Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

510 4. BVerwertung der Nohstosse usw. XXXV. Druckpapier und Druckfarbe usw. 
8 2. Macht ein Abbauberechtigter von seinem Rechte keinen oder nicht den du 
die Verhältnisse gebotenen Gebrauch, so kann die Landeszehtralbehörde über die westen 
Regelung des Abbaurechts Bestimmungen treffen. Sie kann insbesondere dem Rechts- 
vorgänger des Abbauberechtigten das Abbaurecht wieder übertragen oder dieses ander 
weitig vergeben sowie für den Erwerb oder die Benutzung der vorhandenen Betriebs. 
anlagen eine Vergütung festsetzen. Die Entscheidung der Landeszentralbehörde ist end- 
gültig. 
§# 3. Die Landeszentralbehörde kann die Besitzer von Graphitgruben und Graphit-- 
aufbereitungsanstalten zum Zwecke gemeinsamer Bewirtschaftung ihrer Abbau- und Auf- 
bereitungsanlagen, der Versorgung ihrer Anlagen mit elektrischer Kraft sowie der Rege- 
lung des Absatzes ihrer Erzeugnisse auch ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften vereinigen 
und die beteiligten Personen verpflichten, die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie 
ihre Bücher einsehen zu lassen. 
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften werden durch die Satzung bestimmt. 
Die Satzung wird von der Landeszentralbehörde erlassen. Die Gesellschaften ent- 
stehen mit dem Erlasse der Satzung; sie sind rechtsfähig. 
#§ 4. Die Landeszentralbehördc kann die ihr nach §§ 1, 2 und 3 zustehenden Befug- 
nisse auf andere Behörden übertragen. 
§ 5. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen 
dic nach #F 1, 2 und 3 getroffenen Anordnungen und Bestimmungen sowic eine über- 
schreitung der in dem Verfahren nach § 1 Satz 3 bestimmten Bergütung mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestrast werden. 
8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (6. B.) in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Wirksamkeit tritt. 
Begründung. 
(Nordd AllgBtg. v. 1. Juli 1917 Nr. 179 1. Ausg.) 
Eine BRDO. bestimmt, daß bei Grundstückskäufen zum Swecke der Graphitförderung 
oder beim Erwerb des Rechtes, auf einem fremden Grundstücke Graphit zu fördern, 
zumindest ein Teil der Dergütung in einer nach der Menge des geförderten Roh- 
graphits zu berechnenden Abgabe (Förderabgabe) bestehen muß. Ghne sestsetzung 
einer Förderabgabe sind derartige Derträge künftighin ungültig. Behördlicherseits 
können allgemein oder auf Antrag eines Beteiligten im einzelnen Falle für die er- 
gütungen bei solchen Rechtsgeschäften ZHöchstbeträge vorgeschrieben und Zestimmungen 
über die Förderabgabe erlassen werden. Uberschreitungen der auf diese Weise fest- 
gesetzten Höchstpreise unterliegen der Bestrafung nach dem Höchstpreisgesetz. Werden 
Abbaurechte nicht binnen Jahresfrist ausgeübt oder vorhandene Betriebe mehr als 
drei Monate still liegen gelassen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag eines 
Beteiligten zur weiteren Regelung des Abbaurechtes Bestimmungen treffen. Die 
juständige Zehörde kann auch Besitzer von Graphitgruben und Grapbitaufbereitungs- 
anstalten zu gemeinsamer Bewirtschaftung ihrer Abbau= und Aufbereitungsansagen, 
zur Dersorgung ihrer Anlagen mit elektrischer Mraft sowie zur Regelung des Alsatzes 
lhrer Erzeugnisse in Dereinigungen zusammenschließen, nähere Bestimmungen hierfür 
erlassen und die Beteiligten verpflichten, zu dem Zwecke der Dereinigung erforderliche 
Auskünfte zu geben und ihre Bücher einsehen zu lossen. Auf diese Weise können nun 
auch in der Graphrtindustrie Swangsspndikate gebildet und dieselben gleichzeitig be- 
bördlicherseits geregelt werden. 
Fu dieser DO#. haben verschiedene wirtschaftliche Erscheinungen im baperischen 
G. aphitgebiete, dem weitaus wichtigsten Graphitvorkommen in Deutschland, Der- 
anlassung gegeben. Angeregt durch die großen Hreissteigerungen für Graphit hat sich 
eine ungesunde Spekulation im Erwerbe von Abbaurechten, für dic übermäßige Preise 
bezahlt wurden, entfaltet. Man mußte fürchten, daß anf diese Weise die Graphit—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.