518 5. Zuwiderhandlungen gegen die Kriegswirtschaftsgesetze.
keit das Strafgesetz nicht gekannt oder über dessen Inhalt oder Tragweitc in Irrlum wur
(JW. 17, 183, 187, 188 Note 10; Lobein Leipz. 17, 225, 229). Vorliegenden Falls hat der
Angekl. das Kaufgeschäft in Kenntnis der Menge von Malz, der Gestehungskosten und des
Verkaufspreises abgeschlossen und vollzogen, die Erzielung des außerordentlich hohen
Gewinns gewollt und erreicht, somit vorsätzlich gehandelt; dadurch daß er aus Fahrlässig.
keit die Eigenschaft des Malzes als Gegenstand des täglichen Bedarfs nicht erkannte, so.
nach aus Fahrlässigkeit über einen wesentlichen Bestandteil des Strafgesetzes (§ 5 Nr.)
Prteig VO.) sich irrte, wurde dic vorsätzliche Handlung nicht zu einer fahrlässigen. Die
gegenteilige Amnahme des LG. insbesondere der Sab, daß Strafrechtsirrtum und Tal.
irrtum in ihren Wirkungen gleich seien, ist unrichtig. Eine aus fahrlässigem Tatirrtum
begangene Tat wird zur sahrlässigen; der fahrlässige Irrtum über das Strasgesetz hat
diese Wirkung nicht. An diesen Grundsätzen hat die VO. v. 18. Jan. 1917 nichts geändert,
soweit verschuldeter Strafrechtsirrtum in Frage kommt, weil sie sich mit diesem nicht be-
faßt. Nur soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften handelt, die auf Grund
des § 3 Ermächi G. ergangen sind oder noch ergehen, wird, wie die Begr. in der Nordd.
Allg Ztg. besagt, der Einwand des strafrechtlichen Irrtums im Strafverfahren zugelassen.
Aus den Vorschriften des §1 der VO. ergibt sich zunächst, daß der Rechtsirrtum dem Tat.
irrtum nicht gleichgestellt ist. Aus der Fassung des &5 1 folgt aber auch weiter, daß grund.
sätzlich in die Grundsätze des RG. über Schädlichkeit des Strafrechtsirrtums nicht einge-
griffen werden sollte, da sonst das Gesetz anders hätte gefaßt werden müssen, etwa dahin,
daß unverschuldeter Irrtum ein strafbares Verschulden ausschließt. Von einer „über-
tretenen Vorschrist“ kann ferner nur dann die Rede sein, wenn der äußere und innere Tal-
bestand, d. h. auch das subjektive Verschulden gegeben ist. Dieser Umstand berechtigt zu
der Annahme, daß die nach den Grundsätzen des R. über den Strafrechtsirrtum zu be-
handelnde Frage des Verschuldens von der VO. nicht berührt, sondern, daß nur bestimmt
werden will, daß der unverschuldete Irrende, der die Tat für erlaubt hält, aus Billigkeits.
gründen von dem Übel der Strase nicht getroffen werden darf. Die VO. verwirklicht
offensichtlich den gesetzgeberischen Gedanken, daß der an sich, d. i. nach allgemeinen Rechts-
grundsätzen schuldige Täter nicht bestraft werden darf. Daß ausschließlich Billigkeitsgründe
den Anstoß zur Erlassung der VO. gegeben haben, geht aus der Entstehungsgeschichte
(JW. 17, 183) hervor. Der Senat ktritt deshalb der in DJ3. 17, 182, Leipz Z. 17, 425
(433) vertretenen Auffassung bei, daß die VO. für den Täter einen per-
sönlichen Strafausschließungsgrund aufstellt. Die gegenteilige Anschauung
(LeipzZ. 17, 230, 301; JW. 17, 182 (186); DStraf. 17, 24) trägt der Eigenart, dem Grunde
und Zwecke der Sonderbestimmung der VO. nicht genügend Rechnung und würde zu dem
unbefriedigenden Ergebnisse führen, daß der in der Person des Täters vorhandene un-
verschuldete Irrtum auch etwaigen Teilnehmern zugute käme, die sich auf diese Rochté-
wohltat mit Erfolg nichl berufen können.
2. Keine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit.
a) Alsberg, Kriegswucherstrafrechts 128. Wird der Irrtum des Täters nicht als
entschuldbar anerkannt, so bleibt die Nichtkenntnis des Gesetzes schlechterdings unberück-
sichtigt, also auch bezüglich des rechtlichen Qualifikation des Schuldmoments: der Täter
ist der vorsätzlichen Ubertretung des Gesetzes für schuldig zu erachten. Bei entschuldbarem
Rechtsirrtum kann der Täter nicht etwa wegen fahrlässiger Gesetzesverletzung bestraft
werden. Ein Fahrlässigkeitsvergehen wegen (unentschuldbarer) Nichtlenntnis oder falscher
Auslegung des Gesetzes ist durch die V O. nicht geschafsen; ebenso Goldschmidt, JW. 17 187.
b) Die Entsch. III 1b#
3. Beachtung in der Revisionsinstanzz.
a) R. I, Mitt. f. d. Preisprüfst. 17 191. Allerdings ist in der Rechtspr. des RG.
wiederholt ausgesprochen, daß die Vorschrift des 3 2 Abs. 2 SlGB., die allein die An-
wendung der V0. v. 18. Jan. 17 rechtfertigen könnte, in der Revisionsinstanz keine Anwen-