Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Durchfuhr von Gemüse und Gemüseerzeugnissen. 31 
§ 3. Wer Waren der im & 1 genannten Art in das Reichsgebiet einführt, hat sie bis- 
zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handels- 
ablicher Weise zu versichern und aus Abrus zu verladen. 
§ 4. Der Kriegsausschus oder sein Bevollmöchtigter hat unverzüglich nach Empfang 
der Anzeige zu erklären, ob und wie über die Ware verfügt werden soll. Der Kriegsausschuß 
oder sein Bevollmächtigter kann über Waren der im & 1 genannten Art, die vom Ausland 
eingeführt werden, auch dann versügen, wenn eine Anzeige von der Einfuhr nicht erfolgt 
ist. Zur Verfügung genügt eine Erklärung gegenüber dem Frachtführer oder der Hafen- 
und Kaiverwallung mit der Angabe, wohin die Ware gesandt werden soll. 
Falls ker Kriegsausschuß oder sein Bevollmächtigter die Lieferung an den Kriegs- 
ausschuß verlangt, gebt das Eigentum an den Waren auf den Kriegsausschuß mit dem 
Zeitpunkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten oder dem Gewahrsamsinhaber 
zugeht. Dies gilt auch dann, wenn der Kriegsausschuß verlangt, daß für seine Rechnung. 
an Dritte geliefert wird. 
§ 5. Der Kricgsausschuß setzt im Falle des § 4 Abs. 2 den Ubernahmepreis nach 
Entladung an dem von ihm oder seinem Vevollmächtigten sestgesetzten Bestimmungsoric 
der Waren fest. 
Die Zahlung erfolgt in der Regel sosort nach der Entladung am Bestimmunggorte, 
spätestens acht Tage danach. 
Die Festsetzung des Ubernahmepreises durch den Kriegsausschuß ist endgültig. 
§ 6. Streitigkciten, die sich zwischen den Beieiligten aus der Anwendung der vor- 
stehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verwaltungsbehörde 
des von dem Kriegsausschuß oder seinem Bevollmäcktigten feslgesetzten Bestimmungs-= 
orts der Waren entschieden. Die Vorschrift des §3 5 Abs. 3 bleibt unberührt. « 
8 7. Die Landeszentralbehörden lönnen bestimmen, daß die Einfuhr nur über 
einzelne von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf. 
Die Landeezentralbehörden können die Einfuhr noch weiter beschränken. 
§5 8. Die Durchfuhr der im §& 1 genannten Waren über die Grenzen des Deutschen 
Reichs ist verboten. 
§& 9. Ausgenommen sind von diesen Bestimmungen geringsügige Mengen, die im 
Grenzverkehre für den Verbrauch im Grenzgebict eingeführt werden, sofern die Einfuhr 
nicht zu Handelszwecken ersolgt. Die Landeszentralbehörden können über diese Einfuhr 
nähere Bestimmungen lreffen, sie insbesondere noch weiter beschränsen oder verbieten. 
Weitere Ausnahmen von den Vorschristen dieser Verordnung kann der Reichs- 
kanzler bestimmen. 
# 10. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. [Preußen, Bfg. v. 8. März 17, HMl. 90: 
Reg Pr., für Berlin Ober Pr.] 
§5 11. Mit Gesängnis bis zu cinem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
2. wer entgegen der Vorschrift im §& 2 Satz 1 Waren der im & 1 genannten Art in 
den Verkehr bringt. 
Neben der Strafe können die Gegenständc, auf die sich die strafbare Handlung be- 
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§* 12. Die Bestimmungen treten am 20. Februar 1917, die Strafbestimmungen am 
23. Februar 1917 in Kraft. 
27. Bek. über die Durchfuhr von Gemüse und Gemüseerzeugnissen. 
Vom 2. Mai 1917. (RE#l. 391.) 
K. 8 1 VolksernO. 22. ö. 16.] Art. I. Die Durchfuhr von Gemüse jeder Art in frischem, 
konservierten oder pröservierten Zustand über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verbeten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.