506 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXXV. Druckpapler und Drucksarbe uf#.
§ 3. Die Kriegswirtschaftssielle für das deutsche Zeitungsgewerbe kann Ausnahmen
von den Vorschriften der ## 1, 2 zulassen.
. §4.WerDtuckfatbcbeIitzt,hc-tsiederKriegswittlchnftsftellcfütdaö deutsche Zei-
tungsgewerbe in Berlin auf deren Verlangen käuflich zu überlassen. Der gleichen BVer-
pflichtung unterliegen die Verbraucher von Druckfarbe hinsichtlich der in ihrem Besitze
befindlichen Stoffe, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Kriegs.
wirtschaftsstelle durch die zuständige Behörde auf die Kriegswirtschaftsstelle Üübertragen
Welche Behörde zuständig ist, bestimmt die Landeszentralbehörde. Die Anordnung is
an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besiher
zugeht. .
Dem Besitzer ist für die überlassenen Mengen ein angemessener Übernahmepreie
zu zahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschaftsstelle und dem Besitzer eine Einigung
nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, von dem aus
die Lieserung erfolgt, endgültig sestgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle
Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Überlassung
und aus der berlassung ergeben.
§ 5. Der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe und deren Be.
auftragten sind auf Verlangen alle Auskünfte, die sich auf die Durchführung der vor.
stchenden Bestimmungen beziehen, unverzüglich zu erteilen.
§46. Den Destimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden
des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens.
J7. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Wark wird bestraft,
1. wer den Vorschriften des 5 1 zuwider Druckfarbe oder Stosse, die zum Anreiben
oder Verschneiden von Druckfarbe bestimmt sind, in größeren Mengen bezieht,
als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe
"estgesetzt werden; «
Z.werdenVorschriftendesglAbs.3S0152,§25uwidekhandclt;
3. wer die ihm nach § 5 obliegende Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frisl er-
stattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die
lich die strasbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
. §8.DernachzsAbLlderVetonntmachungübetDruckfarbevom16.Febkuar
1917 (RGBl. 134) an die Kriegswirtschaftsstelle abzuführende Betrag wird mit Wirkung
vom 1. August 1917 ab bei Lieferungen im Gewichte von
1 bis 20 Kilogramm einschließlich auf 20 Pfsennig,
mehr als 20 „ 50 „ » „ 40 „
e- » 50 ½ 100 « « » 60 "7
für jede Lieferung,
bei Lieferungen von mehr als 100 Kilogramm auf 60 Pfennig für je volle oder ange-
fangene 100 Kilogramm festgesetzt.
# . Die Belanntmachung tritt am 1. August 1917 in Kraft.
5. Hapier, Karton und Dappe.
Bek. über Papier, Karton und Pappe. Vom 15. September 1917.
(Kösl. 841.)
e. 8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Erhebungen über die Vorräte, die Liefe-
rung, den Bezug und den Verbrauch von Papier, Karton und Pappe jeder Art anzuordnen
und vorzuschreiben, daß über Lieferung, Bezug und Verbrauch Buch zu führen und Au-
zeige an eine von ihm zu bestimmende Stelle zu erstatten ist.