Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften üb. wirtschaftliche Maßnahmen. 517
e) RG. IV, Rötr. 50 309, Recht 17 322 Nr. 618, Leipz 3. 17 791. Nach der BO.
o. 18. Jan. 1917 bleibt der verschuldete Irrlum über das Bestehen oder die Anwend-
barkcit der übertretenen Vorschrift unberücksichtigt, so daß auch bei festgeslelltem Vorhan-
densein eines auf Fahrlässigkeit beruhenden Rechtsirrtums Verurteiluug wegen vor-
sätzlicher Übertretung der Vorschrift zu erfolgen hat.
1) Lobe a. a. O. 229. Die VO. ändert nichts an dem unbefriedigenden Rechts-
zustand, daß bei fahrlässiger Unkenntnis des Strasgesetzes die Bestrafung nicht wegen
sahrlässiger sondern wegen vorsätzlicher Gesetzesverletzung erfolgt.
8) R. I, Recht 17 365 Nr. 702. Aus der Urteilsbegründung muß ersichtlich sein,
daß der Täter bei Bildung seiner Ansicht über die „Erlaubtheit“ seines Verhaltens
mit der Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt zu Werke gegangen ist, zu der er allgemein oder
durch seine Gewerbspflichten besonders gehallen ist. Es muß dargetan sein, weshalb es
begreiflich und entschuldbar ist, daß der Täter die Strafbestimmung entweder nicht gekannt
oder sich bei Auslegung des ihm bekannten Gesetzes hinsichtlich der Anwendbarkeit auf
seine Tat geirrt und für die unrichtige Ansicht entschieden hat; ebenso warum er zu Er-
lundigungen keinen Anlaß hatte oder die eingezogene unrichtige Auskunft für richtig
halten durfte. Ist der Irrtum des Täters über das Strasgesetz nicht unverschuldei, so ist
er überhaupt nicht beachtlich. Die gegen das Gesetz verstoßende Handlung ist dann nicht
etwa wegen fahrlässiger Berschuldung des strafrechtlichen Irrtums auch selbst als fahr-
lässig begangen zu behandeln, sondern trotz des Irrtums als vorsätzliche, wenn im übrigen
die Boraussetzungen vorsätzlichen Handelns gegeben sind.
III. Die ZRechtsfolgen des unverschuldeten Irrtums.
1. Handelt es sich um einen Schuld-= oder um einen Straf-
ausschließungsgrund?
a) um einen Schuldausschließungsgrund.
a. v. Hippel, Leipz Z. 17 699. Es handelt sich um einen Schuldausschließungs-
qrund (ebenso Binding a. a. O. 301). Der vorsätzliche Anslifter des schuldlosen Täters
itt selbst als (mittelbarer) Täter strafbar. Will man die Beihilfe zur schuldlosen Tat strafen,
so bedarf es dazu einer besonderen Vorschrist.
6. Goldschmidt a. a. O. 186. Es handelt sich um einen Schuldausschließungs.
grund. Daraus folgt, daß, wenn er in der Person des Täters vorliegt, auch eiwaige Teil.
nehmer (Anstifter, Gehilfen) straflos sind.
b) um einen Strafausschließungsgrund.
a. Meyer, DJ3. 17 182. Die BO. begründet einen persönlichen Strafausschließungs.
grund. Anstifter oder andere Teilnehmer können unbeschränkt verfolgt werden, wenn bei
ihnen der unverschuldete Irrtum fehlt.
6. BayIn Bl. 17 131, Leipz B. 17 933 (BayOLG.). Nach der allerdings vom
Schrifttum bekämpften, aber ständigen Rechtspr. des RG., der das Ob L. nicht ausnahms-
los gefolgt ist, insbesondere nicht bei Verfehlungen gegen die aus Anlaß des Krieges er.
gangenen Strafvorschriften (Ob ÖGSt. 10, 388; Beibl. z. „MBl. 15, 135, 428; 16, 78),
ist Unkenntnis des Strafgesetzes oder Irrium über dessen Inhalt oder Tragweite nicht zu
beachten. Soweit das Ob . den Strafrechtsirrlum berücksichtigt, kommt nur der un-
verschuldete Irrtum in Betracht. Jeder aus Verschulden insbesondere auch aus Fahr-
lässigkeit verursachte Irrtum ist auch nach der Auffassung dieses Gerichts bei der Schuld-
frage nichl zu berücksichtigen; ein fahrlässiger Strafrechtsirrtum kann nur beim Straf-
ausmaß seinen Ausgleich finden. Daraus folgt, daß eine an sich vorhandene Vorsätlich-
leit des Täters bei Begehung einer strafbaren Handlung von einem fahrlässigen Rechts-
SBrrtum nicht beeinflußt werden kann oder mit anderen Worten: eine vorsätzlich begangene
strafbare Handlung wird dadurch nicht zu einer fahrlässigen, daß der Täter aus Fahrlässig-