30 2. Beschaffung u. Erhaltung d. Rohstoffe usw. V. Regelung d. Ein- u. Durchjuhr.
vertragsmäßig verpflichtet ist, die Ware einem Dritten zu liesern, denn diese schuldrecht-
liche Verbindlichkeit schließt seine Verfügungsberechtigung nicht aus und der Verfügungs-
berechtigte ist der Einführende (32 Abs. 3 der AussBest.). Derjenige, der lediglich den
Transport der Ware aus dem Ausland für den Eigentümer oder inländischen Erwerber
übernimmt, ist nicht anzeigepflichtig. Dagegen kann er sich der Beihilfe zur Unterlassung
der dem Einführenden obliegenden Anzeige schuldig machen, denn eine strafbare Förde-
rung des Täters ist auch bei Vergehen gegen eine ausschließlich dem Täter obliegende
Pflicht denkbar (R#St. 27, 159). Die Strafbarkeit jeder auf die Verheimlichung der Ware
abzielenden Tätigkeit ist also unter der Voraussetzung gegeben, daß der Haupltäter vor-
sätzlich handelnd die Verheimlichung oder Entziehung der Ware beabsichtigt und diesem.
strafbaren Tun Vorschub gcleistet wird.
(Bek. Nr. 18, 19 in Bd. 4, 54 ff.)
20. Bek. betr. das Außerkrafttreten der VO. v. 19. April 1916 über
die Einfuhr von Zigarrettenrohtabak. Vom 20. Oktober 1917.
(Rö##l. 948.)
INK. 8 4 Abs. 2 8. 19. 4. 16.]. beslimme ich, daß diese VO. nebst den dazu durch Bek.
v. 20. April 1916 (RGl. 317) erlassenen Ausführungsbestimmungen mit dem 22. Ok-
tober 19172) außer Kraft tritt.
(Bek. Nr. 21 in RBd. 4, 60).
22. Bek. über die Einfuhr von Gemüse und Obst. Vom 15. September
1916. (RGBl. 1015.)
Wortlaut in Bd. 4, 61.
Hierzu:
Preuß. Ausführungsanweisung. Vom 30. April 1917. (Gm Bl. 155.)
Zu 82. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der VO. ist der Regierungspräsident,
in Berlin der Oberpräsident.
(Vek. Nr. 24, 25 in Bd. 1, 690.)
26. Bek. über die Einfuhr von Walfischen, Nobben, Tümmlern und
Fleisch von diesen Tieren. Vom I17. Februar 1917. (Rl. 153.)
NK. 8§ 1, 2 Volksern B. 22. ö. 16.] § 1. Wer aus dem Ausland Walfische, Robben,
Tümmler und andere Seesäugetiere oder Fleisch von diesen Tieren einführt, ist verpflichtet,
vom Eingang in das Inland unverzüglich dem an der Grenzstation oder dem Eingangs-
hafen befindlichen Bevollmächtigten des Kricgsausschusses für pflanzliche und tierische
Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin, unter Angabe der Sorten, Menge, der Verpackungs.
art und des bezahlten Einkaufspreises Anzeige zu machen. Falls kein Bevollmächtigter
an der Grenzstation oder dem Eingangshafen bestellt ist, ist die Anzeige telegraphisch an
den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette in Berlin zu richten.
Als Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Eingang der Warc im Inland
zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der
Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so trilt an seine Stelle der Empsänger.
§2. Waren der im & 1 genannten Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften
aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch den Kriegsausschuß oder mit dessen
Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Auf Verlangen sind solche Waren an eine-
von dem Kricgsausschusse bestimmte Stelle zu liefern.
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1) in Bd. 4, 58.
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