1917. (RE#l. 664.)
IRK DrucksO. 26. 7. 17.] § 1. Wer in gewerblichen Betrieben Druckfarbe verwendet,
darf Druckfarbe sowie Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt
sind, vom 1. August 1917 ab nur in den Mengen beziehen, die für ihn von der Kriegswirt-
schaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe, G. m. b. H. in Berlin festgesetzt sind.
Die Festsetzung geschieht nach dem Grundsatz, daß innerhalb eines Kalenderviertel-
sahrs, erstmalig innerhalb des Zeitraums vom 1. August bis zum 30. September 1917
einschließlich, an Druckfarbe und an Stoffen, die zum Anreiben oder Verschneiden von
Druckfarbe bestimmt sind, nur die Mengen bezogen werden dürfen, die innerhalb eines
entsprechenden Zeitraums im Durchschnitt des Jahres 1916 verbraucht worden sind.
Bei Festsetzung der Mengen, die nach Abs. 2 bezogen werden dürfen, werden Be-
stände nach Abzug einer dem Verbrauche der vorangegangenen drei Monate entsprechenden
Menge, die als Rücklage anzusehen ist, angerechnet. Soweit der Bestand die Rücklage
übersteigt, darf er nur mit Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle verwendet werdem
8 2. Wer in gewerblichen Betrieben Druckfarbe verwendet, darf Druckfarbe und
Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, vom 1. August
1917 ab nicht mehr bei den Lieferern unmittelbar bestellen oder abrufen, sondern aus-
schließlich durch die Kriegswirtschaftsstelle, welche die Bestellungen oder Abruse an den.
von dem Besteller namhast gemachten Lieferer weiterleitet. „
In gleicher Weise haben die im Abs. 1 genannten Bezieher zu verfahren, die Druck-
sarbe oder Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind,
auf andere Weise als durch Kauf beziehen, z. B. Bezug aus eigenen Fabriken, kostenlose
Lieferungen usw. .
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siellefürdasdeutscheZeitungsgewerbegenehmigtwordenist.