514 5. Zuwiderhandlungen gegen die Kriegswirtschaftsgesetze.
Willen ausgenommen, so handelt er nicht im unverschuldeten Irrtum über die Erlaud
heit seines Tuns im Sinne der VO. v. 18. Januar 1917, sondern ed übertritt schulda —
vorsätzlich das Verbot. vast
6. v. Hippel, Leipz . 17 702. Fahrlässiger Frrtum schützt nicht vor Srrafe
n Schäfer a. a. O. 430. Das Wort „erlaubt“ ist im Anschluß an die Vorschläge
der SinnKomm. gewählt. Nach dem Zusammenhange, in dem es gebraucht ist, lann 5v
n nicht die Bedeutung haben, daß der Täter geglaubt haben muß, ein Recht zur Handlun
zu haben; vielmchr genügt es, wenn er davon ausgegangen ist, daß sciner Handlung kein
Verbot enigegenstehe. Ebenso v. Hippel a. a. O. 703. 2r*
C. DJ3. 17 906 (BayOL#G.). Angekl. hat vor Abschluß des Verkaufs eine Erkund.
gung bei Sachpverständigen oder Behörden nicht eingezogen, sondern sich erst nachträa.
lich bei einer Behörde erkundigt. Eine nachträgliche Erkundigung bei irgendener B.
hörde kann ihn aber nicht schützen. Hierzu wäre i. S. der VO. v. 18. Jan. 17 der Nachmeiz
erforderlich, daß er vor der Vornahme der Handlung die Auskunft einer zuständigen
Behörde oder eines zuständigen Beamten oder einer der zahlreichen nichtamtlichen Aus.
kunftsstellen eingeholt und die Auskunft erhalten hat, die Handlung sei erlaubt, und selbst
eine solche Auslunft könnte ihn in dem Falle nicht schützen, wenn er die Aus: unf! als
unrichtig erkannt hat oder ihm sein Vertrauen auf die Richligkeit al-
VBerschulden angerechnet werden kann.
e. Goldschmidt a. a. O. 187. Die selbständigen Gewerbetreibenden oder Betriebs.
leiter (§ 151 GewO.) haben die Pflicht, sich über Bestehen und Anwendbarkeit der ihren
Wirtschaftsbetrieb belressenden Vorschriften sorgfältig zu unterrichten (vgl. z. B. R. in
JW. 15, 1443). Sic werden unter Umständen sogar die Einsichtnahme in das Reichs.
gesetzblatt nicht umgehen können (R. v. 12. 10. 15, DStZ. 15, 501), während es srei.
lich eine Uberspannung auch der an den Gewerbetreibenden zu stellenden Anforderungen
bedeutet, wenn von ihm verlangt wird, daß er iede Nummer des Reichsgesetzblatts ein-
sieht, zumal, wenn er sich nach der ihm bekannten Ubung der örtlichen Verwallungsstellen
im allgemeinen darauf verlassen lann, daß von diesen für die sachgemäße und rechtzeitige
Bekanntgabe aller einschlägigen Anordnungen, sowohl dervom Bundesrat wie den staat-
lichen Verwaltungsstellen ausgehenden, Sorge getragen wird (RG. v. 12. 7. 15).
C. DJZ. 17 906 (VayOL.). Die Zweifel des Angekl. haben nicht sowohl den Ve-
stand und den buchstäblichen Inhalt der Vorschriften als vielmehr dercn Auslegung und
Tragweite betroffen. Solchenfalls ist es einem Laien nicht ohne weiteres als Mangel
der erforderlichen Sorgfalt anzurechnen, wenn er sich mit seinen Zweiseln nicht an die
betreffende Behörde, sondern an einen zur Auslegung von Gesetzcsvorschriften berufenen
Rechtslundigen, insbesondere an einen Rechtsanwalt wendet. Hat er diesem den Falt
sachgemäß vorgetragen und war er von der Richtigkeit des erhaltenen Bescheides über-
zeugt, so handelt er nicht fahrlässig, wenn cr dem gegebenen Rate folgt, mag sich dieser
Hinterher auch als irrig erweisen. Der Rechtsirrtum ist alsdaun auf seiner Seile unver-
schuldet.
). LeipzZ. 17 886 (K .). Gewerbetreibenden ist es zur Pflicht zu machen, sich über
Bestehen und Anwendb. der für ihren Betrieb maßgebenden Vorschr. Kenntnis und er-
sorderlichensalls auch Belehrung zu verschaffen.
5. R. IV., DJ38. 17 689, Recht 17 365 Nr. 701. Hinsichtlich der Nichtkenntnis
der VO. über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland (Devisenordnung) kann die Nicht-
entschuldbarkeit des strafrechtlichen Irrtums darin gefunden werden, daß ein Kaufmann
bei Vornahme eines außerordentlichen, das Ausland betreffenden Handelsgeschäfts sich
nicht durch Nachfragen an zuverlässiger Stelle, insbesonderc bei der Reichsbank oder einem
Bankgeschäft über die Erlaubtheit des Geschäftes vergewissert hat. Eine Überspannung
der an die kaufmännische Sorgfalt zu stellenden Anforderungen ist darin nicht zu erblicken.
t. Rö. IV, Recht 17 556 Nr. 1064. Die Unkenntnis von dem Bestehen einer in
das Gewerbe des Täters einschlagendcn VO. muß nicht notwendig verschuldet sein. Die
große Anzahl der Kriegsgesetzc, ihr schnelles und häufiges Erscheinen, die unverzügliche