Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Graphltindustrie 509 
den in den Belanntmachungen über Druckpapier gegebenen Vorschriften in bezug 
auf die Meldepflicht zugelassen hat, werden biese Ausnahmen allgemein aufgehoben, 
5. Spinn= oder Nitrierpapiere jeder Art, Rohdachpappen und Dachpappen jeder 
Art sowie alle natronzellstofshalligen Papiere. 
5 12. Mit Gesängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer die ihm nach §5 1, 2 und 6 Abs. 2 obliegenden Anzeigen nicht erstattet oder 
wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
2. wer dem §& 6 Abs. 1 zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt. 
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 1 kann neben der Strase auf Einziehung 
der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die sirafbare Handlung bezieht, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§s 13. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung 121. 9.] in Kraft. 
Bek. der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe, betr. Buchführung 
für den Bezug und Berbrauch von Papier, Karton und Pappe. Lom 21. September 1917. 
(Reichsanzeiger Mr. 226.) 
(8 “ Papier S0. 20. 9. 17.1 81. Aus den nach §& 6 Abs. 1 der Bel. über Papier, Karton 
und Pappe v. 20. September 1917 (Rel. 841) zu führenden Anschreibungen muß fol- 
gendes ersichtlich sein: 
1. Name und Wohnorl des Lieferers jeder einzelnen Lieferung von Papier, Karton 
und Pappe, 
2, der Tag des Eingangs jeder Lieferung von Papier, Karton und Pappe, 
3. die von jedem Lieferer bezogene Menge in Kilogramm jeder einzelnen Sorte 
von Papier, Karton und Pappe, 
4. die in einem Kalendermonat verbrauchte Menge Kilogramm jeder einzelnen 
Sorte von Papier, Karton und Pappe. Zu diesen Aufzeichnungen sind Hersteller 
und Händler von Papier nur verpflichtet, wenn sie einen Nebenbetrieb der Papier-- 
verarbeitung oder des Druckgewerbes haben. 
§ 2. 1. Die einzelnen Sorten von Papier, Karton und Pappe müssen entsprechend 
den Bezeichnungen, die in den nach § 6 Abs. 2 der Bekanntmachung über Papier, 
Karton und Pappe vorgzeschriebenen Meldebogen gebroucht sind, bezeichnet 
werden. 
Kommunalbehörden sowie diejenigen Kriegsorgauisationen, die von Reichs- 
oder Staatsbehörden mit der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen 
deaustragt sind, haben diejenigen Bezeichnungen anzuwenden, die in dem durch 
§*6 Abs. 3 der Belanntmachung über Papier, Karton und Pappe vorgeschriebenen 
Meldebogen gebraucht sind. 
E 
6. Graphit. 
Bek. über Graphitindustrie. Vom 4. August 1917. 
(Rösl. 693.) 
[##) # 1. Die Landeszentralbehörde kann Bestimmungen treffen über die Art und Höhe 
der Vergütung für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das zum Zwecke 
der Graphitförderung erworben wird, sowie der Vergütung für die Bestellung oder Über- 
tragung des Rechtes, Graphit auf einem Grundstück zu fördern. Sie kann insbesondere 
anordnen, daß mindestens ein Teil der Vergütung nach der Menge des geförderten Roh- 
graphits zu bemessen ist (Förderabgabe). Sie kann ferner Anordnungen über das Ber- 
fahren treffen, in dem auf Antrag eines Beteiligten im einzelnen Falle nach Abschluß 
eines Bertrags die Höhe der Vergülung oder für einen beabsichtigten Vertrag bie zu- 
lässige Höhe der Vergütung bestimmt wird.
	        
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