Vorschriften über Einztehung und Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände. 525
wirtschaftung der betrossenen Vorräte obliegt (Reichsgetreidestelle, Reichskartoffelsielle
usw.), alsbald zu benachrichtigen, damit Zahlung des Übernahmepreises an den Beschul-
digten verhütet wird. In einem Falle einer Versallerklärung gemäß §s 11 der Bundes-
ratsverordnung vom 22. Oktober 1915 — RBl. 691 —, in dem die betroffenen Ge-
rreidevorräte von dem Landrat als dem Kommissionär der Reichsgetreidestelle bereits
übernommen und verwertet waren, haben die Minister des Innern und der Finanzen
angeordnet, daß der Erlös bei Kapitel 30 Titel 1 der Einmahmen (Etat der Justizverwaltung)
zu vereinnahmen sei. "
b) Preuß. Allg. Verfügung v. 24. Oktober 1917 über Gegenstände, die im Strasfver-=
fahren beschlagnahmt oder eingezogen sind. (Im Bl. ö41#.)
Wenn in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt werden, die von Militär-
oder Marinebehörden auf Grund der VO. über Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24.
Juni 1915 i. d. Fassg. der Bek. v. 26. April 1917— RG#Bl. 376 — oder auf Grund des
Gesetzes über den Belagerungszustand beschlagnahmt waren, so haben die Beamten der
Staatsanwaltschaft von der Beschlagnahme im Strafverfahren alsbald der Kriegsrohstoff-
abteilung des Kriegsministeriums unter Hinweis auf diese Versügung unmittelbar An-
zeige zu erslatten. Entsprechende Anzeigen haben die Strafvollstreckungsbehörden zu
erstaiten, wenn solche Gegenstände rechtskräftig eingezogen oder für dem Staate ver-
fallen erklärt worden sind.
Sollen Gegenstände, die im Strafverfahren beschlagnahmt worden sind, auf Grund
der BO. vom 22. März 1917, betr. einige die Kriegs VO. ergänzende Vorschriften über
Einziehung und über Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände — Rl. 255 —, ver-
äußert werden, so ist zuvor zu prüsen, ob Veräußerungsverbote oder Veräußerungs-
weschränkungen der kriegswirtschaftlichen Borschriften Platz greifen. Das Gleiche gilt,
benn Gegenständc veräußert werden sollen, die im Strafverfahren eingezogen oder für
dem Staate verfallen erklärt worden sind (Allg. Verfg. v. 9. Juni 1916 — JlMM Vl. 127 —).
Da die erwähnten kriegswirtschaftlichen Vorschriften keine Ausnahmen für die Veräuße-
rungen in der Strafsvollstreckung oder der Zwangsvollstreckung enthalten, so sind sie auch
bei solchen Veräußerungen slets zu beachten; dies gilt insbesondere für die Veräußerungs-
verbote, die sich aus den erwähnten militärischen Veschlagnahmen ergeben, und die Ver-
dußerungsbeschränkungen, nach denen bestimmte Gegenstände nur mit Genchmigung
der zu ihrer Bewirtschaftung berufenen Stellen oder nur unter Innehaltung von Höchst-
preiien oder nur gegen Karten, Bezugsscheine und dergleichen abgesetzt werden dürfen
(val. Allg. Verfsg. v. 7. März 1917 — JMl l. 78 —).
Werden im Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände, über die der Staatsan-
waltschaft die Verfügung zusteht, zu Zwecken der Volksversorgung von den dazu berech-
tigten Stellen in Anspruch genommen, so sind sie diesen Stellen von den Beamten der
Staatsanwaltschaft zu überlassen, soweit sic nicht für das Strafverfahren als Beweismittel
unentbehrlich sind. Der von der übernehmenden Stelle zu zahlende Übernahmepreis
wird nach den Bestimmungen und in dem Verfahren festgcesetzt, die für die Festsetzung
des Übernahmepreises bei Enteignung von Gegenständen der jeweils in Frage stehenden
Art maßgebend sind. Der Übernahmepreis tritt für das weitere Verfahren der Staats-
anwaltschaft an die Stellc des Gegenstandes. Volksversorgung ist im Sinne dieser Ver-
fügung ebenso wie im Sinne des Artikel II Abs. 1 der erwähnten VO. vom 22. März 1917
im weitesten Sinnc zu verstehen, so daß insbesonderc auch die Versorgung des Heeres
und der Marinc mit Gegenständen des Kriegsbedarfs darunter fällt.
Bon rechtskräftiger Einziehung oder Verfallerklärung von Schuhwaren hat dic
Strafvollstrecuungsbehörde alsbald den Hauptverteilungsausschuß der Schuhindustrie zu
benachrichtigen und ihm die Waren anzubieten (Art. II84, Art. III 5 2 der VO. über Schuh-
bandelsgesellschaften vom 26. Juli 1917 — Rl. 666).