Einfuhr von Käse. 29
Einführenden, sondern an denjenigen, der die Ware in Verkehr bringt; das tut auch der
erste Abnehmer.
Beim zweiten und bei späteren Abnehmern kann — außer an Anstiftung — nur
an Begünstigung und Hehlerei gedacht werden; denn die Straftaten des Einführenden
und des ersten Abnehmers sind hier vollendet, die Waren im Verkehr. Beide Gesichts-
punkle versagen aber: Hehlerei stets, weil der erste Abnehmer unanfechtbarer Eigentümer
der Ware ist; Begünstigung regelmäßig, weil sich die für ihren Tatbestand unabweisliche
Begünstigungsabsicht des späteren Abnehmers kaum seststellen lassen wird.
(Bek. Nr. 15 in Bd. 4, 49.)
16. a) Bek. über die Einfuhr von Käse, v. 11. März 1916 (Röl. 159)
mit den Anderungen v. J. u. 16. August 1916 (R#l. 917, 934,
i. Kr. seit 7., 18. August 1910).
Wortlaut in Vd. 4, 50.
Prenß. Bsg., detr. die Einfuhr von LKäsc. Bom 21. Februar 1917. (öm Bl. 75.)
Die Auffassung, daß die Kosten für die von der ZE-. m. b. H. in Berlin zum Selbst-
rostenpreise gelieferten Zeichen für Auslandsläse (vgl. Abs. II der AusfAnw. v. 4. April
1916 — HMBl. S. 90/911) — zu der Bek. über die Einfuhr von Käse v. 11. März 1916,
RNGl. 159) auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist unzutreffend. In der AusfAnw.
v. 4. April 1916 ist bestimmt:
„die Zeichen (für Auslandsläse) sind durch die Ortspolizeibehörden von der
3ZEG. m. b. H. zum Selbstkostenpreise der 8EG. zu beziehen.“
Hierdurch ist zum Ausdruck gelangt, daß die Ortspolizeibehörden für den Bezug der Zeichen
lediglich die Vermittlung zu übernehmen haben. Die Tragung der Kosten ist ihnen nicht
auferlegt worden. Diese muß vielmehr, wie in anderen ähnlichen Fällen, dem Handel
überlassen bleiben. Die bei dem dortigen Polizeipräsidenten bereits entstandenen und auf
Kap. 92 Tit. 11 Nr. 91 des Etats gebuchten Kosten werden daher, soweit irgend angängig,
von den Händlern wieder einzuziehen sein.
In Zulunft werden die Kosten für die Kennzeichnung für Auslandskäse von der
ZEG. in die Berechnung ihrer Verkaufspreise für den Auslandskäse eingeschlossen, mithin
den Ortspolizcibehörden nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Eine Verauslagung
und Wiedereinziehung der Kosten kommt daher künftig nicht mehr in Frage. Bei dieser
Neuregelung wird jedoch vorausgesetzt, daß die Ortspolizeibehörden vor Aushändigung
der beantragten Anzahl Zeichen an die Händler gemäß Abs. I11 der Ausf Anw. v. 4. April
1916 auch weiterhin sich darüber vergewissern, daß der Käsce, für den die Zeichen angesordert
werden, ausländischer Käse ist. Sollte sich herausstellen, daß die unentgeltliche Abgabe der
Zeichen zu einer weniger strengen Prüfung bei der Weitergabe an den Handel führt, so
würde die Verauslagung der Kosten durch die Ortspolizeibehörden und ihre Wieder-
einziebung von dem Handel erneut in Erwägung gezogen werden müssen.
(Bek. b in Bd. 4, 52)
17. Bek. über die Einfuhr von Bieh und Fleisch sowie Fleischwaren.
Vom 18. März 1916. (806l. 175.)
Wortlaut in Bd. 4, 52.
RKWG. V, Baypfl#,#17 324, Leipz Z. 17 1128 (Recht 17 366, Nr. 708). Verpflichtet,
die Einfuhr der Z3CG. anzuzeigen und dieser die Ware zur Verfügung zu stellen, ist der
Einführende. Das ist derjenige, der im Ausland die Ware zu Eigentum erworben hat und
sie in das Inland verbringt, und zwar auch dann, wenn er in diesem Zeitpunkt bereits
21) in Bd. 4, 51.