322 5. Zuwiderhandlungen gegen die Krlegswirtschastsgesetze.
so ist dic Eintragung in Spalte 5a zu durchstreichen und in Spalte 12 Lin kurzer Vermerk
mit Datumangabe aufzunehmen, ohne Unterschied, ob die Fortsetzung des Verfahrend
in das gleiche oder in ein späteres Jahr fällt. Die Zahl der in der angegebenen Weise ge-
kennzeichneten Eintragungen ist bei der in den Text der Hauptübersichten der Geschäfte
bei den Landgerichten und Staatsanwaltschaften aufzunehmenden Zahlenangabe (Tab. VI
Spalte 2) nicht zu berücksichtigen, sondern in einer Fußnote dazu unter Angabe der Gesamt.
zahl der Fälle und der Zahl der durchstrichenen Eintragungen zu vermerken. In den
Zusammenstellungen der Geschäftsübersichten ist in der Tab. VI Spalte 2 die Gesamtzahl
mit roter, die Zahl der durchstrichenen Eintragungen mit blauer Tinte einzutragen.
In die Nebenlisten, die von den Sckretariaten der Staatsanwaltschaften bei den
Landgerichten nach der Allg. Verfügung v. 26. September 1916 (Jl. Bl. 264) über Zählung
der Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Volksernährung zu
führen sind, ist vom 1. April 1917 ab auch der Tag des Antrags auf Einstellung des Ver-
jahrens gemäß § 1 der bezeichneten Bundesratsverordnung einzutragen. Am Schlusse
jedes Monats ist zu ermitteln und nach den Bestimmungen der bezeichneten Allgemeinen
Verfügung anzuzeigen auch die Zahl der Personen, in Ansehung deren nach den im Laufe
des Monats erfolgten Eintragungen Anträge der bezeichneten Art gestellt worden lind,
ohne Unterschied, ob den Anträgen stattgegeben ist oder nicht.
2. Preuß. Allg. Verfügungen über Strafsacheu wegen Zuwiderhandlungen gegen Vor-
schriften zur Sicherstellung der Volksernährung.
(a in Bd. 2, 296.)
b) Vom 10. Juli 1917. (JIM/. 216.)
Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind durch dic Verfügung vom 19. Juli 1915
— I. 4649 — angewiesen worden, Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen nur
cinzulegen, wenn es im Einzelfalle durch wesentliche Interessen der Rechtspflege oder
der an dem Verfahren beteiligten Personen geboten erscheint. Diese Bestimmung hat
Anlaß dazu gegeben, daß auch in Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen Vor-
schriften zur Sicherstellung der Volksernährung von der Einlegung der Berufung gegen
schössengerichtliche Urteile abgesehen worden ist, obwohl die Staatsanwaltschaft annahm,
daß die von dem Schöffengericht erkannte Strafe nicht der Sachlage entspreche. Eine
solche Auslegung ist unzutreffend. Es ist in der jepigen Zeit eine der wichligsten Aufgaben
der Strafrechtspflege, an ihrem Teile dazu mitzuwirken, daß die zur Sicherstellung der
Volksernährung crlassenen Vorschriften beachtet und ausgeführt werden und dadurch
das Durchhalten im Kriege ermöglicht wird. Deshalb ist es in hervorragendem Maße
durch wesentliche Interessen der Rechtspflege geboten, in solchen Strassachen Rechts-
mittel gegen Urteile einzulegen, die nach der Ansicht der Staatsauwaltschaft diese Auf-
gabe der Strafrechtspflege nicht in vollem Umfange berücksichtigen. Diese Erwögungen
treffen auch dann zu, wenn es sich, wic z. B. bei Diebstahl von Brotkarten, Fälschung
von Lebensmittelmarken, um Zuwiderhandlung nicht gegen Kricgsverordnungen, sondern
gegen das Strasgesetzbuch handelt. Zur Frage der Strafbemessung haben die Beamten
der Staatsanwaltschaft stets zu beachten, daß zu geringe Strafen geeignet sind, in der Be-
völkerung die Zuwiderhandlungen als harmlos erscheinen zu lassen und die Scheu vor
Gesetzesverletzungen zu mindern, während angesichts des Ernstes der Lage auch Ver-
fehlungen, die, für sich allein betrachtet, unbedeutend erscheinen, die wichtigsten vaterlän-
dischen Interessen verletzen können. Geldstrafen sind jedenfalls dann den Strafzweck zu
erfüllen ungeeignet, wenn sie in ihrer Höhe hinter dem Werte der Vorteile zurückblciben,
die der Täter durch seine Straftat unmittelbar oder mittelbar erstrebt oder erlangt hat.
Das ist bereits in den Vorschristen des Bundesrats vurch die Bemessung der Mindesthöde
der Geldstrafe vielsach zum Ausdrucke gekommen (vgl. z. B. Bek. über die Anderung des
Gesetzes, betr. Höchstpreise, und der V . gegen übermäßige Preissteigerung v. 23. März
1916 — RoBl. 183 —, RGetr O. für die Ernie 1917 v. 21. Juni 1917 — Röl. 507 —