Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

508 4. Verwertung der Rohfoffe us. XXXV. Druckpapier und Druckfarbe usw. 
7 Die Kommunalbehörden sowie diejenigen Kriegsorganisttionen, die von Reichs- 
oder Staatsbehörden mit der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen beauf- 
tragt sind, haben die vorgeschriebenen Meldungen nach Maßgabe des anliegenden Melde. 
bogens 41) zu erstatten. 
Die Meldebogen sind von der Kriegswirtschaftsstelle gegen Einsendung von fünszi 
Pfennig für fünf Meldebogen, zuzüglich fünfzehn Pfennig für deren lbbersendung | 
beziehen. " 
8 7. Zur Deckung der entstehenden Unkosten haben vom 8. Oktober 1917 ab sämt. 
liche Bezieher von unbedrucktem Papier, Karton und Pappe von den im Laufe eines 
Monats an sie erfolgten Lieferungen einen Betrag von zwanzig Pfennig für einhundert 
Kilogramm zuzüglich Bestellgeld für die Überweisung an die Kriegswirtschaftsstesle für 
das deutsche Zeitungsgewerbe abzuführen, und zwar gleichzeitig mit der nach 6 zu er- 
stattenden Anzeige. Angesangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm. 
Die Beikreibung der Beiträge erfolgt auf Antrag der Kriegswirtschaftsstelle nach 
den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Bei Streit 
über die Beitragszahlung entscheidet der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete Stelle 
endgültig. 
§ 8. Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe wird ermächtigt, 
die in der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Rö#l. 604) be- 
zeichneten Rechte zum Zwecke der Durchführung dieser Bekanntmachung auszuüben. 
9 #. Wer unbedrucktes Papier, Karton oder Pappe im Besitze hat, hat es der Kriegs- 
wirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe auf deren Verlangen käuflich zu über- 
lassen. 
Z„ Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Kriegs- 
wirtschaftsstelle durch die zuständigen Behörden auf die Kriegswirtschaftsstelle übertragen. 
Welche Behörden zuständig sind, bestimmt die oberste Landeszentralbehörde. Die An. 
ordnung ist an den Besitzer des unbedruckten Papicrs, Kartons oder der Pappe zu richten. 
Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besigzer zugeht. 
Dem Besitzer ist für die überlassene Menge ein angemessener Ubernahmepreis zu 
bezahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschaftsstelle und dem Besitzer eine Einigung 
über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, 
in dem der Besitzer seinen Wohnort hat, endgültig festgesebt. Diese entscheidet ferner 
endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung 
zur Überlassung und aus der Überlassung ergeben. 
& 10. Falls sich Zweifelfragen grundsätzlicher Art bei der Durchführung der Be- 
kanntmachung ergeben, hat die Kriegswirtschaftsstelle die Reichskommission zur Sicher- 
stellung des Papierbedarfs zu hören. 
8 11. Die Kriegswirtschaftsstelle kann Ausnahmen von den in den 5# 1 bis 6 gegebenen 
Bestimmungen zulassen. 
Von den Bestimmungen dieser Bekannimachung werden nicht betrofsen: 
1. die Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens, 
2. wer im Jahre 1916 im ganzen weniger als eintausend Kilogramm Papier, Karton, 
und Pappe bezogen hat, sofern der Bezug auch im laufenden Jahre eintausend 
Kilogramm nicht erreicht hat, 
3. bedruckte oder beschriebene Papiere, Kartons oder Pappen, soweit nicht in den 
anliegenden Fragebogen anderes bestimmt ist, 
4. maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier und solches Druckpapier, das zur 
Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugend- 
schriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch er- 
¼4% scheinenden Druckschriften verwendet wird, soweit nicht in den anliegenden Frage- 
bogen anderes bestimmt ist. Soweit die Kriegswirtschaftsstelle Ausnahmen von 
–. — 
1) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.
	        
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