Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften üb. wirtschaftliche Maßnahmen. 521
5. Bürgerlicherechtliche Folgen.
Lesser, JW. 17 453. Daß dem Leistenden, auch wenn er auf Grund der Bet. vom
18. Januar 1917 nicht bestraft wird, gleichwohl ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
zur Last sällt, ist zweifellos. Man kann aber folgendes sagen: *
An sich entfällt bas Rücksorderungsrecht des § 817 Satz 2 deswegen, weil der Gesetz-
geber in einem Falle so ungesetzlichen Handelns überhaupt keinen Rechtsschutz verleihen
will. Die Gerichte sind nicht dazu da, zur Durchführung derartiger, in ungesetzlichem Ber-
balten beruhender Ansprüche zu verhelsen. Ist nun aber positiv bestimmt, daß der Täter
auf Grund seiner einwandfreien subjektiven Gesinnung ausnahmsweise straflos ausgehen
joll, so liegt auch keine Veranlassung mehr vor, dem Täter den Zivilrechtsschut zu versagen.
Im Rahmen der positiven Vorschrift der VO. v. 18. Jan. 1917 gilt also der Grundsatz
von R G., JW. 1904, 385, wonach subjektives Verschulden, eine verwerfliche Gesinnung,
Voraussetzung der Anwendbarkeit des 3 817 Satz 2 ist. Dies findet auch eine gewisse
innere Rechtsertigung in dem Gedanken, der vorher zur Rechtfertigung der V. vom 18.
Jan. 1917 überhaupt angeführt wurde, daß nämlich dort diejenigen Bestimmungen
gemeint sind, von denen noch nicht angenommen bzw. gefordert werden darf, daß sic in
dem Maße in das Allgemeinbewußtsein übergegangen sind, daß ein Irrtum nicht entschuld-
var ist. Was die Beweislast anbetrifft, so darf dies allerdings nicht dahin aufgefaßt werden,
daß der Bereicherte, der sich auf 3 817 Satz 2 beruft, dem andern die verwerfliche Gesin-
nung besonders nachweisen müßte. Vielmehr müssen in analoger Anwendung der BVO.
vom 18. Jan. 1917 die Voraussetzung der Bek. von den Rüdkkfordernden besonders be-
hauptet und bewiesen werden. Sie unterliegen im Zivilprozeß einer selbständigen Prüfung.
Es ist natürlich das Ergebnis denlbar, daß über ihr Vorhandensein im Zivil= und Straf-
prozeß verschieden entschieden wird. Dies ist nicht erfreulich, aber z. B. auch in ähnlicher
Weise der Fall, wenn die Unterlassungsklage bei unerlaubter Haudlung deswegen ausge-
schlossen ist, weil die Handlung zugleich strafbar ist.
82.
Schäfer a. a. O. 440. Die Mehrzahl „Voraussetzungen“ ist kein Druckfehler (so“
zin ding a. a. O. 301), er bringt vielmehr zum Ausdrucke, daß die sämtlichen vier Be-
dingungen, an welche die Einstellung des Verfahrens gemäß § 1 geknüpft ist, auch für dio
Entscheidung des Gerichts gemäß § 2 erforderlich sind. Diese vier Bedingungen bestehen
darin, daß es sich 1. um eine Zuwiderhandlung gegen eine VO. des BR. auf Grund &4 3
des Ermächt G. handelt, 2. daß der Beschuldigte im Irrtum über das Bestehen oder die
Anwendbarkeit der übertretenen Vorschrift gehandelt hat, 3. daß er infolge dieses Jrr-
tums seine Tat für erlanbt gehalten hat, 1. daß der Irrtum ein unverschuldeter war.
Hierzu (a in Bd. 4, 732):
b) Prenß. Allg. Berfügung vom 2. April 1917 zu §81 der BN##. über die Verfolgung von
Juwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maßnahmen v. 18. Jannar
1917, Rnl. 58g. (Im Bl. 152.)
Anträge der Staatsanwaltschaft auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 1 der
BRVBO. v. 18. Jan. 1917 (Roöl. 58) werden bei den Amtsgerichten in Spalte 41
des Strasprozeßregisters (G) eingetragen. Die entstehenden Schriftstücke sind zu den Akten
der Staatsanwaltschaft zu nehmen. Sollten solche Anträge bei einzelnen Amtzgerichten
bisher anders eingetragen worden sein, so behält es bei diesen Eintragungen sein Bewenden.
In dem Register für Strafsachen — .] — der Staatsanwaltschaften bei den Land-
gerichten sind die nach dem 31. März 1917 gestellten Auträge in Spalte 5a ohne Verände-
rung der Dberschrift einzutragen (unter Einstellung des Datums des Antrags) und durch
Beifügung eines (7) sowie durch Bezeichnung des Sitzes des Amtsgerichts, bei dem der
Antrag geslellt wird, kenntlich zu machen. Die Bestimmung im § 23 Z. 6, leyter Satz der
Geschäftsordnung bleibt unberührt. Wird der Antrag von dem Amtsgericht abgelchut,