Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verfolgung von Zuwilderhandlungen gegen Vorschriften ũb. wirtschaftliche Maßnahmen. 513 
um elnen Strafausschließungsgrund? 
VI 517. 
a) Merkbmale VI 518. a) um einen Schuldausschliehungsgrund 
b) Die Fesistellung des unverschuldeten VI sIT. 
Irrtums VI 6146. b) um einen Strafansschließungsgrund 
z. Der ver schuldete Irtum VI 516. VI 612. 
II. Die BRechtsfolgen des unverschuldeten Irr- # Meine Derurteilung wegen Fahrlässigkeit 
tums VI 517. # . VI 618. 
. Handelt es sich um einen Schuld- oder J. Beachtung in der Revisionsinstonz VI 518. 
. 
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a. Befugnisse der Amesanwaltschast VI 620. 
5. Bürgerlich-rechtliche Folgen VI 521. 
I. Anwendungsgebiet. 
1. Meyer, DJB. 17 181. Die VO. betrifft nicht die auf Grund des § 9b Preuß. 
Zel G. und Art.“4 Nr. 2 BaysKriegs 3G. erlassenen Vorschriften der Militärbesehlshaber, 
kbenso Goldschmidt a. a. O. 184. 
2. Lobe a. a. O. 226 ff. Höchstpreisvergehen fallen nur insoweit unter die VO., 
gis sic sich gegen die in der V. v. 17. 12. 14 hinzugefügten neuen Verbote (§6 Nr. 2, 3, 4) 
richten. 
3. Schäfer a. a. O. 429. Auch das Höchstpreisgesetz wird von der VO. erfaßt. 
Der Grund liegt darin, daß die jetzt maßgebende Strafvorschrift des HPPr G. nicht mehr 
ocr ursprüngliche § 1 des Ges., betr. H Pr. v. 4. August 1914 ist, sondern einc neue vom 
BR. auf Grund des §& 3 des Ermächt G. erlassene Vorschrift, der § 6 des Gesetzes, betr. 
Hr. i. d. Fassg. d. Bek. v. 17. Dez. 1914 (Röl. 513, 516) oder richtiger i. d. Fassg. d. 
Bek. v. 23. März 1916 (R#l. 183). Dabei ist es nicht angängig, hinsichtlich der einzelnen 
Nummeen des § 6 zu untersuchen, inwieweit ihre Bestandteile bereits in dem § 4 des alten 
H#PrG. enthalten waren. Wenn durch eine BRVO. eine Bestimmung „an die Stelle“ 
einer andern Bestimmung „rritt“, so ist die alte Vorschrift als aufgehoben zu betrachten 
uund die Regelung, dic in der neuen Vorschrift getroffen wird, stellt auch insoweit, als sie 
mit der früheren Vorschrift inhaltlich übereinstimmt, einc neue selbständige Borschrift 
dar. A. M. Binding a. a. O. 299. 
4. RG. III, Recht 17 172 Nr. 283, Sächs Rpfl A. 17 314. Die BRO. greift Platz, 
weil die späteren Abänderungen zum Höchstpreisgesetz vom 4. August 1914 —. BRVO. 
v. 28. Oktober 1914 (Rül. 513) und vom 23. März 1916 (Rol. 183) —, deren An- 
wendung hier in Frage kommt, auf Grund des § 3 des Ermächt G. v. 4. August 1914 (RGBl. 
927) erlassen worden sind. 
II. Der unverschuldete Irrtum. 
1. Die Möglichkeit eines Irrtums. 
a) DJ 3. 17 970, JW. 17 819 (BayOL#.) Die Anwendbarkeit der BO. v. 18. Jan. 
1917 setzt vor allem die Möglichkeit eines Irrtums voraus. Diese ist nur gegeben, wenn 
die Übertreiene Vorschrift einem vernünftig denkenden Menschen berechtigten Anlaß 
zu Zweifeln über ihre Bedeutung und Tragweite geben kann. Dabei ist nicht der Stand- 
vunkt des von der Vorschrift betroffenen Fachmanns, sondern der Inhalt des Gesetzes, 
der durch ihn zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers maßgebend. Ist eine Vor. 
ichrift klar und besiimmt, kommt der Wille des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck, dann 
ist für Zweisel über den Inhalt der Vorschrift, für eine Auslegung kein Raum. 
Recht 17 520, Nr. 974 (BayOL##.). Gegennber klaren Vorschriften ist die Berufung 
Juf Irrtum unbehelflich, z. B. bezüglich des Unterschieds zwischen Marktpreis und Marki- 
rage in # 5 Preissteig VO. 
2. Der unverschuldete Irrtum. 
a) Merkmale. 
a. R. V, Mitt. f. Preisprüfst. 17 Nr. 19 202. Hat der Angekl. bewußt auf die 
Gefahr hin gehandelt, daß sein Tun unerlaubt sei, die Gesetzverletzung als solche in seinen 
Krießch. Bo. 6. 33
	        
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